13.03.2024, 11:59
Gemäß 5b III 2 DRiG kann nicht nur eine Ausbildung in Speyer, sondern auch sonst an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät angerechnet werden. Staats schreibt dazu in seinem Kommentar zum DRiG, dass die Länder den Referendaren diese Möglichkeit nicht gänzlich vorenthalten dürfen. Jedoch schreibt er auch, dass nur vertiefende Studien, die speziell den praktischen Zweck des Referendariats berücksichtigen, eine Teilnahme am unmittelbaren Berufsleben sei aber nicht erforderlich.
Kennt ihr irgendeine Möglichkeit, wie man hiervon Gebrauch machen kann?
Vielen Dank im Voraus!
Kennt ihr irgendeine Möglichkeit, wie man hiervon Gebrauch machen kann?
Vielen Dank im Voraus!
13.03.2024, 14:23
Ich glaube die Norm ist rechtshistorisch bedingt. Als das Ref noch 3 Jahre ging, machten manche davon Gebrauch und haben ein Jahr an der Uni verbracht zum promovieren. Ich kenne das aber auch nur aus Erzählungen älterer Kollegen.
13.03.2024, 14:39
(13.03.2024, 14:23)guga schrieb: Ich glaube die Norm ist rechtshistorisch bedingt. Als das Ref noch 3 Jahre ging, machten manche davon Gebrauch und haben ein Jahr an der Uni verbracht zum promovieren. Ich kenne das aber auch nur aus Erzählungen älterer Kollegen.
Das ist ein sehr interessanter Hinweis.