24.04.2024, 08:34
Hey Alle,
ich stehe bei der gewillkürten Prozessstandschaft irgendwie auf dem Schlauch... Wenn wir vor der Klageerhebung in der Akte eine Abtretung an den (sodann) Kläger haben, ist dann die Thematik der gewillkürten Prozessstandschaft eröffnet? Weil im Prinzip macht der Kläger nun ja ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend, das nur seinen Ursprung in einem anderen Rechtsverhältnis hat.
Und nur nochmal so: wenn wir eine Abtretung während des laufenden Prozesses, also insbesondere nach Rechtshängigkeit haben, dann wäre das ein Fall von § 265 ZPO, oder?
Danke Euch für Antworten schon im Voraus!
ich stehe bei der gewillkürten Prozessstandschaft irgendwie auf dem Schlauch... Wenn wir vor der Klageerhebung in der Akte eine Abtretung an den (sodann) Kläger haben, ist dann die Thematik der gewillkürten Prozessstandschaft eröffnet? Weil im Prinzip macht der Kläger nun ja ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend, das nur seinen Ursprung in einem anderen Rechtsverhältnis hat.
Und nur nochmal so: wenn wir eine Abtretung während des laufenden Prozesses, also insbesondere nach Rechtshängigkeit haben, dann wäre das ein Fall von § 265 ZPO, oder?
Danke Euch für Antworten schon im Voraus!
24.04.2024, 08:53
Ja die Klage des Zessionars bei Abtretung vor Klageerhebung hat nichts mit Prozesssandschaft zu tun. Die Frage stellt sich nur bei einer Klage des Zedenten nach Abtretung.
Bei Abtretung nach Rechtshängigkeit greift 265 ZPO
Bei Abtretung nach Rechtshängigkeit greift 265 ZPO
24.04.2024, 09:08
(24.04.2024, 08:53)Konova schrieb: Ja die Klage des Zessionars bei Abtretung vor Klageerhebung hat nichts mit Prozesssandschaft zu tun. Die Frage stellt sich nur bei einer Klage des Zedenten nach Abtretung.
Bei Abtretung nach Rechtshängigkeit greift 265 ZPO
Danke dir! Die Prozessstandschaft würde dann aber wieder relevant werden, wenn wir zB eine Ermächtigung/Vollmacht haben für die Geltendmachung des Anspruchs im Prozess?
24.04.2024, 10:59
(24.04.2024, 09:08)Pedresko schrieb:(24.04.2024, 08:53)Konova schrieb: Ja die Klage des Zessionars bei Abtretung vor Klageerhebung hat nichts mit Prozesssandschaft zu tun. Die Frage stellt sich nur bei einer Klage des Zedenten nach Abtretung.
Bei Abtretung nach Rechtshängigkeit greift 265 ZPO
Danke dir! Die Prozessstandschaft würde dann aber wieder relevant werden, wenn wir zB eine Ermächtigung/Vollmacht haben für die Geltendmachung des Anspruchs im Prozess?
Wie gesagt. Der klagende Zessionar braucht keine Ermächtigung / Zustimmung des vorherigen Rechtsinhabers, weil er selbst der Rechtsinhaber geworden ist, wenn die Klage erst nach Abtretung erhoben wurde.
Der klagende Zedent ist nicht mehr Rechtsinhaber und braucht daher die Zustimmung des tatsächlichen Rechtsinhabers, also des Zessionars. Das nennt man dann (gewillkürte) Prozessstandschaft (= fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen), welche die folgenden Voraussetzungen hat:
a) Rechtsinhaber stimmt zu
b) Recht ist übertragbar
c) Gegner ist nicht unbillig benachteiligt
d) Prozessstandschafter hat eigenes Interesse am Prozess
Der Voraussetzungen bedarf es nicht, wenn die Prozessstandschaft von Gesetzes wegen eintritt, wie bei § 265 ZPO.
Der Prozessstandschafter klagt dann regelmäßig auf Leistung an den Rechtsinhaber, kann aber auch auf Leistung an sich selbst klagen, sofern eine entsprechende Einziehungsermächtigung des Rechtsinhabers vorliegt (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB).
28.04.2024, 08:15
Du musst schon die Begriffe auseinanderhalten:
Vollmacht = Vertretung = fremdes Recht in fremdem Namen geltend machen (Anwalt, Eltern, ...)
Ermächtigung o.ä. = Prozessstandschaft = fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen
Abtretung = Forderungsinhaber = Aktivlegitimation = eigenes Recht im eigenen Namen geltend machen.
Bei Abtretung nach Rechtshängigkeit stellt sich die Frage: soll der Neugläubiger neu klagen müssen und die alte Klage wird unbegründet? Nein, bleibt ohne Einfluss, Altgläubiger klagt weiter in Prozessstandschaft das nun für ihn fremde Recht ein, muss aber den Antrag ändern (Zahlung an Neugläubiger).
Ist das so verständlich?
Vollmacht = Vertretung = fremdes Recht in fremdem Namen geltend machen (Anwalt, Eltern, ...)
Ermächtigung o.ä. = Prozessstandschaft = fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen
Abtretung = Forderungsinhaber = Aktivlegitimation = eigenes Recht im eigenen Namen geltend machen.
Bei Abtretung nach Rechtshängigkeit stellt sich die Frage: soll der Neugläubiger neu klagen müssen und die alte Klage wird unbegründet? Nein, bleibt ohne Einfluss, Altgläubiger klagt weiter in Prozessstandschaft das nun für ihn fremde Recht ein, muss aber den Antrag ändern (Zahlung an Neugläubiger).
Ist das so verständlich?