23.02.2024, 19:15
Hey Leute,
ich verstehe nicht so ganz, was eine Inbegriffsrüge ist – stehe da irgendwie schon länger auf dem Schlauch.. prüfe ich die im Zusammenhang mit einem Beweisverwertungsverbot im Rahmen der Revision?
Danke im Voraus!
ich verstehe nicht so ganz, was eine Inbegriffsrüge ist – stehe da irgendwie schon länger auf dem Schlauch.. prüfe ich die im Zusammenhang mit einem Beweisverwertungsverbot im Rahmen der Revision?
Danke im Voraus!
24.02.2024, 01:00
Das Strafurteil stützt sich bekanntlich auf den Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO).
Berücksichtigt das Gericht im Urteil Tatsachen oder Beweismittel, die gar nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, liegt darin ein Rechtsfehler. Beispiel: Im Urteil heißt es: "Die Täterschaft des Angeklagten ist durch die Aussage des Zeugen B in der Hauptverhandlung erwiesen." B ist jedoch in der Hauptverhandlung gar nicht vernommen worden. Dieser Rechtsfehler wird mit der so genannten Inbegriffsrüge (einer Verfahrensrüge) geltend gemacht. Es liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor. Verletzt ist § 261 StPO.
Manchmal wird der Ausdruck "Inbegriffsrüge" auch für den umgekehrten Fall verwendet: Ein Beweismittel ist in die Hauptverhandlung eingeführt worden, wird aber in den Urteilsgründen mit keiner Silbe (oder nur ganz unzulänglich) behandelt, obwohl im konkreten Fall nähere Erörterungen zu erwarten gewesen wären. Auch in diesem Fall kann eine Verletzung des § 261 StPO vorliegen und mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Diese Rüge wird meist "Ausschöpfungsrüge" genannt.
Die Beweisverwertungsverbote sind demgegenüber eine andere Baustelle, allerdings insoweit verwandt, als Verstöße ebenfalls mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden müssen.
Berücksichtigt das Gericht im Urteil Tatsachen oder Beweismittel, die gar nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, liegt darin ein Rechtsfehler. Beispiel: Im Urteil heißt es: "Die Täterschaft des Angeklagten ist durch die Aussage des Zeugen B in der Hauptverhandlung erwiesen." B ist jedoch in der Hauptverhandlung gar nicht vernommen worden. Dieser Rechtsfehler wird mit der so genannten Inbegriffsrüge (einer Verfahrensrüge) geltend gemacht. Es liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor. Verletzt ist § 261 StPO.
Manchmal wird der Ausdruck "Inbegriffsrüge" auch für den umgekehrten Fall verwendet: Ein Beweismittel ist in die Hauptverhandlung eingeführt worden, wird aber in den Urteilsgründen mit keiner Silbe (oder nur ganz unzulänglich) behandelt, obwohl im konkreten Fall nähere Erörterungen zu erwarten gewesen wären. Auch in diesem Fall kann eine Verletzung des § 261 StPO vorliegen und mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Diese Rüge wird meist "Ausschöpfungsrüge" genannt.
Die Beweisverwertungsverbote sind demgegenüber eine andere Baustelle, allerdings insoweit verwandt, als Verstöße ebenfalls mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden müssen.
24.02.2024, 09:50
Genau wie meine Vorrednerin bereits erläutert hat, wobei man beim Thema Beweisverwertungsverbote ein wenig differenzieren muss. Hast du Beweisverwertungsverbote, die aus der Hauptverhandlung entstehen (bspw. in der HV wurde der Zeuge nicht belehrt und daraus erwächst - warum auch immer - ein BVV im), sind nicht im Rahmen der Inbegriffsrüge, sondern als Verfahrensrüge gem. § 337 iVm der verletzten Norm zu rügen. Bei BVV, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens entstanden sind und nun in die HV eingeführt werden, greift die Inbegriffsrüge, wenn das Gericht nun dieses Beweismittel ihren Feststellungen zugrunde legt.
Vielleicht noch ergänzend, wie ich es mir immer gemerkt habe:
Die Inbegriffsrüge bezeichnet im Wesentlichen den Fall, dass das Gericht einen Aspekt in die HV eingeführt hat und dem Urteil zugrunde gelegt hat, was sie nicht hätten einführen dürfen oder es wurde etwas dem Urteil zugrunde gelegt, was gerade nicht Gegenstand der HV war.
Zum ersten Fall: Hier geht es in den Klausuren regelmäßig um Beweisverwertungsverbote, die im Ermittlungsverfahren (!) entstanden sind. Das heißt, eine fehlerhafte Beweiserhebung hat nach Abwägung zu einem Beweisverwertungsverbot geführt bzw. es besteht ein selbstständiges BVV. Dieses Beweismittel darf das Gericht eigentlich nicht verwerten und die StA auch ihrer Anklage nicht zugrunde legen. Dennoch wird das Beweismittel in die HV eingeführt und das Gericht legt es im Rahmen der Beweiswürdigung im Urteil den Feststellungen zur Sache zugrunde. KLassischer Fall der Inbegriffsrüge gem. § 337 iVm 261 StPO.
Zum zweiten Fall: Das Gericht hat in der Hauptverhandlung über einen Aspekt gar nicht gesprochen. Im Urteil steht nun im Rahmen der Beweiswürdigung, dass Feststellungen zur Sache auf gerichtskundigen Tatsachen beruhen. In der HV wurde aber gerade über diese gerichtskundigen Tatsachen gar nicht gesprochen, sodass der Angeklagte sich hiergegen gar nicht verteidigen konnte. Ebenfalls ein Fall der Inbegriffsrüge.
Vielleicht noch ergänzend, wie ich es mir immer gemerkt habe:
Die Inbegriffsrüge bezeichnet im Wesentlichen den Fall, dass das Gericht einen Aspekt in die HV eingeführt hat und dem Urteil zugrunde gelegt hat, was sie nicht hätten einführen dürfen oder es wurde etwas dem Urteil zugrunde gelegt, was gerade nicht Gegenstand der HV war.
Zum ersten Fall: Hier geht es in den Klausuren regelmäßig um Beweisverwertungsverbote, die im Ermittlungsverfahren (!) entstanden sind. Das heißt, eine fehlerhafte Beweiserhebung hat nach Abwägung zu einem Beweisverwertungsverbot geführt bzw. es besteht ein selbstständiges BVV. Dieses Beweismittel darf das Gericht eigentlich nicht verwerten und die StA auch ihrer Anklage nicht zugrunde legen. Dennoch wird das Beweismittel in die HV eingeführt und das Gericht legt es im Rahmen der Beweiswürdigung im Urteil den Feststellungen zur Sache zugrunde. KLassischer Fall der Inbegriffsrüge gem. § 337 iVm 261 StPO.
Zum zweiten Fall: Das Gericht hat in der Hauptverhandlung über einen Aspekt gar nicht gesprochen. Im Urteil steht nun im Rahmen der Beweiswürdigung, dass Feststellungen zur Sache auf gerichtskundigen Tatsachen beruhen. In der HV wurde aber gerade über diese gerichtskundigen Tatsachen gar nicht gesprochen, sodass der Angeklagte sich hiergegen gar nicht verteidigen konnte. Ebenfalls ein Fall der Inbegriffsrüge.