10.11.2016, 17:45
Mh...ja genau voluntative Element beim 212 und vor allem jeweils 228...
10.11.2016, 18:14
B:
212 22 23 (Schwerpunkt Beweiswürdigung, obj. Lebensgefährlichkeit der Handlung)
223,224 (in Tateinheit wegen Vollendung)
231 (-) weil obj. Bed der Strafbarkeit fehlt
315c
316 (formell subsidiär)
S:
223 (Hab mich iE für die Wirksamkeit der Einwilligung im Rahmen der regelgerechten KVs entschieden)
231 - s.o.
212 22 23 25 (hab ich in einem Satz abgelehnt wg akuter Zeitnot)
Ich glaube wegen der Anhalteaufforderung durch die polizei hätte 113 angesprochen und bejaht werden müssen.
Einstellung B 170 II mit Nachricht weil als Beschuldigter vernommen
Schwurgericht
Haftfortdauer 112 Abs 3 + Verfassungsgemäße Auslegung, Antrag 207 Abs 4
Notwendige Verteidigung + aber bereits Pflichtverteidiger beigeordnet
69, 69a
BAK Eilzuständigkeit
Durchsuchung Auto ok wegen Einverständnis
Arzt als Zeuge weil schwere KV
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/14/3-233-14.php
212 22 23 (Schwerpunkt Beweiswürdigung, obj. Lebensgefährlichkeit der Handlung)
223,224 (in Tateinheit wegen Vollendung)
231 (-) weil obj. Bed der Strafbarkeit fehlt
315c
316 (formell subsidiär)
S:
223 (Hab mich iE für die Wirksamkeit der Einwilligung im Rahmen der regelgerechten KVs entschieden)
231 - s.o.
212 22 23 25 (hab ich in einem Satz abgelehnt wg akuter Zeitnot)
Ich glaube wegen der Anhalteaufforderung durch die polizei hätte 113 angesprochen und bejaht werden müssen.
Einstellung B 170 II mit Nachricht weil als Beschuldigter vernommen
Schwurgericht
Haftfortdauer 112 Abs 3 + Verfassungsgemäße Auslegung, Antrag 207 Abs 4
Notwendige Verteidigung + aber bereits Pflichtverteidiger beigeordnet
69, 69a
BAK Eilzuständigkeit
Durchsuchung Auto ok wegen Einverständnis
Arzt als Zeuge weil schwere KV
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/14/3-233-14.php
10.11.2016, 19:11
Seh ich genauso. (164 noch verneinen; 113 ggf in 1 Satz)
224 Nr 4 bei S ist möglich aber iE wohl eher zu verneinen.
Tateinheit mit vollendeter 224 hab ich leider bei B vergessen:-)
224 Nr 4 bei S ist möglich aber iE wohl eher zu verneinen.
Tateinheit mit vollendeter 224 hab ich leider bei B vergessen:-)
10.11.2016, 19:16
Zur formellen Subsidiarität: Hinter 315 c I Nr. 1 tritt 316 zurück. Hinter 315 c I Nr. 2 nur dann, wenn 315 c I Nr. 2 und 316 in Tateinheit stehen - Problem: mehrtaktige Trunkenheitsfahrt oder nicht? Hab Tateinheit angenommen. 113 I habe ich verneint. Zwar forderte er Polizei heraus, selbstgefährdend zu fahren, aber keine unmittelbare Gewalt gegen Polizisten. Bei mittellbarer Gewalt im Falle der bloßen Flucht kein 113 I StGB
10.11.2016, 19:28
Ich hab 113 verneint. Aufforderung zum Anhalten Verfügung iSd 113 (36 StVO) aber keine tathandlung ggü Pol.
Ich kam zum SchöffenG weil ich den 212,22 abgelehnt hab. Einwilligung hab ich auch abgelehnt, wg guten Sitten. Fand aber schon schwierig die genaue Tathandlung bei S zu ermitteln, daher ging der bei mir raus mit 170 II. Fahrerlaubnis entzogen, 69, und Schlagstock eingezogen, 74. War ja seiner laut Gutachten. Schwere KV gab's bei mir nirgends.. 81a II hab ich abgelehnt weil keine Gefahr in V, kein Nachtrunk behauptet und Rückrechnung problemlos möglich, aber Widerspruchslösung, hätte hypothetisch angeordnet werden können, zudem lege artis.
Ich kam zum SchöffenG weil ich den 212,22 abgelehnt hab. Einwilligung hab ich auch abgelehnt, wg guten Sitten. Fand aber schon schwierig die genaue Tathandlung bei S zu ermitteln, daher ging der bei mir raus mit 170 II. Fahrerlaubnis entzogen, 69, und Schlagstock eingezogen, 74. War ja seiner laut Gutachten. Schwere KV gab's bei mir nirgends.. 81a II hab ich abgelehnt weil keine Gefahr in V, kein Nachtrunk behauptet und Rückrechnung problemlos möglich, aber Widerspruchslösung, hätte hypothetisch angeordnet werden können, zudem lege artis.
10.11.2016, 19:34
Zu S -231 STGB- , da weder Tod noch schwere Folge eingetreten ist. Aber auch wenn schwere Folge, die laut Arztbericht "wahrscheinlich "nicht eintritt, wider Erwarten eintreten sollte, so 231 dennoch - . Denn Sinn und Zweck von 231 ist Auffangstrafbarkeit für solche Fälle zu haben, in denen man durch Schlägereien verursachte schwere Folgen nicht der Verantwortung einzelner zuordnen kann. Hier könnte schwere Folge B zugeordnet werden. Teleologische Reduktion für den Fall, dass schwere Folge wider Erwarten eintritt.
10.11.2016, 19:51
(10.11.2016, 19:34)Gast schrieb: Zu S -231 STGB- , da weder Tod noch schwere Folge eingetreten ist. Aber auch wenn schwere Folge, die laut Arztbericht "wahrscheinlich "nicht eintritt, wider Erwarten eintreten sollte, so 231 dennoch - . Denn Sinn und Zweck von 231 ist Auffangstrafbarkeit für solche Fälle zu haben, in denen man durch Schlägereien verursachte schwere Folgen nicht der Verantwortung einzelner zuordnen kann. Hier könnte schwere Folge B zugeordnet werden. Teleologische Reduktion für den Fall, dass schwere Folge wider Erwarten eintritt.
Nein, da objektive Strafbarkeitsbedingung. Ganz hM, s. Fischer, § 231 Rn. 5.
10.11.2016, 19:52
:D interessante Ausführungen zum Telos von 231. In der Klausur heute war wohl 226 nicht erfüllt
10.11.2016, 19:57
Mordmerkmale wie bspw. Heimtücke, ggf. Grausamkeit und niedrige Beweggründe konnten auch noch angeprüft werden.
Auf das BGH-Urteil aus 2015 konnte man - wenn man es gekannt hätte ;-) - gar nicht so konkret eingehen, da § 231 ja eben nicht erfüllt war.
Zum Ganzen auch: http://www.juraexamen.info/strafbarkeit-...hlaegerei/
Auf das BGH-Urteil aus 2015 konnte man - wenn man es gekannt hätte ;-) - gar nicht so konkret eingehen, da § 231 ja eben nicht erfüllt war.
Zum Ganzen auch: http://www.juraexamen.info/strafbarkeit-...hlaegerei/
10.11.2016, 20:03
Ja genau 164 hab ich auch abgelehnt.
Habt ihr was zu der einlassung des b gesagt? Teilweises schweigen?
Habt ihr was zu der einlassung des b gesagt? Teilweises schweigen?