04.11.2016, 19:52
Stimmt 573, 573 a gelten bei befristeten Mietverhältnissen entsprechend, nicht direkt. :idea: :D Gut, dass sich das nicht auswirkt:D Was meinten sie immer bei Kaiser? Im Gesetz hüpfen! Ich habe einen Prüfungspunkt eingefügt, ob es aufgrund der Vereinbarung der 4-Jahres-Frist gem. 242 BGB unbillig wäre von dem Recht der Kündigung wegen Eigenbedarfs Gebrauch zu machen. Laut Mandantengespräch sagte er Ott ja "Sohn kehrt !planmäßig !Anfang 2018 zurück" ...blablabla ...Befristung an Rückkehr des Sohnes geknüpft...für außerplanmäßige frühere Rückkunft wäre Vereinbarung demzufolge nicht gewollt
04.11.2016, 20:08
(04.11.2016, 19:24)Bea schrieb:(04.11.2016, 19:16)Gast schrieb: Nein! Das Sonderkündigungsrecht der 573, 573 a BGB ist nur auf unbefristete Mietverhältnisse anwendbar. Wenn Befristung +, dann auch 573 a -
Dann habe ich 575a nicht richtig verstanden?
Nach 575a sind die 573,573a nur dann anwendbar auf befristete Mietverhältnisse, wenn eine außerordentliche Kündigung möglich ist
05.11.2016, 09:38
Hallo,
vllt. hat jmd. Lust, sich meiner Frage anzunehmen:
Konnte man den "Einbauküchen-Fall" auch über §275 BGB lösen?
Also: § 536 I 1 BGB - Mangel? -, da Gebrauchmöglichkeit dauerhaft entfallen wg. § 275 I BGB, da Küche gestohlen und Dieb nicht ermittelt
§ 535 I, § 320 I BGB -, da Gegenforderung der K, nämlich Bereitstellung der Küche, nicht vollwirksam und fälig wg. § 275 I BGB.
Völlig systemfremd dann: 326 II BGB -, da K den Keller ausreichend gesichert hat, wovon M sich überzeugen konnte; deshalb § 326 I BGB...
Gruß
vllt. hat jmd. Lust, sich meiner Frage anzunehmen:
Konnte man den "Einbauküchen-Fall" auch über §275 BGB lösen?
Also: § 536 I 1 BGB - Mangel? -, da Gebrauchmöglichkeit dauerhaft entfallen wg. § 275 I BGB, da Küche gestohlen und Dieb nicht ermittelt
§ 535 I, § 320 I BGB -, da Gegenforderung der K, nämlich Bereitstellung der Küche, nicht vollwirksam und fälig wg. § 275 I BGB.
Völlig systemfremd dann: 326 II BGB -, da K den Keller ausreichend gesichert hat, wovon M sich überzeugen konnte; deshalb § 326 I BGB...
Gruß
05.11.2016, 13:19
hmm ich sehe bei § 275 I nicht ganz wo die Unmöglichkeit liegt. Dass die Mieterin 275 einwenden kann, scheidet wohl aus, da ihr die Zahlung von 30,- nicht unmöglich ist. Und dass sie dem Vermieter 326 I entgegen halten kann, scheidet für mich auch eher aus, da es dem Vermieter nicht unmöglich ist, der Mieterin eine Küche zur Verfügung zu stellen. Laut Zusatzvereinbarung war ja nur von "Einbauküche" die Rede. Damit es für ihn unmöglich ist (mit Konsequenz 326 für Mieterin), müsste sich seine Pflicht ja genau nur auf diese gestohlene Küche beziehen.
Ich hab 536 I (Mangel) abgelehnt, da durch diesen Brief vom 22.03. der Mietvertrag dahingehend modifiziert wurde, dass die Hauptleistungspflicht des Vermieters suspendiert wurde (§§ 150 II, 158 I, 151 BGB). Bedingung ist eingetreten (Haftung durch Mieterin, bzw. Versich.). Und dann die Frage, ob die Minderung zudem als unzulässige Rechtsausübung gegen § 242 BGB verstößt. Mieterin hat Anfang 2013 die Küche eingelagert, und bis Sept. 2016 weitergezahlt. Ob das ein ausreichender VertrauensTB für widersprüchl Verhalten war? Denke da war einiges vertretbar.
Jetzt erstmal Wochenende :)
Ich hab 536 I (Mangel) abgelehnt, da durch diesen Brief vom 22.03. der Mietvertrag dahingehend modifiziert wurde, dass die Hauptleistungspflicht des Vermieters suspendiert wurde (§§ 150 II, 158 I, 151 BGB). Bedingung ist eingetreten (Haftung durch Mieterin, bzw. Versich.). Und dann die Frage, ob die Minderung zudem als unzulässige Rechtsausübung gegen § 242 BGB verstößt. Mieterin hat Anfang 2013 die Küche eingelagert, und bis Sept. 2016 weitergezahlt. Ob das ein ausreichender VertrauensTB für widersprüchl Verhalten war? Denke da war einiges vertretbar.
Jetzt erstmal Wochenende :)
07.11.2016, 16:13
Was für eine Katastrophe! Der Tatbestand fehlt ganz...hab erst die Entscheidungsgründe gemacht und 10 min vor Schluss dachte ich mir- lohnt sich nicht mehr :@:@:@
07.11.2016, 17:28
War der Klageantrag zu 1) eine verlängerte DWK und der Klageantrag zu 2) ne normale DWK?
Was musste man bei dem Entreicherungseinwand sagen?
Was musste man bei dem Entreicherungseinwand sagen?
07.11.2016, 17:42
Denke mit dem "Entreicherungseinwand" war nur der Hinweis auf die verlängerte DWK gemeint.
Zur Beweiswürdigung glaubwürdig oder nicht?
Bzgl des PKW hatte die K zwar Kenntnis da PfÜB schon vor Kauf (auch an sie) zugestellt wurde. Da jedoch mE kein gutgläubiger Erwerb geprüft werden musste (da vorher schon Übereignung 930 +; Zulassung egal) wenn beim Einwand nach AnfG relevant. Aber wegen mangelnder Kollision eher zu verneinen.
Zur Beweiswürdigung glaubwürdig oder nicht?
Bzgl des PKW hatte die K zwar Kenntnis da PfÜB schon vor Kauf (auch an sie) zugestellt wurde. Da jedoch mE kein gutgläubiger Erwerb geprüft werden musste (da vorher schon Übereignung 930 +; Zulassung egal) wenn beim Einwand nach AnfG relevant. Aber wegen mangelnder Kollision eher zu verneinen.
07.11.2016, 17:52
Ich hab den Entreicherungseinwand bzgl der ZV Kosten angenommen, da diese nicht mehr im Vermögen vorhanden sind.. Und Beweiswürdigung bzgl 3 I AnfG, ob Klägerin wusste, dass Tochter keine Kohle und Urteil an der Hacke hat. Sonst auch verlängerte DWK und normale DWK.
07.11.2016, 17:59
Warum auch immer der pfüb an sie zugestellt wurde. Hab das aber auch im 3 allerdings Abs 2 anfg verwertet. zumindest stimmt ihre Aussage ja dann schonmal nicht dass sie nichts von den geldproblemen wusste.
07.11.2016, 18:10
War es streitig, ob die Mutter das Auto von der Tochter gekauft hat? In der Klageerwiderung wurde dazu ja nichts gesagt und nur auf die Anfechtbarkeit abgestellt, in der mündlichen Verhandlung wurde dann aber von der Beklagten der ganze Vorgang mit Nichtwissen bestritten...