01.12.2016, 19:27
01.12.2016, 19:53
Zum Antrag zu 3 (Stellvertretung und Kollusion)
OLG Schleswig, 01.09.2010 - 5 W 21/10
-> im Ergebnis unbegründet, keine Berufung auf Scheingeschäft wegen Kollusion.
OLG Schleswig, 01.09.2010 - 5 W 21/10
-> im Ergebnis unbegründet, keine Berufung auf Scheingeschäft wegen Kollusion.
01.12.2016, 20:07
01.12.2016, 20:13
Antrag 1: mat.rechtl Einw. ist 821, 812 gegen den titul. Anspr aus §§ 780, 781
mE auch Beweislast beim Bekl, s. bereits zititerte Rn im Thomas/Putzo mit Hinweis auf BGH. Diese Kaiser-Klausurtaktik-Regel besagt doch nur, dass wenn die Beweisaufnahme nur auf Antrag EINER Partei erfolgt, diese dann auch die Beweislast trägt. Hier haben aber gerade beide Parteien Beweisanträge gestellt, so dass das Gericht in eine Beweisaufnahme getreten ist. Das Beweismittel war dann aber unergiebig und folglich musste auch eine Beweiswürdigung unterbleiben, es gab vielmehr meiner Lösung nach eine Beweislastentscheidung.
Antrag 2: (-), da auf Prozesshandlung die 116 ff BGB keine Anwendung finden
Antrag 3: mat.rechtl Einw. ist 821, 812 gegen den titul. Anspr aus §§ 780, 781
hab 117 auch angenommen. Hätte man dann noch was zu Kollusion/konkludenter Genehmigung usw. sagen müssen? Denke wegen 313 III ZPO nicht, aber wahrscheinlich wäre es iSe Doppelbegründung angebracht gewesen
mE auch Beweislast beim Bekl, s. bereits zititerte Rn im Thomas/Putzo mit Hinweis auf BGH. Diese Kaiser-Klausurtaktik-Regel besagt doch nur, dass wenn die Beweisaufnahme nur auf Antrag EINER Partei erfolgt, diese dann auch die Beweislast trägt. Hier haben aber gerade beide Parteien Beweisanträge gestellt, so dass das Gericht in eine Beweisaufnahme getreten ist. Das Beweismittel war dann aber unergiebig und folglich musste auch eine Beweiswürdigung unterbleiben, es gab vielmehr meiner Lösung nach eine Beweislastentscheidung.
Antrag 2: (-), da auf Prozesshandlung die 116 ff BGB keine Anwendung finden
Antrag 3: mat.rechtl Einw. ist 821, 812 gegen den titul. Anspr aus §§ 780, 781
hab 117 auch angenommen. Hätte man dann noch was zu Kollusion/konkludenter Genehmigung usw. sagen müssen? Denke wegen 313 III ZPO nicht, aber wahrscheinlich wäre es iSe Doppelbegründung angebracht gewesen
01.12.2016, 22:37
nrw schreibt auch?? habt ihr heute mit zhg angefangen?
02.12.2016, 13:07
Was war am Donnerstag Gegenstand der ZI Klausur in Berlin?
02.12.2016, 15:40
Hmm, Darlehen und GbR.
Hab letztendlich zu
I.
GBA aus § 894 (-), weil kein wirksamer Ausschluss, Anhörungsmangel und kein Ausschlussgrund, zudem Ausschluss widersprochen.
II.
Darlehensansspruch (+)
C hat Ausgleichsanspruch auf Freistellung aus §§ 775, 421 und aus GbR.
Aber mE hat Mandant in gleicher Höhe Ausgleichsanspruch auf Freistellung. Dieser entsteht schon mit Entstehen der Gesamtschuld (§ 769) und nicht erst mit Inanspruchnahme.
Hab dann gesagt deswegen scheitert Aufrechnung bzw. dann machen wir halt den Ausgleichsanspruch geltend. Ansonsten würde Mandant Insolvenzrisiko tragen. Wäre unbillig.
Gerichsstandvereinbarung unwirksam. Vrs. des § 38 ZPO liegen nicht vor. ME kein Kaufmann iSv § 1 HGB. § 39 zu riskant, daher LG Erfurt.
Viel mehr war nicht drin bzw. habe ich nicht gesehen. Wusste nicht ob man mit dem ausgeschiedenen Gesellschafter wegen des Darlehens noch was unternehmen muss.
Hab letztendlich zu
I.
GBA aus § 894 (-), weil kein wirksamer Ausschluss, Anhörungsmangel und kein Ausschlussgrund, zudem Ausschluss widersprochen.
