20.03.2024, 16:24
Hallo alle zusammen!
ich verstehe leider nicht so genau wer die Darlegungs -und Beweislast im Rahmen des streitigen Vortrags trägt. Natürlich verstehe ich, dass der Kläger die Anspruchsbegründende Tatsachen und der Beklagte die Anspruchsvernichtende Tatsachen zu beweisen hat. Das ist aber leider leichter gesagt als getan. In einer Klausur fällt es mir leider sehr schwer diese zu erkennen und es an der richtigen Stelle zu schreiben. Habt ihr Tipps wie ich es mir merken kann?
Danke im voraus!
ich verstehe leider nicht so genau wer die Darlegungs -und Beweislast im Rahmen des streitigen Vortrags trägt. Natürlich verstehe ich, dass der Kläger die Anspruchsbegründende Tatsachen und der Beklagte die Anspruchsvernichtende Tatsachen zu beweisen hat. Das ist aber leider leichter gesagt als getan. In einer Klausur fällt es mir leider sehr schwer diese zu erkennen und es an der richtigen Stelle zu schreiben. Habt ihr Tipps wie ich es mir merken kann?
Danke im voraus!
20.03.2024, 16:54
Also die Grundregel ist, derjenige, für den die dargelegte Sache günstig ist - sofern sie streitig ist - muss letztlich den Beweis führen, dass die Tatsache so stimmt, wie dargelegt.
Also die Merkmale des Tatbestandes muss tendenziell der Kläger darlegen und im Streitfall beweisen, die Merkmale der Rechtsfolge muss der Beklagte darlegen und im Streitfall beweisen, dass sie eben nicht so sind (der Schaden bspw. so nicht eingetreten ist, nicht der behaupteten Höhe entspricht etc.).
Sollte von dieser Grundregel abgewichen werden, gerne mal im Werkvertrags- oder auch Arzthaftungsrecht der Fall, dann steht es im Kommentar. Ich glaube hier hilft dir nur üben, üben, üben. Du musst ein Gefühl dafür bekommen, was Tatbestandsmerkmale sind, was Rechtsfolgenmerkmale sind und wo es sich um Beweislastumkehrregeln handelt (bspw. § 280 I 2 BGB die Voraussetzung des Vertretenmüssens als Beweislastumkehr formuliert, sodass der Beklagte die Beweislast trägt). Hier hilft leider nur Übung und der Kommentar.
Also die Merkmale des Tatbestandes muss tendenziell der Kläger darlegen und im Streitfall beweisen, die Merkmale der Rechtsfolge muss der Beklagte darlegen und im Streitfall beweisen, dass sie eben nicht so sind (der Schaden bspw. so nicht eingetreten ist, nicht der behaupteten Höhe entspricht etc.).
Sollte von dieser Grundregel abgewichen werden, gerne mal im Werkvertrags- oder auch Arzthaftungsrecht der Fall, dann steht es im Kommentar. Ich glaube hier hilft dir nur üben, üben, üben. Du musst ein Gefühl dafür bekommen, was Tatbestandsmerkmale sind, was Rechtsfolgenmerkmale sind und wo es sich um Beweislastumkehrregeln handelt (bspw. § 280 I 2 BGB die Voraussetzung des Vertretenmüssens als Beweislastumkehr formuliert, sodass der Beklagte die Beweislast trägt). Hier hilft leider nur Übung und der Kommentar.
20.03.2024, 23:43
Erstens: Bitte nicht mit "Kläger" und "Beklagter" merken! Die Parteirollen sind zufällig und für die Darlegungs- und Beweislast unerheblich. Wer sich auf einen Vertrag beruft, muss die tatsächlichen Voraussetzungen des Vertragsschlusses beweisen, egal ob er als Kläger daraus Ansprüche herleitet oder als Beklagter in Folge Aufrechnung, negativer Feststellungsklage oder Vollstreckungsabwehrklage.
Zweitens: Ob etwas Voraussetzung der Rechtsentstehung ist oder Gegenrecht, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Es ist also Auslegungsfrage. Einfach ist die Auslegung, wenn es ausdrücklich im Gesetzestext steht ("die Beweislast trägt...", "es wird vermutet"). Häufig wird es aber auch nur durch eine negative Formulierung ausgedrückt ("gilt nicht, wenn" oder "kann verweigern" wie in 986 BGB). Manchmal ergibt es sich auch aus Sinn und Zweck, weil es vom Gesetzgeber als Ausnahme angesehen wird oder kaum zu beweisen wäre.
Drittens aber Vorsicht beim letzten Punkt, denn negative Tatsachen u.ä. führen mitunter auch nur zur Sekundären Darlegungslast: wer den Bereicherungsanspruch geltend macht, muss zwar beweisen, dass der andere "ohne Rechtsgrund" erlangt hat - das wird aber dadurch erleichtert, dass der andere zuerst einmal sagen muss, worin der Rechtsgrund liegen soll, sodass man sich damit sinnvoll auseinandersetzen kann und nicht ins Blaue hinein theoretisch denkbare Gründe widerlegen muss. Das ist aber dann schon ein Spezialfall.
Zweitens: Ob etwas Voraussetzung der Rechtsentstehung ist oder Gegenrecht, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Es ist also Auslegungsfrage. Einfach ist die Auslegung, wenn es ausdrücklich im Gesetzestext steht ("die Beweislast trägt...", "es wird vermutet"). Häufig wird es aber auch nur durch eine negative Formulierung ausgedrückt ("gilt nicht, wenn" oder "kann verweigern" wie in 986 BGB). Manchmal ergibt es sich auch aus Sinn und Zweck, weil es vom Gesetzgeber als Ausnahme angesehen wird oder kaum zu beweisen wäre.
Drittens aber Vorsicht beim letzten Punkt, denn negative Tatsachen u.ä. führen mitunter auch nur zur Sekundären Darlegungslast: wer den Bereicherungsanspruch geltend macht, muss zwar beweisen, dass der andere "ohne Rechtsgrund" erlangt hat - das wird aber dadurch erleichtert, dass der andere zuerst einmal sagen muss, worin der Rechtsgrund liegen soll, sodass man sich damit sinnvoll auseinandersetzen kann und nicht ins Blaue hinein theoretisch denkbare Gründe widerlegen muss. Das ist aber dann schon ein Spezialfall.