19.12.2023, 14:54
Wenn es im Bearbeitervermerk heißt "Das Versäumnisurteil ist ordnungsgemäß ergangen", heißt dass, dass die Schlüssigkeit der Klage nicht zu problematisieren ist?
19.12.2023, 16:40
Vermutlich soll das ein Hinweis bzgl. 344 ZPO sein. Durch den Einspruch könnten u.U. neue Tatsachen vorgetragen worden sein, die dann zu einem anderen Ergebnis in der Schlüssigkeit führen. Deshalb dürfte vermutlich die Schlüssigkeit zu prüfen sein.
19.12.2023, 19:37
Ich denke auch, dass das eher die formalen Aspekte im Zeitpunkt der Verkündung des VU betrifft, dass es eben in ordnungsgemäßer Weise ergangen ist. Somit können die Folgen von § 344 ZPO eintreten, aber auch die Zwangsvollstreckung aus dem VU nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden darf (siehe § 719 I ZPO). Im Verfahren nach erfolgreichem Einspruch musst du dennoch die Schlüssigkeit erneut prüfen, da es meistens zu einer mV kommt.
20.12.2023, 12:03
Weil das VU ein streitiges Sachurteil in einem besonderen Verfahren ist, ist auch die Schlüssigkeit der durch § 331 I ZPO fingierten Tatsachen Voraussetzung für das Ergehen in rechtmäßiger Weise. So jedenfalls im Sinne der Kostenregelung des § 344 ZPO.
Aus klausurtaktischer Sicht könnte man jedoch an dieser Lösung zweifeln, denn ohne neuen erheblichen Vortrag des Beklagten o.Ä. wäre die Prüfung ggf. ziemlich kurz.
Aus klausurtaktischer Sicht könnte man jedoch an dieser Lösung zweifeln, denn ohne neuen erheblichen Vortrag des Beklagten o.Ä. wäre die Prüfung ggf. ziemlich kurz.
20.12.2023, 13:17
ordnungsgemäß meint formell rechtmäßig, nicht unbedingt inhaltlich richtig.