II.
Darlehensansspruch (+)
C hat Ausgleichsanspruch auf Freistellung aus §§ 775, 421 und aus GbR.
Aber mE hat Mandant in gleicher Höhe Ausgleichsanspruch auf Freistellung. Dieser entsteht schon mit Entstehen der Gesamtschuld (§ 769) und nicht erst mit Inanspruchnahme.
Hab dann gesagt deswegen scheitert Aufrechnung bzw. dann machen wir halt den Ausgleichsanspruch geltend. Ansonsten würde Mandant Insolvenzrisiko tragen. Wäre unbillig.
Gerichsstandvereinbarung unwirksam. Vrs. des § 38 ZPO liegen nicht vor. ME kein Kaufmann iSv § 1 HGB. § 39 zu riskant, daher LG Erfurt.
Viel mehr war nicht drin bzw. habe ich nicht gesehen. Wusste nicht ob man mit dem ausgeschiedenen Gesellschafter wegen des Darlehens noch was unternehmen muss.
02.12.2016, 15:44
Ausschluss des C: 894 BGB (-), da C nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Ausschluss unwirksam, da er nicht eingeladen wurde und weil keine Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit
488 I 2 BGB gegen C: Anspruch entstanden, Geldübergabe wohl zu beweisen mit Umsatzabfrage und 448 ZPO
Aufrechnung (-), da Gegenanspruch aus 426 I 1 BGB nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis, aber ZBR (+), da Konnexität besteht
GS-Vereinb unw, da Kaufmann (-), da Gewerbe (-)
Antrag Zug um Zug
Habt ihr das ich so oder so ähnlich?
488 I 2 BGB gegen C: Anspruch entstanden, Geldübergabe wohl zu beweisen mit Umsatzabfrage und 448 ZPO
Aufrechnung (-), da Gegenanspruch aus 426 I 1 BGB nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis, aber ZBR (+), da Konnexität besteht
GS-Vereinb unw, da Kaufmann (-), da Gewerbe (-)
Antrag Zug um Zug
Habt ihr das ich so oder so ähnlich?
02.12.2016, 16:25
In Berlin die gleiche Klausur:
Anspruch auf GB-Berichtigung (-), da kein wirksamer Ausschluss des C. Kein wichtiger Grund da keine gesicherte Erkenntnis über Insolvenz, keine ordnungsgemäße Ladung zur Gesellschafterversammlung usw
Zahlungsanspruch aus Darlehen 488 I 2 (+), ordnungsgemäß durch Kündigung fällig gestellt, Frist des 488 III 2 ist abdingbar
Anspruch nicht durch Aufrechnung erloschen, da C zwar einen Anspruch aus 769, 774 ll, 426 in Höhe von 50.000 hätte, aber weil er selbst nicht gezahlt hat keine Fälligkeit.
Anspruch aber wegen ZbR nicht in voller Höhe durchsetzbar, denn der Anspruch aus 774, 426 reicht für ein zbr schon aus. So hab ich das dann gelöst.
Verbleiben durchsetzbar nur noch 1.120€.
Prorogationsvereinbarung unwirksam, 38 zpo. 39 zpo kann nicht gesichert sein. Daher klageerhebung zum AG Erfurt. Aber dann wars zu knapp mit der Zeit um die anständig hin zu bekommen :(
Anspruch auf GB-Berichtigung (-), da kein wirksamer Ausschluss des C. Kein wichtiger Grund da keine gesicherte Erkenntnis über Insolvenz, keine ordnungsgemäße Ladung zur Gesellschafterversammlung usw
Zahlungsanspruch aus Darlehen 488 I 2 (+), ordnungsgemäß durch Kündigung fällig gestellt, Frist des 488 III 2 ist abdingbar
Anspruch nicht durch Aufrechnung erloschen, da C zwar einen Anspruch aus 769, 774 ll, 426 in Höhe von 50.000 hätte, aber weil er selbst nicht gezahlt hat keine Fälligkeit.
Anspruch aber wegen ZbR nicht in voller Höhe durchsetzbar, denn der Anspruch aus 774, 426 reicht für ein zbr schon aus. So hab ich das dann gelöst.
Verbleiben durchsetzbar nur noch 1.120€.
Prorogationsvereinbarung unwirksam, 38 zpo. 39 zpo kann nicht gesichert sein. Daher klageerhebung zum AG Erfurt. Aber dann wars zu knapp mit der Zeit um die anständig hin zu bekommen :(
In BW heute tolle Familienrechtsklausur *würg*
Wer hat ne tolle Lösung? :D
Wer hat ne tolle Lösung? :D