08.09.2016, 18:52
Da M 476 BGB kennen muss, hätte er nicht bestreiten dürfen, um seiner Pflicht aus 138 ZPO nachzukommen. Oh Mann, bin dann wohl total in die Falle getappt, wenn ich Abweisung wg Beweisfälligkeit annehme und fehlende Kausalität. Dh auch wenn er davon ausgeht, dass kein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, darf er nicht bestreiten? Könnte man nicht sagen, dass zulässiges bestreiten insofern? Hier wäre ja kein Verstoß gegen 138? Nur bzgl der wahrheitswidrigen Äußerung, dass Mangel nicht innerhalb von 6 Monaten aufgetaucht ist, sondern danach am 27.7. ach verdammt das hätte ich alles viel genauer machen müssen, aber bei dem Zeitdruck. Wie schafft man das bloß schneller und besser zu werden:-///
08.09.2016, 18:57
Wenn er Mangel bei GÜ bestreiten durfte und Beweislast bei M, dann Vollendung -dann könnte doch bzgl der Täuschung über Zeitpunkt des Werkstattbesuchs Versuch in Betracht kommen. Nach Euren letzten Beiträgen macht das wieder Sinn für mich...
08.09.2016, 18:58
(08.09.2016, 18:52)Gast schrieb: Hier wäre ja kein Verstoß gegen 138? Nur bzgl der wahrheitswidrigen Äußerung, dass Mangel nicht innerhalb von 6 Monaten aufgetaucht ist, sondern danach am 27.7.
Dass Mangel schon bei Übergabe vorlag, davon musst A auch m.E. nicht ausgehen. Aber er musste davon ausgehen, dass der Mangel am 28.06. und damit innerhalb der 6 Monate vorlag. Dann hat M einen Anspruch. Und sein diesbezüglichen Bestreiten war wegen § 138 I unzulässig. Das wusste er auch...
08.09.2016, 19:05
(08.09.2016, 18:34)Gast schrieb:(08.09.2016, 18:23)Berlin schrieb:(08.09.2016, 18:13)Träumer schrieb:(08.09.2016, 18:08)Berlin schrieb: Aber jedenfalls ist doch problematisch, ob A Absicht auf die Rechtswidrigkeit der Bereicherung hatte.
Es reicht auch Eventualvorsatz auf die Rechtswidrigkeit.
(08.09.2016, 18:08)Berlin schrieb: Denn er wusste nicht, dass sein Angestellter den Mangel bereits im Zeitpunkt des Verkaufes kannte.
Hab ich auch verneint. Dann bleibt aber noch der Werkstattbesuch am 28.06., der innerhalb der 6 Monate erfolgt. Und wenn der Zeuge Schmidt da den Mangel festgestellt hat, ist man in der Beweislastumkehr. Den 476 muss A als Kfz-Händler kennen...
Ich dachte an einen Fall des straflosen Selbsthilfebetruges - den ich im Ergebnis auch nicht bejaht habe, sondern Prozessbetrug angenommen.
Aber ich bin mir deswegen nicht so sicher, da man ja Lügen darf, wenn man der Überzeugung ist, damit nur die tatsächliche materielle Rechtslage durchzusetzen und mögliche Beweisschwierigkeiten dahin zu überwinden. Aber wahrscheinlich hätte A hier schon nicht davon ausgehen dürfen, dass M keinen Anspruch gegen ihn hat... Obwohl ja 476 nur eine Beweislastregel ist, und in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden dürfte... Oder ist die Beweislastregel widerlegbar? Kann der Verkäufer grundsätzlich beweisen, dass die Sache mangelfrei war, obwohl der Mangel sich in den ersten 6 Monaten zeigt?
Ja das geht. 292 ZPO, der Verkäufer ist beweisbelastet, dass kein Mangel bei Gefahrübergang vorlag
Ein Recht zur Lüge gewährt 138 nicht, nur eine Behauptung ins Blaue. Eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung verstößt klar gegen 138
08.09.2016, 19:10
Ja, hast Recht. Dann vollendeter 263 I und das mit dem Kostenvoranschlag, den er nicht mehr vorgezeigt hat, war ne Falle. Ach wie gemein:-(((
08.09.2016, 19:18
(08.09.2016, 19:05)Nrw schrieb:(08.09.2016, 18:34)Gast schrieb:(08.09.2016, 18:23)Berlin schrieb:(08.09.2016, 18:13)Träumer schrieb:(08.09.2016, 18:08)Berlin schrieb: Aber jedenfalls ist doch problematisch, ob A Absicht auf die Rechtswidrigkeit der Bereicherung hatte.
Es reicht auch Eventualvorsatz auf die Rechtswidrigkeit.
(08.09.2016, 18:08)Berlin schrieb: Denn er wusste nicht, dass sein Angestellter den Mangel bereits im Zeitpunkt des Verkaufes kannte.
Hab ich auch verneint. Dann bleibt aber noch der Werkstattbesuch am 28.06., der innerhalb der 6 Monate erfolgt. Und wenn der Zeuge Schmidt da den Mangel festgestellt hat, ist man in der Beweislastumkehr. Den 476 muss A als Kfz-Händler kennen...
