08.11.2016, 21:39
jop "Rosinentheorie" und so seh ich genauso... und 185 weil Abtretung Verfügung
08.11.2016, 21:40
(08.11.2016, 21:25)Gast schrieb: 15 I HGB negative Publizität des HR's - abstrakter Vertrauensschutz - Rspr.Meistbegünstigungsgrundsatz- kann sich sowohl auf die wirkliche als auch auf die tatsächliche Rechtslage in unterschiedlichen Zusammenhängen berufen. Prokura war schon widerrufen...177 I BGB-Keine Genehmigung durch bloßes Einverständnis . Genehmigung ist empfangsbedürfrige WE, nachträgliches Einverständnis ging Solutions GmbH nicht zu
Solange keine Aufforderung i.S.d. § 177 II BGB des "anderen Teils" erfolgt ist, kann das Geschäft auch gegenüber dem Vertreter genehmigt werden. Das war der Fall. Damit Abtretung wirksam.
08.11.2016, 22:02
(08.11.2016, 21:40)Gast schrieb:Ich hab nur gelesen, dass er einverstanden gewesen sei. Von einer ausdrücklichen Erklärung gegenüber dem Prokuristen, habe ich nichts gelesen. Hab ich so geschrieben.Egal! An der Sachverhaltsinterpretation bzgl des Einverständnis wirds nicht scheitern(08.11.2016, 21:25)Gast schrieb: 15 I HGB negative Publizität des HR's - abstrakter Vertrauensschutz - Rspr.Meistbegünstigungsgrundsatz- kann sich sowohl auf die wirkliche als auch auf die tatsächliche Rechtslage in unterschiedlichen Zusammenhängen berufen. Prokura war schon widerrufen...177 I BGB-Keine Genehmigung durch bloßes Einverständnis . Genehmigung ist empfangsbedürfrige WE, nachträgliches Einverständnis ging Solutions GmbH nicht zu
Solange keine Aufforderung i.S.d. § 177 II BGB des "anderen Teils" erfolgt ist, kann das Geschäft auch gegenüber dem Vertreter genehmigt werden. Das war der Fall. Damit Abtretung wirksam.
08.11.2016, 22:37
:dodgy: Ich dachte, 15 I HGB ist Lex specialis zu 177 BGB. Bei Missbrauch der Prokura finden 177 ff. BGB nur entsprechende Anwendung. Entsprechend anwendbar nur I und nicht II, da andernfalls der Schutzzweck des 15 I HGB unterlaufen würde
08.11.2016, 22:59
Mit der Prokura ok, aber ein berufen auf die mangelnde Vertretungsmacht habe ich so nicht gesehen. Zumal somit kein Unterschied zwischen den beiden Aufrechnungserklärungen läge.
Im Rahmen von Treu u Glauben dies das nach Aufrechnung und (ggf im Rahmen der Auslegung auch nicht bloß als einziehungsberechtigung zu sehende Abtretung) konkludente Einwilligung iSD 816 II oder so ähnlich; gibt's irgendwo ein Urteil zu
Im Rahmen von Treu u Glauben dies das nach Aufrechnung und (ggf im Rahmen der Auslegung auch nicht bloß als einziehungsberechtigung zu sehende Abtretung) konkludente Einwilligung iSD 816 II oder so ähnlich; gibt's irgendwo ein Urteil zu
08.11.2016, 23:37
(08.11.2016, 22:59)Gast schrieb: Mit der Prokura ok, aber ein berufen auf die mangelnde Vertretungsmacht habe ich so nicht gesehen.
Immerhin weist Solutions darauf hin, dass bei der Abtretung durch Prokurist dessen Prokura bereits widerrufen worden sei. Dies immerhin im Zusammenhang mit Zahlungsaufforderung gegen Mandanten.
09.11.2016, 10:56
Welche §§ sollte man wohl prüfen?
Ich fand die Klausur ziemlich schwer..oder täusche ich mich?
Ich fand die Klausur ziemlich schwer..oder täusche ich mich?
09.11.2016, 11:41
Würde mich auch interessieren, was man da überhaupt machen sollte....
09.11.2016, 11:58
Ich bin mit 362 Erfüllung eingestiegen. Dann Annahme an Erfüllung statt oder erfüllungshalber 364
09.11.2016, 12:15
Hi, ich glaube, Schwierigkeit der Klausur war es, trotz dieser ganzen Informationen im System 1. Anspruch entstanden, 2. Anspruch nicht erloschen, 3. Anspruch durchsetzbar zu bleiben und dieses strikt durchzuziehen.
Die Mdt. wollte ja in erster Linie wissen, ob sie nochmal an die S-GmbH zahlen muss.
I. Anspruch enstanden (+) da ja ein Vertrag, welcher Art auch immer abgeschlossen wurde, aus welchem der Zahlungsanspruch entspringt.
