31.10.2022, 13:39
Guten Tag,
ich habe eine Frage. Ich habe eine Akte von meiner Richterin bekommen und soll ein Sachbericht schreiben.
Sie hat mir gesagt, dass Sie selber dazu sehr viel geschrieben hat. An ihren Aufklebern kann ich erkennen, dass Sie auch eine Replik und Duplik eröffnet hat. Am Ende der dicken Akte finde ich ein Anerkenntnis vom Beklagten. Die Summe des letzten Klageantrages und die Summe der anerkannten Forderung sind identisch. Aus diesem Grund würde ich von einem ganzen Anerkenntnis und nicht nur eines Teilanerkenntnis ausgehen. Ich würde doch dann auch nach dem Klageantrag den Sachbericht beenden?
Soll ich im unstreitigen Teil dann auch reinschreiben, worüber die Parteien sich in der Vergangenheit gestritten haben? Ist ja unstreitig, dass sie sich über diese Sachen in der Vergangenheit gestritten haben
Habe Angst eine falsche Lösung abzugeben.
Vielen Dank.
Liebe Grüße :)
ich habe eine Frage. Ich habe eine Akte von meiner Richterin bekommen und soll ein Sachbericht schreiben.
Sie hat mir gesagt, dass Sie selber dazu sehr viel geschrieben hat. An ihren Aufklebern kann ich erkennen, dass Sie auch eine Replik und Duplik eröffnet hat. Am Ende der dicken Akte finde ich ein Anerkenntnis vom Beklagten. Die Summe des letzten Klageantrages und die Summe der anerkannten Forderung sind identisch. Aus diesem Grund würde ich von einem ganzen Anerkenntnis und nicht nur eines Teilanerkenntnis ausgehen. Ich würde doch dann auch nach dem Klageantrag den Sachbericht beenden?
Soll ich im unstreitigen Teil dann auch reinschreiben, worüber die Parteien sich in der Vergangenheit gestritten haben? Ist ja unstreitig, dass sie sich über diese Sachen in der Vergangenheit gestritten haben
Habe Angst eine falsche Lösung abzugeben.
Vielen Dank.
Liebe Grüße :)
01.11.2022, 10:15
(31.10.2022, 13:39)MBTK schrieb: Guten Tag,
ich habe eine Frage. Ich habe eine Akte von meiner Richterin bekommen und soll ein Sachbericht schreiben.
Sie hat mir gesagt, dass Sie selber dazu sehr viel geschrieben hat. An ihren Aufklebern kann ich erkennen, dass Sie auch eine Replik und Duplik eröffnet hat. Am Ende der dicken Akte finde ich ein Anerkenntnis vom Beklagten. Die Summe des letzten Klageantrages und die Summe der anerkannten Forderung sind identisch. Aus diesem Grund würde ich von einem ganzen Anerkenntnis und nicht nur eines Teilanerkenntnis ausgehen. Ich würde doch dann auch nach dem Klageantrag den Sachbericht beenden?
Soll ich im unstreitigen Teil dann auch reinschreiben, worüber die Parteien sich in der Vergangenheit gestritten haben? Ist ja unstreitig, dass sie sich über diese Sachen in der Vergangenheit gestritten haben
Habe Angst eine falsche Lösung abzugeben.
Vielen Dank.
Liebe Grüße :)
Der Sachbericht wird mit Stand des zur Zeit befindlichen Verfahrens geschrieben. Daher eigentlich alles unstreitig. Wenn du dir unsicher bist, dann frag deine Ausbilderin, wie sie sich das vorstellt, ob der Sachbericht vor oder nach dem Anerkenntnis sein soll. Zur Übung wäre vorher wohl besser, aber in der Praxis ist es wohl sinnbefreit.
05.11.2022, 14:19
(01.11.2022, 10:15)Cenaira schrieb:(31.10.2022, 13:39)MBTK schrieb: Guten Tag,
ich habe eine Frage. Ich habe eine Akte von meiner Richterin bekommen und soll ein Sachbericht schreiben.
