10.02.2017, 15:54
10.02.2017, 17:03
Wäre irgendjemand so nett, den Sachverhalt grob zu skizzieren?
10.02.2017, 18:06
10.02.2017, 18:18
Gegen den Mandanten, spanischer Student aus Münster, zur Tatzeit 20 Jahre alt, ist ein Urteil ergangen. 11 Monate FS auf Bewährung wegen mittäterschaftlicher gef KV und Freiheitsberaubung und Beilhilfe zur versuchten räuberischen Erpressung, alles in Tateinheit.
Dem lag folgender SV zu Grunde:
Mdt trifft sich mit R und D, die er von früheren Aufenthalten in Deutschland kennt. Hinzu kommt Z, den er nicht kannte. Sie kaufen einen Kasten Bier und gehen dann in die Wohnung von R, der in seinen Geburtstag feiern will. Dort sind alle 4 anwesend.
Irgendwann verschüttet Z Bier und einen Aschenbecher. R verpasst ihm einen Faustschlag ins Gesicht. Dann zwingen R und D den Z in einer Ecke sitzen zu bleiben. R schließt die Tür ab und steckt den Schlüssel in seine Hosentasche. Mdt sagt so etwas wie "Lasst den Z doch bitte in Ruhe".
Etwas später gibt R dem Mdt Geld und sagt er soll Bier holen. Das macht er auch und kommt zurück. In der Zwischenzeit und nach der Rückkehr bekommt Z von R noch mehr Schläge, Tritte mit Arbeitsschuhen, würgt mit Bademantelgürtel, schneidet mit Schere. Die ganze Zeit ist die Tür abgeschlossen und Mdt ist die ganze Zeit da. Um 5 Uhr soll er nochmal Bier holen, bekommt aber kein Geld und geht dann zu seinen Großeltern (die in der Nähe wohnen). Z kann sich nach weiteren Schlägen um ca. 7 Uhr selbst retten, indem er über den Balkon sich die Regenrinne runterrutschen lässt und zieht sich dabei noch Brandverletzungen an der Hand zu.
Prozessual: Mdt wurde festgenommen, bei der Polizei sagt er: Ohne Anwalt sag ich nichts. Polizei schafft es nicht einen Verteidiger zu organisieren. Trotzdem fragt der Polizist immer wieder nach und verwickelt ihn in Gespräche. Mdt erzählt so etwas wie: Ich wollte das nicht, ich hätte mehr machen müssen, um Z zu schützen. Bis zum nächsten Tag - da wird er dem Haftrichter vorgeführt - hat Mdt immer noch keinen Verteidiger. Der Polizist verwickelt ihn wieder in ein Gespräch. Mdt erzählt wieder etwas, obwohl er zunächst wiederholt: Ohne Anwalt sag ich nichts.
In der HV Hinweis auf beabsichtigte Verurteilung nach § 253, 255, 22, 23, 27 - war nicht angeklagt. Verteidigerin beantragt Aussetzung der HV, Gericht lehnt das mit Bescheid ab.
Zudem wird gerügt, dass die Jugendgerichte zuständig sind, nicht der erkennende Strafrichter am AG. Jugendstrafrecht muss angewendet werden. Außerdem war die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden.
Dem lag folgender SV zu Grunde:
Mdt trifft sich mit R und D, die er von früheren Aufenthalten in Deutschland kennt. Hinzu kommt Z, den er nicht kannte. Sie kaufen einen Kasten Bier und gehen dann in die Wohnung von R, der in seinen Geburtstag feiern will. Dort sind alle 4 anwesend.
Irgendwann verschüttet Z Bier und einen Aschenbecher. R verpasst ihm einen Faustschlag ins Gesicht. Dann zwingen R und D den Z in einer Ecke sitzen zu bleiben. R schließt die Tür ab und steckt den Schlüssel in seine Hosentasche. Mdt sagt so etwas wie "Lasst den Z doch bitte in Ruhe".
Etwas später gibt R dem Mdt Geld und sagt er soll Bier holen. Das macht er auch und kommt zurück. In der Zwischenzeit und nach der Rückkehr bekommt Z von R noch mehr Schläge, Tritte mit Arbeitsschuhen, würgt mit Bademantelgürtel, schneidet mit Schere. Die ganze Zeit ist die Tür abgeschlossen und Mdt ist die ganze Zeit da. Um 5 Uhr soll er nochmal Bier holen, bekommt aber kein Geld und geht dann zu seinen Großeltern (die in der Nähe wohnen). Z kann sich nach weiteren Schlägen um ca. 7 Uhr selbst retten, indem er über den Balkon sich die Regenrinne runterrutschen lässt und zieht sich dabei noch Brandverletzungen an der Hand zu.
