01.03.2024, 23:03
Bei einem Fall stehe ich auf den Schlauch:
Kläger und Beklagter einigen sich in einem Grundstückskaufvertrag, dass der Beklagte diese bekommt, er solle im Gegenzug jedoch einige Maßnahmen (z.B. Obstplantage pflanzen) auf den Grundstücken vornehmen. Dieser Pflicht kommt er nicht/ nicht vollständig nach. Das Eigentum wurde noch nicht übertragen. Nun will der Kläger zurücktreten. Der Beklagte wendet ein, die Maßnahmen durchzuführen wäre aus - verschieden - Gründen unmöglich, er will die Grundstücke behalten.
Wenn die Unmöglichkeit durchgeht wie wirkt sich das für den ganzen Vertrag aus? Kann nur ein Teil des Vertrages unmöglich sein und so einen Rücktritt wegen fehlender Fälligkeit ausschließen?
Kläger und Beklagter einigen sich in einem Grundstückskaufvertrag, dass der Beklagte diese bekommt, er solle im Gegenzug jedoch einige Maßnahmen (z.B. Obstplantage pflanzen) auf den Grundstücken vornehmen. Dieser Pflicht kommt er nicht/ nicht vollständig nach. Das Eigentum wurde noch nicht übertragen. Nun will der Kläger zurücktreten. Der Beklagte wendet ein, die Maßnahmen durchzuführen wäre aus - verschieden - Gründen unmöglich, er will die Grundstücke behalten.
Wenn die Unmöglichkeit durchgeht wie wirkt sich das für den ganzen Vertrag aus? Kann nur ein Teil des Vertrages unmöglich sein und so einen Rücktritt wegen fehlender Fälligkeit ausschließen?
02.03.2024, 00:50
Da fragt sich im Hinblick auf 326 zuerst: ist das wirklich eine Pflicht, die Bäume zu pflanzen? Und steht die tatsächlich im Synallagma?
02.03.2024, 11:04
Die Pflanzungen vorzunehmen ist eigentlich eine Pflicht des Klägers (aufgrund öffR Vorschriften), der Beklagte hat im KV diese Pflicht aber ausdrücklich übernommen. Bisher wird der Rücktritt des Klägers auf 323 gestützt.
04.03.2024, 22:23
Könntest Du den Fall vielleicht noch etwas ausführlicher schildern? Was für eine Pflicht ist das genau? Und die Übergabe hat schon stattgefunden? Hat der Verkäufer wirklich einen Anspruch auf die Arbeiten, ist das so gewollt?
Wenn ich es richtig verstehe, weigert sich der Käufer, die Arbeiten vorzunehmen, weshalb der Verkäufer zurücktritt. Und der Verkäufer klagt worauf - Herausgabe?
Weshalb kommt es jetzt auf Unmöglichkeit an? Entweder folgt der Rücktritt aus 323 I oder 326 V. Wurde Frist gesetzt, dann ist es doch egal? Hat der Kläger an der Teilleistung Kaufpreiszahlung (oder wird die auch verweigert?) kein Interesse, 323 V 1?
Wenn ich es richtig verstehe, weigert sich der Käufer, die Arbeiten vorzunehmen, weshalb der Verkäufer zurücktritt. Und der Verkäufer klagt worauf - Herausgabe?
Weshalb kommt es jetzt auf Unmöglichkeit an? Entweder folgt der Rücktritt aus 323 I oder 326 V. Wurde Frist gesetzt, dann ist es doch egal? Hat der Kläger an der Teilleistung Kaufpreiszahlung (oder wird die auch verweigert?) kein Interesse, 323 V 1?