25.03.2024, 12:21
Bräuchte einmal etwas Korrektorenerfahrung von Praktikern .. Ich habe vor lauter Aufregung in der Klausur nur den großen Obersatz „Klage und Widerklage sind jeweils zulässig, aber nur in dem tenorierten Umfang begründet“ formuliert und im Folgenden unter I.1 und I.2 die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage direkt formuliert, ohne noch einmal das Ergebnis (Die Klage ist zulässig bzw. teilweise begründet) voranzustellen, dasselbe bei der Widerklage.
Ist das direkt ein KO-Kriterium? Und fragt mich nicht, wieso ich das vergessen habe. War die erste Klausur und der Kopf hat freigespielt..
Ist das direkt ein KO-Kriterium? Und fragt mich nicht, wieso ich das vergessen habe. War die erste Klausur und der Kopf hat freigespielt..
25.03.2024, 13:16
Quasi völlig egal, wenn es wirklich nur diese eine Satz wäre. Wichtig ist, dass Du Deine Gedanken tatsächlich im weiteren Verlauf durch Obersätze strukturiert hast und keinen Besinnungsaufsatz geschrieben hast. Es ist leider meist so, wer keine Obersätze nutzt, hat keine Struktur in der Klausur und in seinen Argumenten und sowohl er selbst als auch der Korrektor haben keine Ahnung, warum bestimmte Dinge an der jeweiligen Stelle ausgeführt werden bzw. wo man sich in der Prüfung nun befindet. Ob Du jetzt nochmal das Wort Zulässigkeit hingeschrieben hast, ist mir persönlich egal, wenn der Rest stimmt.
25.03.2024, 13:47
(25.03.2024, 13:16)NRWAG schrieb: Quasi völlig egal, wenn es wirklich nur diese eine Satz wäre. Wichtig ist, dass Du Deine Gedanken tatsächlich im weiteren Verlauf durch Obersätze strukturiert hast und keinen Besinnungsaufsatz geschrieben hast. Es ist leider meist so, wer keine Obersätze nutzt, hat keine Struktur in der Klausur und in seinen Argumenten und sowohl er selbst als auch der Korrektor haben keine Ahnung, warum bestimmte Dinge an der jeweiligen Stelle ausgeführt werden bzw. wo man sich in der Prüfung nun befindet. Ob Du jetzt nochmal das Wort Zulässigkeit hingeschrieben hast, ist mir persönlich egal, wenn der Rest stimmt.
Okay, da nimmt mir tatsächlich ein wenig die Angst, danke! Habe dann natürlich die Zulässigkeitsaspekte darunter abgehandelt und bei der Begründetheit ähnlich, nur diesen einleitenden großen Obersatz jeweils vergessen.
Befürchtung ist natürlich, dass der Korrektor nicht erkennt, wo ich bin und was ich prüfe (auch weil ich dann unter II.1 und II.2 mit der Widerklage dann weitergemacht habe & dann bei der Begründetheit der Widerklage es allerdings wieder gemacht habe :D)
25.03.2024, 20:49
Daran allein scheitert es auf keinen Fall.
25.03.2024, 21:11
26.03.2024, 22:03
(25.03.2024, 21:11)ZEITNOT schrieb:(25.03.2024, 20:49)Praktiker schrieb: Daran allein scheitert es auf keinen Fall.
Und I. für Klage und II. für Widerklage ist klar, ohne es gesondert nach dem großen Obersatz noch einmal einzuleiten?
Das wird aus dem Zusammenhang sehr wahrscheinlich klar, denn Du hast ja dazu dann auch etwas geschrieben. Dass es mit einem Satz Einleitung hübscher und klarer wäre, ist ja klar, aber allein das führt nicht zu 3 Punkten, wenn der Rest OK ist.