Prozessual: Mdt wurde festgenommen, bei der Polizei sagt er: Ohne Anwalt sag ich nichts. Polizei schafft es nicht einen Verteidiger zu organisieren. Trotzdem fragt der Polizist immer wieder nach und verwickelt ihn in Gespräche. Mdt erzählt so etwas wie: Ich wollte das nicht, ich hätte mehr machen müssen, um Z zu schützen. Bis zum nächsten Tag - da wird er dem Haftrichter vorgeführt - hat Mdt immer noch keinen Verteidiger. Der Polizist verwickelt ihn wieder in ein Gespräch. Mdt erzählt wieder etwas, obwohl er zunächst wiederholt: Ohne Anwalt sag ich nichts.
In der HV Hinweis auf beabsichtigte Verurteilung nach § 253, 255, 22, 23, 27 - war nicht angeklagt. Verteidigerin beantragt Aussetzung der HV, Gericht lehnt das mit Bescheid ab.
Zudem wird gerügt, dass die Jugendgerichte zuständig sind, nicht der erkennende Strafrichter am AG. Jugendstrafrecht muss angewendet werden. Außerdem war die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden.
10.02.2017, 18:18
Gegen den Mandanten, spanischer Student aus Münster, zur Tatzeit 20 Jahre alt, ist ein Urteil ergangen. 11 Monate FS auf Bewährung wegen mittäterschaftlicher gef KV und Freiheitsberaubung und Beilhilfe zur versuchten räuberischen Erpressung, alles in Tateinheit.
Dem lag folgender SV zu Grunde:
Mdt trifft sich mit R und D, die er von früheren Aufenthalten in Deutschland kennt. Hinzu kommt Z, den er nicht kannte. Sie kaufen einen Kasten Bier und gehen dann in die Wohnung von R, der in seinen Geburtstag feiern will. Dort sind alle 4 anwesend.
Irgendwann verschüttet Z Bier und einen Aschenbecher. R verpasst ihm einen Faustschlag ins Gesicht. Dann zwingen R und D den Z in einer Ecke sitzen zu bleiben. R schließt die Tür ab und steckt den Schlüssel in seine Hosentasche. Mdt sagt so etwas wie "Lasst den Z doch bitte in Ruhe".
Etwas später gibt R dem Mdt Geld und sagt er soll Bier holen. Das macht er auch und kommt zurück. In der Zwischenzeit und nach der Rückkehr bekommt Z von R noch mehr Schläge, Tritte mit Arbeitsschuhen, würgt mit Bademantelgürtel, schneidet mit Schere. Die ganze Zeit ist die Tür abgeschlossen und Mdt ist die ganze Zeit da. Um 5 Uhr soll er nochmal Bier holen, bekommt aber kein Geld und geht dann zu seinen Großeltern (die in der Nähe wohnen). Z kann sich nach weiteren Schlägen um ca. 7 Uhr selbst retten, indem er über den Balkon sich die Regenrinne runterrutschen lässt und zieht sich dabei noch Brandverletzungen an der Hand zu.
Prozessual: Mdt wurde festgenommen, bei der Polizei sagt er: Ohne Anwalt sag ich nichts. Polizei schafft es nicht einen Verteidiger zu organisieren. Trotzdem fragt der Polizist immer wieder nach und verwickelt ihn in Gespräche. Mdt erzählt so etwas wie: Ich wollte das nicht, ich hätte mehr machen müssen, um Z zu schützen. Bis zum nächsten Tag - da wird er dem Haftrichter vorgeführt - hat Mdt immer noch keinen Verteidiger. Der Polizist verwickelt ihn wieder in ein Gespräch. Mdt erzählt wieder etwas, obwohl er zunächst wiederholt: Ohne Anwalt sag ich nichts.
In der HV Hinweis auf beabsichtigte Verurteilung nach § 253, 255, 22, 23, 27 - war nicht angeklagt. Verteidigerin beantragt Aussetzung der HV, Gericht lehnt das mit Bescheid ab.
