30.01.2024, 20:12
Nach § 313 Abs. 3 ZPO soll das Urteil nur die tragenden Gründe enthalten.
Bedeutet dies insbesondere z. B, dass wenn Ansprüche sowohl aus ProdHaftG als auch aus Mängelgewährleistungsrecht in Betracht kommen und nur einer der Ansprüche durchgeht, der andere Anspruch überhaupt nicht zu erwähnen ist? Oder wenn ein Anspruch aus Schuldverhältnis oder aus Delikt bestehen könnte, sich aber herausstellt, dass kein Schuldverhältnis besteht, der mögliche Anspruch aus dem Schuldverhältnis nicht zu erwähnen ist?
Bedeutet dies insbesondere z. B, dass wenn Ansprüche sowohl aus ProdHaftG als auch aus Mängelgewährleistungsrecht in Betracht kommen und nur einer der Ansprüche durchgeht, der andere Anspruch überhaupt nicht zu erwähnen ist? Oder wenn ein Anspruch aus Schuldverhältnis oder aus Delikt bestehen könnte, sich aber herausstellt, dass kein Schuldverhältnis besteht, der mögliche Anspruch aus dem Schuldverhältnis nicht zu erwähnen ist?
30.01.2024, 21:00
Ein "Zwar ..., aber ..." Aufbau ist selten angebracht, insbesondere in der 1. Instanz. Ich wäre damit außerordentlich zurückhaltend, weil das Urteil nun mal kein Gutachten ist. Wenn der Tenor auf Zahlung von 50T Euro ist, muss es den Entscheidungsgründen hervorgehen, warum. Aber nicht, warum nicht.
Etwas anderes ist ein Alternativaufbau "unabhängig davon...", weil das zumindest in manchen Konstellation (hier VG) dazu führt, dass viele (Zulassungs)beschwerden schon daran scheitern, beide selbständig tragenden Begründungen anzugreifen.
Etwas anderes ist ein Alternativaufbau "unabhängig davon...", weil das zumindest in manchen Konstellation (hier VG) dazu führt, dass viele (Zulassungs)beschwerden schon daran scheitern, beide selbständig tragenden Begründungen anzugreifen.
04.02.2024, 13:22
(30.01.2024, 21:00)1Ri schrieb: Ein "Zwar ..., aber ..." Aufbau ist selten angebracht, insbesondere in der 1. Instanz. Ich wäre damit außerordentlich zurückhaltend, weil das Urteil nun mal kein Gutachten ist. Wenn der Tenor auf Zahlung von 50T Euro ist, muss es den Entscheidungsgründen hervorgehen, warum. Aber nicht, warum nicht.
Etwas anderes ist ein Alternativaufbau "unabhängig davon...", weil das zumindest in manchen Konstellation (hier VG) dazu führt, dass viele (Zulassungs)beschwerden schon daran scheitern, beide selbständig tragenden Begründungen anzugreifen.
Das gilt auch im Zivilbereich für die Berufungsbegründung ;)
Und vielleicht schreckt es unabhängig davon sinnlose Rechtsmittel ab, wenn man sieht, dass man nicht nur eine, sondern mehrere Rechtsauffassungen erfolgreich angreifen müsste, um zu obsiegen.
Es kommt also immer drauf an. Aber im Regelfall reicht es, um zuzusprechen, eine Anspruchsgrundlage zu bejahen - nur beim Abweisen muss man alle ernstlich in Betracht kommeden verneinen...
04.02.2024, 13:25
Ich habe es so gelernt, dass bei voll begründeten Klagen im Urteil nur eine AGL zu prüfen ist, die durchgeht. Bedeutet, dass du gerade keine AGL erwähnst, die nicht durchgehen. Bei teilweise begründeten Klagen schreibst du im Urteil erst eine AGL, die für den Teilzuspruch gilt, runterschreibst und beim abweisenden Teil alle AGL ansprichst, die in Betracht kommen und wieso sie nicht gegeben sind.
Bei voll abweisenden Urteilen sprichst du alle AGL an, die in Betracht kommen und wieso sie nicht gegeben sind.
Bei voll abweisenden Urteilen sprichst du alle AGL an, die in Betracht kommen und wieso sie nicht gegeben sind.