II. Anspruch nicht erloschen?
1. durch Erfüllung nach § 362 BGB (-)
2. durch § 364 I oder § 364 II BGB ? Abgrenzung und Auslegung des
Schreibens der S-GmbH und der Abtretungserklärung.
--> Schuld sollte nur getilgt sein, wenn auf den abgetretenen Anspruch
gezahlt wird.
--> 364 II BGB (+)
3. war die Abtretung überhaupt wirksam?
Abtretungsvertrag abgeschlossen, aber Problem des Widerrufs der
Prokura und der fehlenden Eintragung.
Erörterung und Prüfung von § 15 I HGB.
Hinweis, dass sich die S-GmbH wohl eher auf die tatsächliche Rechts-
lage berufen wird und somit § 364 II BGB als Erfüllungssurrogat direkt
ausscheiden würde.
dann Prüfung der Einverständniserklärung des Geschäftsführers der
Mandantin gemäß § 185 II BGB.
daher Abtretungsvertrag wirksam.
Bestand der abgetretenen Forderung aus § 812 I BGB (+)
kein Abtretungsverbot (+)
--> Abtretung wirksam
Dann weiter prüfen, ob Befriedigung der S-GmbH eingetreten ist...
Eine Zahlung der M-GmbH erfolgte ja nicht...
Aber Befriedigung möglicherweise durch Aufrechnung der M-GmbH
--> Prüfung der Aufrechnung nach 387, ff. BGB
Problem bezüglich der Gegenseitigkeit der Forderungen, da die
Abtretung nur zur Einziehung erfolgt.
--> Aufrechnung daher nicht möglich.
Befriedigung durch Abschlusszahlung i.H.v. 11.980 € ?
--> auch keine Erfüllung gemäß § 362 BGB, mangels Tilgungsbestimmung
der S- GmbH
Daher insgesamt keine Befriedigung und § 364 II BGB (-)
Anspruch also nicht erloschen.
III. Anspruch durchsetzbar?
--> zurückbehaltungsrecht der Mandantin nach 273 I BGB (+) also Zahlung nur gegen Rückabtretung der Einziehungsberechtigung.
Das war so meine Idee... war aber sicherlich vieles möglich.
Beste Grüße und viel Erfolg für die kommenden Tage.
Die Mdt. wollte ja in erster Linie wissen, ob sie nochmal an die S-GmbH zahlen muss.
I. Anspruch enstanden (+) da ja ein Vertrag, welcher Art auch immer abgeschlossen wurde, aus welchem der Zahlungsanspruch entspringt.
II. Anspruch nicht erloschen?
1. durch Erfüllung nach § 362 BGB (-)
2. durch § 364 I oder § 364 II BGB ? Abgrenzung und Auslegung des
Schreibens der S-GmbH und der Abtretungserklärung.
--> Schuld sollte nur getilgt sein, wenn auf den abgetretenen Anspruch
gezahlt wird.
--> 364 II BGB (+)
3. war die Abtretung überhaupt wirksam?
Abtretungsvertrag abgeschlossen, aber Problem des Widerrufs der
Prokura und der fehlenden Eintragung.
Erörterung und Prüfung von § 15 I HGB.
Hinweis, dass sich die S-GmbH wohl eher auf die tatsächliche Rechts-
lage berufen wird und somit § 364 II BGB als Erfüllungssurrogat direkt
ausscheiden würde.
dann Prüfung der Einverständniserklärung des Geschäftsführers der
Mandantin gemäß § 185 II BGB.
daher Abtretungsvertrag wirksam.
Bestand der abgetretenen Forderung aus § 812 I BGB (+)
kein Abtretungsverbot (+)
--> Abtretung wirksam
Dann weiter prüfen, ob Befriedigung der S-GmbH eingetreten ist...
Eine Zahlung der M-GmbH erfolgte ja nicht...
Aber Befriedigung möglicherweise durch Aufrechnung der M-GmbH
--> Prüfung der Aufrechnung nach 387, ff. BGB
Problem bezüglich der Gegenseitigkeit der Forderungen, da die
Abtretung nur zur Einziehung erfolgt.
--> Aufrechnung daher nicht möglich.
Befriedigung durch Abschlusszahlung i.H.v. 11.980 € ?
--> auch keine Erfüllung gemäß § 362 BGB, mangels Tilgungsbestimmung
der S- GmbH
Daher insgesamt keine Befriedigung und § 364 II BGB (-)
Anspruch also nicht erloschen.
III. Anspruch durchsetzbar?
--> zurückbehaltungsrecht der Mandantin nach 273 I BGB (+) also Zahlung nur gegen Rückabtretung der Einziehungsberechtigung.
Das war so meine Idee... war aber sicherlich vieles möglich.
Beste Grüße und viel Erfolg für die kommenden Tage.