Zudem wird gerügt, dass die Jugendgerichte zuständig sind, nicht der erkennende Strafrichter am AG. Jugendstrafrecht muss angewendet werden. Außerdem war die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden.
Dem lag folgender SV zu Grunde:
Mdt trifft sich mit R und D, die er von früheren Aufenthalten in Deutschland kennt. Hinzu kommt Z, den er nicht kannte. Sie kaufen einen Kasten Bier und gehen dann in die Wohnung von R, der in seinen Geburtstag feiern will. Dort sind alle 4 anwesend.
Irgendwann verschüttet Z Bier und einen Aschenbecher. R verpasst ihm einen Faustschlag ins Gesicht. Dann zwingen R und D den Z in einer Ecke sitzen zu bleiben. R schließt die Tür ab und steckt den Schlüssel in seine Hosentasche. Mdt sagt so etwas wie "Lasst den Z doch bitte in Ruhe".
Etwas später gibt R dem Mdt Geld und sagt er soll Bier holen. Das macht er auch und kommt zurück. In der Zwischenzeit und nach der Rückkehr bekommt Z von R noch mehr Schläge, Tritte mit Arbeitsschuhen, würgt mit Bademantelgürtel, schneidet mit Schere. Die ganze Zeit ist die Tür abgeschlossen und Mdt ist die ganze Zeit da. Um 5 Uhr soll er nochmal Bier holen, bekommt aber kein Geld und geht dann zu seinen Großeltern (die in der Nähe wohnen). Z kann sich nach weiteren Schlägen um ca. 7 Uhr selbst retten, indem er über den Balkon sich die Regenrinne runterrutschen lässt und zieht sich dabei noch Brandverletzungen an der Hand zu.
Prozessual: Mdt wurde festgenommen, bei der Polizei sagt er: Ohne Anwalt sag ich nichts. Polizei schafft es nicht einen Verteidiger zu organisieren. Trotzdem fragt der Polizist immer wieder nach und verwickelt ihn in Gespräche. Mdt erzählt so etwas wie: Ich wollte das nicht, ich hätte mehr machen müssen, um Z zu schützen. Bis zum nächsten Tag - da wird er dem Haftrichter vorgeführt - hat Mdt immer noch keinen Verteidiger. Der Polizist verwickelt ihn wieder in ein Gespräch. Mdt erzählt wieder etwas, obwohl er zunächst wiederholt: Ohne Anwalt sag ich nichts.
In der HV Hinweis auf beabsichtigte Verurteilung nach § 253, 255, 22, 23, 27 - war nicht angeklagt. Verteidigerin beantragt Aussetzung der HV, Gericht lehnt das mit Bescheid ab.
Zudem wird gerügt, dass die Jugendgerichte zuständig sind, nicht der erkennende Strafrichter am AG. Jugendstrafrecht muss angewendet werden. Außerdem war die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden.
10.02.2017, 18:32
(10.02.2017, 18:06)Gast schrieb: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/15/2-115-15.php
Die Feststellungen zur Sache im Urteil gegen den Mdt war zu großen Teilen wortgleich mit der Fundstelle. Nur, dass er nur ein Mal Bier holen war. Beim zweiten Mal ist er abgehauen.
Zur Lösung gibt die Fundstelle nicht allzu viel her - es ist ja mehr so: kann sein, muss aber nicht...man musste im Einzelnen genau § 25 II und § 27 I prüfen. Ich hatte dann iE alle Delikte in Mittäterschaft und Beihilfe abgelehnt und am Ende nur § 323c angenommen - das passt ja mit der Fundstelle.
10.02.2017, 22:13
(10.02.2017, 18:32)G schrieb:(10.02.2017, 18:06)Gast schrieb: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/15/2-115-15.php
Die Feststellungen zur Sache im Urteil gegen den Mdt war zu großen Teilen wortgleich mit der Fundstelle. Nur, dass er nur ein Mal Bier holen war. Beim zweiten Mal ist er abgehauen.
Und mit dem Unterschied, dass der gesondert Verfolgte ihn bis zum ersten Verlassen nur einmal ins Gesicht geschlagen hatte, oder?
Zitat: Zur Lösung gibt die Fundstelle nicht allzu viel her - es ist ja mehr so: kann sein, muss aber nicht...man musste im Einzelnen genau § 25 II und § 27 I prüfen. Ich hatte dann iE alle Delikte in Mittäterschaft und Beihilfe abgelehnt und am Ende nur § 323c angenommen - das passt ja mit der Fundstelle.