Ich dachte an einen Fall des straflosen Selbsthilfebetruges - den ich im Ergebnis auch nicht bejaht habe, sondern Prozessbetrug angenommen.
Aber ich bin mir deswegen nicht so sicher, da man ja Lügen darf, wenn man der Überzeugung ist, damit nur die tatsächliche materielle Rechtslage durchzusetzen und mögliche Beweisschwierigkeiten dahin zu überwinden. Aber wahrscheinlich hätte A hier schon nicht davon ausgehen dürfen, dass M keinen Anspruch gegen ihn hat... Obwohl ja 476 nur eine Beweislastregel ist, und in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden dürfte... Oder ist die Beweislastregel widerlegbar? Kann der Verkäufer grundsätzlich beweisen, dass die Sache mangelfrei war, obwohl der Mangel sich in den ersten 6 Monaten zeigt?
Ja das geht. 292 ZPO, der Verkäufer ist beweisbelastet, dass kein Mangel bei Gefahrübergang vorlag
Ein Recht zur Lüge gewährt 138 nicht, nur eine Behauptung ins Blaue. Eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung verstößt klar gegen 138
Das sieht BGH, NStZ 2003, 663 anders: "Wer mit den Mitteln der Täuschung einen tatsächlich rechtswidrigen, nach seiner Vorstellung aber rechtmäßigen Anspruch durchsetzen will, begeht keinen Betrugsversuch."
Wie gesagt, Selbsthilfebetrug ist straflos, ich frage mich nur ob hier ein solcher Fall vorlag, oder nicht...
Schönke/Schröder stellt es noch ganz gut dar, wobei die Rechtsprechung den Vorsatz auf die RW der Bereicherung ablehnt, und das nicht am Vermögensschaden scheitern lässt:
"Andere Grundsätze greifen demgegenüber in jenen Fällen Platz, in denen der Täter Beweismittel zu erlangen sucht, die der wahren Rechtslage entsprechen, jedoch die schlechte prozessuale Position des Täters verbessern sollen, sei es, um dadurch eine tatsächlich begründete, aber nur schwer beweisbare Forderung durchzusetzen, sei es, um einen unbegründeten Anspruch besser abwehren zu können. In beiden Fällen liegt eine Vermögensgefährdung nicht vor, da die der wahren Rechtslage nicht entsprechende bessere Beweisposition keinen Vermögenswert iS der hier vertretenen Ansicht darstellt (vgl. o. 88, Cramer, Vermögensbegriff 155 ff., BGH 20 136, NJW 98, 692, wistra 99, 378, Bay 55 7; s. auch BGH 3 160, MDR/D 56, 10, GA 66, 52, Bay JR 69, 307 m. Anm. Schröder, Düsseldorf wistra 92, 74, Tiedemann LK 194, 231); bei der irrtümlichen Annahme des Bestehens eines Anspruches fehlt es am Vorsatz (BGH 31 181, Düsseldorf wistra 92, 74)."
08.09.2016, 19:19
Das ist doch zum Heulen. Da studiert man jahrelang und ist nicht mal fähig, so nen Fall zu lösen. Das mit der Beweislast hat mir bereits das zweite Mal Schwierigkeiten bereitet, das muss ich ändern! Ich freue mich auf morgen :-) Mal sehen, ob es eine schöne Revision wird. Schönen Abend Euch!
08.09.2016, 20:43
Ich hab den Betrug im Rahmen des Schadens abgelehnt. Hab gesagt dass es lediglich ein Gefährdungsschaden sein könnte, diesen aber verneint da der Schiedsspruch m.E unwirksam war. Die beiden hatten vereinbart, sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dies verstößt aber gegen 1042 Zpo, so das ein Verfahrensfehler gem. 1059 abs. 2 Nr. 2d) gegeben ist. Der Schiedsspruch kann also aufgehoben werden.
08.09.2016, 21:01
Guter Einwand! Die Norm war mir bis jetzt unbekannt^^ hätte man auf jeden Fall diskutieren können bzw sollen. Finde, dass der Schaden dadurch nicht entfällt, da ja erstmal ein abweisender Schiedsspruch besteht, zudem hatte der RA des M diesem ja gesagt, dass es nicht möglich sei dagegen vorzugehen, sodass naheliegt, dass er die 3-Monatsfrist verstreichen lässt und keinen Aufhebungsantrag stellt. Deine Auffassung ist aber gleichermaßen überzeugend. Da habe ich heute ja noch was gelernt:-)))
08.09.2016, 21:03
(08.09.2016, 20:43)Hessen schrieb: Ich hab den Betrug im Rahmen des Schadens abgelehnt. Hab gesagt dass es lediglich ein Gefährdungsschaden sein könnte, diesen aber verneint da der Schiedsspruch m.E unwirksam war. Die beiden hatten vereinbart, sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dies verstößt aber gegen 1042 Zpo, so das ein Verfahrensfehler gem. 1059 abs. 2 Nr. 2d) gegeben ist. Der Schiedsspruch kann also aufgehoben werden.
M.E. war im Bearbeitervermerk gesagt worden, dass das Schiedsverfahren ordnungsgemäß war.