Test
26.04.2023, 17:38
(26.04.2023, 16:37)HessischerJurist schrieb: Hallo,
leider habe ich Angst, dass eine meiner Klausuren mit 0 Punkten auf Grund eines ärgerlichen Versehens (= ggf. Täuschungsversuch) benotet werden könnte. Jetzt habe ich vom JPA nichts mehr gehört und demnächst dürften die Noten bekanntgegeben werden.
Daher meine Frage: Wird man idR vom JPA in Hessen in solch einem Fall vor Notenbekanntgabe angehört? Habe echt Angst, dass ich im Rahmen der Notenbekanntgabe erfahre, dass die eine Klausur mit 0 Punkten bewertet wurde.
Anhören muss man vor einem VA, was eine einzelne Note nicht ist. Also nein, sie müssen niemanden anhören.
26.04.2023, 18:01
Mich würde v.a.interessieren, wie so ein Täuschungsversuch im Nachhinein "bewiesen" wird? Hast du da Skriptseiten oder klassische Spickzettel mit abgegeben, oder was? ? Selbst da ließe sich ja einwenden, dass es Ideen im Rahmen der Falllösung waren. Müsste bei einer Täuschung nicht vor Ort noch in der Prüfung eingeschritten werden, etwa weil man dabei erwischt wird, wie man zB das Handy bedient oder voll geschriebene Zettel rausholt, nachdem die Klausur erst 5 Minuten geschrieben wird, usw. ?
26.04.2023, 18:07
(26.04.2023, 18:01)Juristin2023ffm schrieb: Mich würde v.a.interessieren, wie so ein Täuschungsversuch im Nachhinein "bewiesen" wird? Hast du da Skriptseiten oder klassische Spickzettel mit abgegeben, oder was? ? Selbst da ließe sich ja einwenden, dass es Ideen im Rahmen der Falllösung waren. Müsste bei einer Täuschung nicht vor Ort noch in der Prüfung eingeschritten werden, etwa weil man dabei erwischt wird, wie man zB das Handy bedient oder voll geschriebene Zettel rausholt, nachdem die Klausur erst 5 Minuten geschrieben wird, usw. ?
Ich hatte vor lauter Aufregung den Sachverhalt gelesen, obwohl noch kein "Startsignal" gegeben wurde. Das hat die Aufsicht gemerkt und mich ermahnt woraufhin ich den Sachverhalt wieder umgedreht hatte. Hatte vielleicht ca. 30 Sekunden (unabsichtlich) gelesen. Das war alles. Sehr dumm, da es nur auf Grund von Aufregung passiert ist. Mache mir jetzt halt Gedanken, ob da noch was kommt...
26.04.2023, 19:29
Also dann hätte das im Rahmen der Klausur ja schon vermerkt werden müssen. Wurde es ja anscheinend nicht. Im Nachhinein ist da nichts mehr möglich meiner Meinung nach
26.04.2023, 22:12
(26.04.2023, 18:07)HessischerJurist schrieb:(26.04.2023, 18:01)Juristin2023ffm schrieb: Mich würde v.a.interessieren, wie so ein Täuschungsversuch im Nachhinein "bewiesen" wird? Hast du da Skriptseiten oder klassische Spickzettel mit abgegeben, oder was? ? Selbst da ließe sich ja einwenden, dass es Ideen im Rahmen der Falllösung waren. Müsste bei einer Täuschung nicht vor Ort noch in der Prüfung eingeschritten werden, etwa weil man dabei erwischt wird, wie man zB das Handy bedient oder voll geschriebene Zettel rausholt, nachdem die Klausur erst 5 Minuten geschrieben wird, usw. ?
Ich hatte vor lauter Aufregung den Sachverhalt gelesen, obwohl noch kein "Startsignal" gegeben wurde. Das hat die Aufsicht gemerkt und mich ermahnt woraufhin ich den Sachverhalt wieder umgedreht hatte. Hatte vielleicht ca. 30 Sekunden (unabsichtlich) gelesen. Das war alles. Sehr dumm, da es nur auf Grund von Aufregung passiert ist. Mache mir jetzt halt Gedanken, ob da noch was kommt...
Kann mir eig nicht vorstellen, dass da was kommt (ohne dass ich Erfahrung habe). Im schlimmsten Fall sollten die 1 Punkt abziehen, um dem Gleichheitsgrundsatz gerecht zu werden. Auch das fände ich aber hart
26.04.2023, 22:17
Zumindest in NRW gilt
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_deta..._id=608134
U.a: In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 findet § 25 keine Anwendung.
Das mit dem Punktabzug ist eig Quatsch. Dafür fehlt es an einer EGL. Da war ich etwas vorschnell aus dem Bauch heraus
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_deta..._id=608134
U.a: In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 findet § 25 keine Anwendung.
Das mit dem Punktabzug ist eig Quatsch. Dafür fehlt es an einer EGL. Da war ich etwas vorschnell aus dem Bauch heraus
02.05.2023, 15:50
(26.04.2023, 18:01)Juristin2023ffm schrieb: Mich würde v.a.interessieren, wie so ein Täuschungsversuch im Nachhinein "bewiesen" wird? Hast du da Skriptseiten oder klassische Spickzettel mit abgegeben, oder was? ? Selbst da ließe sich ja einwenden, dass es Ideen im Rahmen der Falllösung waren. Müsste bei einer Täuschung nicht vor Ort noch in der Prüfung eingeschritten werden, etwa weil man dabei erwischt wird, wie man zB das Handy bedient oder voll geschriebene Zettel rausholt, nachdem die Klausur erst 5 Minuten geschrieben wird, usw. ?
Es wird natürlich genau protokolliert, ggf. noch das JPA nach der Vorgehensweise befragt und der entsprechende Zettel/Ausdruck "beschlagnahmt" - blöd sind die ja auch nicht und haben schon die besten Ausreden gehört (meine Cousine ist öfter Klausuraufsicht im 2. Examen). Bei den meisten Fällen wird's ja auch recht offensichtlich sein, Ideen zur konkreten Falllösung werden auf den meisten "richtigen" Spickzetteln wohl auch nicht sein. Beim Handy reicht die Anwesenheit am Arbeitsplatz im Prüfungsraum/in der Hosentasche ja schon aus; das Handy wird dann erst einmal eigesackt.
Die Klausur müssen sie dir nicht gleich entreißen und werden sie wohl auch nicht tun, da 1. blöd für alle, insb. das JPA, wenn es doch nicht durchgeht mit dem Täuschungsversuch und 2. sie die Klausur ohne Probleme auch nach Abgabe noch mit 0 Punkten bewerten können.
Eine Bekannte hatte mal eine konkret völlig nutzlose Repetitor-Karteikarte in ihrem (in Hessen selbst mitzubringenden) Papier (KommunalR in der Anklageklausur) gehabt, nachdem sie es angezeigt hat, wurde die Karteikarte "sichergestellt", der Vorgang protokolliert und sie durfte währenddessen weiterschreiben. Nach Prüfung des Vorgangs hat sie die Karteikarte zurückerhalten (gab in diesem Fall auch keine Sanktion).
Wenn in dem Fall hier nichts festgehalten wurde, ist es eher unwahrscheinlich, dass noch etwas kommt. Es klingt für mich eher nach einer Art Verwarnung.