So habe ich das auch, wenn auch der materielle Teil bei mir nach den ganzen Verfahrensrügwn sehr kurz geraten ist..!
10.02.2017, 22:34
Was habt ihr denn für absolute und relative Revisongrpnde? Ich hab noch die beweiswprdigung aifgrund von Plausibilität angegriffen
10.02.2017, 23:21
Allgemeine Verfahrensvss.: deutsche Gerichtsbarkeit: ok, § 3 StGB (Territorialprinzip) ; Gerichtszuständigkeit (-), da Jugendgerichtsbarkeit §§ 1, 105 und nochwas JGG; hilfsweise bei Anwendung Erwachsenenstrafrecht Zuständigkeit (-), da Verurteilung Verbrechen durch Strafrichter (253, 255); Fehlende Anklage und Eröffnungsbeschlusd bzgl 253,255 (-) da dieselbe Tat wie angeklagt
Verfahrensrügen:
- bei absoluten Gründen §338 habe ich nur Nr. 8, Beschränkung der Verteidigung durch Nichtaussetzung beim 265 III, Beruhen +
- relative Revisionsgründe, § 337:
Verstoß gegen 136 wegen Verteidigerkonsultation +, Beruhen +;
136a durch Hinweis der richterlichen Vernehmung der anderen Täter -;
Verstoß gegen 114b II 4 wg. Ausländereigenschaft +, Beruhen -;
Verstoß gegen 72, 72a, 109 JGG wegen Heranwachsender +, Beruhen +;
fehlende Hinzuziehung Jugendgerichtshilfe +, Beruhen +;
Verstoß gegen § 250 durch Vernehmung Polizeibeamter + wegen Verwertungsverbot durch 136, Beruhen +;
Urteilsverlesung: Verstoß gegen 250 an sich -, aber keine unreflektierte Übernahme der Urteilsfeststellungen; hier +, Beruhen +;
Strafzumessung: Verurteilung als Erwachsener -, keine besondere Reife, etwa kein eigener Hausstand oder Berufstätigkeit, Beruhen +
Sachrüge: jeweils die verurteilten Delikte abgelehnt
223, 13 durch Unterlassen - mangels Garantenstellung
221 scheidet aus den gleichen Gründen aus
323c +
Zweckmäßigkeit: Standard, daneben Hinweis auf Entschädigung nach StrEG und ggf Antrag; Beiordnung als Pflichtverteidiger für Revisionsinstanz
Verfahrensrügen:
- bei absoluten Gründen §338 habe ich nur Nr. 8, Beschränkung der Verteidigung durch Nichtaussetzung beim 265 III, Beruhen +
- relative Revisionsgründe, § 337:
Verstoß gegen 136 wegen Verteidigerkonsultation +, Beruhen +;
136a durch Hinweis der richterlichen Vernehmung der anderen Täter -;
Verstoß gegen 114b II 4 wg. Ausländereigenschaft +, Beruhen -;
Verstoß gegen 72, 72a, 109 JGG wegen Heranwachsender +, Beruhen +;
fehlende Hinzuziehung Jugendgerichtshilfe +, Beruhen +;
Verstoß gegen § 250 durch Vernehmung Polizeibeamter + wegen Verwertungsverbot durch 136, Beruhen +;
Urteilsverlesung: Verstoß gegen 250 an sich -, aber keine unreflektierte Übernahme der Urteilsfeststellungen; hier +, Beruhen +;
Strafzumessung: Verurteilung als Erwachsener -, keine besondere Reife, etwa kein eigener Hausstand oder Berufstätigkeit, Beruhen +
Sachrüge: jeweils die verurteilten Delikte abgelehnt
223, 13 durch Unterlassen - mangels Garantenstellung
221 scheidet aus den gleichen Gründen aus
323c +
Zweckmäßigkeit: Standard, daneben Hinweis auf Entschädigung nach StrEG und ggf Antrag; Beiordnung als Pflichtverteidiger für Revisionsinstanz
11.02.2017, 09:36
Also bei mir war die sachliche Zuständigkeit in Ordnung, da es ja auf die tatsächlichen urteilsfestellungen ankommt. Ubd hier kam Ja nur 323c in Betracht. Ubd ich habe 338nr 4 abgelehnt, da das Gericht entscheiden kann ob Heranwachsender und dann Jugendgericht 107 Jgg