06.03.2017, 18:26
(06.03.2017, 17:06)Berlin schrieb: Ich hab 717 II auch abgelehnt. Die Zwangsvollstreckung hätte ja nur auf Unterlassen durchgeführt werden können. Der Abschluss des Lizenzvertragen ging ja über ein Unterlassen der Herstellung hinaus.
Was habt ihr im 2. Teil?
Meine Skizze
771 (+)
Veräußerung hinderndes Recht (+)
Ausschluss aufgrund eigener Haftung (-)
Kreditauftrag nach 778 (+)
Daraus 765 ff anwendbar und daher eigentliche Haftung
Vorausklageeinrede (-), im HGB geregelt
Einrede des 776 (+) Beklagte hatte Sicherung und hat diese abgegeben- Kläger hätte damit gem. 774 Rückgriffsmöglichkeit, die er nun verloren hat und haftet nun nicht mehr
Also ich habe den 771 abgelehnt, weil ich gerade deinen letzen Teil (776) argumentativ anders gelöst habe (richtig oder falsch zeigt sich dann)
Ich habe an der Stelle klausurtaktik angewendet :). Würde ich 776 annehmen, so müsste ich auf den 778 (da urteil) nicht mehr eingehen, sondern sagen, dass auf jeden Fall 776 (+).
Das wollte ich aber nicht, da zu 778 BGB sehr viel im SV stand, das ich reinbringen wollte :).
Ausserdem war mir das letzte Argument der KLägerin so am Ende des Schreibens ein Hilfsanker, dass keine Erfolg versprechen konnte :), weil Sie sagte : "wenn nicht das, dann das :)"
ACH ... KEINE AHNUNG!!!
Lassen wir uns überraschen
06.03.2017, 18:34
Was glaubt ihr was morgen drankommt? Hat jemand eine Vermutung?
06.03.2017, 18:43
Strafrecht...so wie ich das prüfungsamt elnschätze
06.03.2017, 18:54
06.03.2017, 22:20
Da jetzt 2 mal Kautelar lief bestimmt wieder normale Anwaltsklausur.
07.03.2017, 07:21
07.03.2017, 13:24
.. war der 778 bgb im sv angegeben? kenne den gar nicht.
07.03.2017, 15:34
Ja, stand im SV..
07.03.2017, 16:26
07.03.2017, 17:01
Fandet ihr es in ÖR (Berlin) vertretbar, den Bescheid als rechtswidirg anzusehen? Habe darauf abgestellt, dass in 20 Jahren nichts passiert ist. So gefährlich kanns dann ja nicht sein. Schade, dass die Rechtsprechung das anders sieht..