15.10.2023, 17:46
Hey,
eine Frage.
M und V haben einen Mietvertrag am 01.06.2022 über Wohnraum auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Nun möchte der Mieter M der Vertrag am 01.03.2023 zum 31.05.2023 kündigen.
Ist das möglich?
Weil 550 S.2 BGB sagt ja frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums. Heißt das, dass man erst nach einem Jahr eine Kündigung aussprechen kann oder wie darf ich das verstehen? Der Mieter sagt, dass man schon zum 1.3 kündigen kann.
eine Frage.
M und V haben einen Mietvertrag am 01.06.2022 über Wohnraum auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Nun möchte der Mieter M der Vertrag am 01.03.2023 zum 31.05.2023 kündigen.
Ist das möglich?
Weil 550 S.2 BGB sagt ja frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums. Heißt das, dass man erst nach einem Jahr eine Kündigung aussprechen kann oder wie darf ich das verstehen? Der Mieter sagt, dass man schon zum 1.3 kündigen kann.
15.10.2023, 18:03
550 BGB betrifft nur Mietverträge die länger als ein Jahr gehen und nicht schriftlich geschlossen werden.
(Kleiner nett gemeinter Tipp: ein Blick in dem Kommentar hätte dir das auch sofort gesagt.)
(Kleiner nett gemeinter Tipp: ein Blick in dem Kommentar hätte dir das auch sofort gesagt.)