Sie hat mir gesagt, dass Sie selber dazu sehr viel geschrieben hat. An ihren Aufklebern kann ich erkennen, dass Sie auch eine Replik und Duplik eröffnet hat. Am Ende der dicken Akte finde ich ein Anerkenntnis vom Beklagten. Die Summe des letzten Klageantrages und die Summe der anerkannten Forderung sind identisch. Aus diesem Grund würde ich von einem ganzen Anerkenntnis und nicht nur eines Teilanerkenntnis ausgehen. Ich würde doch dann auch nach dem Klageantrag den Sachbericht beenden?
Soll ich im unstreitigen Teil dann auch reinschreiben, worüber die Parteien sich in der Vergangenheit gestritten haben? Ist ja unstreitig, dass sie sich über diese Sachen in der Vergangenheit gestritten haben
Habe Angst eine falsche Lösung abzugeben.
Vielen Dank.
Liebe Grüße :)
Der Sachbericht wird mit Stand des zur Zeit befindlichen Verfahrens geschrieben. Daher eigentlich alles unstreitig. Wenn du dir unsicher bist, dann frag deine Ausbilderin, wie sie sich das vorstellt, ob der Sachbericht vor oder nach dem Anerkenntnis sein soll. Zur Übung wäre vorher wohl besser, aber in der Praxis ist es wohl sinnbefreit.
Nein, das ist unrichtig. Das prozessuale Anerkenntnis lässt den Streitstand unberührt, es ist kein Unstreitigstellen oder Zugestehen. Der Beklagte wird auch ohne Schlüssigkeitsprüfung allein auf sein Anerkenntnis verurteilt.
Richtig ist, dass man das normalerweise nicht schreibt, 313b ZPO, aber verboten ist es nicht.
06.11.2022, 15:33
(05.11.2022, 14:19)Praktiker schrieb:(01.11.2022, 10:15)Cenaira schrieb:(31.10.2022, 13:39)MBTK schrieb: Guten Tag,
ich habe eine Frage. Ich habe eine Akte von meiner Richterin bekommen und soll ein Sachbericht schreiben.
Sie hat mir gesagt, dass Sie selber dazu sehr viel geschrieben hat. An ihren Aufklebern kann ich erkennen, dass Sie auch eine Replik und Duplik eröffnet hat. Am Ende der dicken Akte finde ich ein Anerkenntnis vom Beklagten. Die Summe des letzten Klageantrages und die Summe der anerkannten Forderung sind identisch. Aus diesem Grund würde ich von einem ganzen Anerkenntnis und nicht nur eines Teilanerkenntnis ausgehen. Ich würde doch dann auch nach dem Klageantrag den Sachbericht beenden?
Soll ich im unstreitigen Teil dann auch reinschreiben, worüber die Parteien sich in der Vergangenheit gestritten haben? Ist ja unstreitig, dass sie sich über diese Sachen in der Vergangenheit gestritten haben
Habe Angst eine falsche Lösung abzugeben.
Vielen Dank.
Liebe Grüße :)
Der Sachbericht wird mit Stand des zur Zeit befindlichen Verfahrens geschrieben. Daher eigentlich alles unstreitig. Wenn du dir unsicher bist, dann frag deine Ausbilderin, wie sie sich das vorstellt, ob der Sachbericht vor oder nach dem Anerkenntnis sein soll. Zur Übung wäre vorher wohl besser, aber in der Praxis ist es wohl sinnbefreit.
Nein, das ist unrichtig. Das prozessuale Anerkenntnis lässt den Streitstand unberührt, es ist kein Unstreitigstellen oder Zugestehen. Der Beklagte wird auch ohne Schlüssigkeitsprüfung allein auf sein Anerkenntnis verurteilt.
Richtig ist, dass man das normalerweise nicht schreibt, 313b ZPO, aber verboten ist es nicht.
Naja der § 313b ZPO ist in Examensklausuren meist nicht anwendbar. Mein Einzelausbilder sagte zu mir, dass man, bei einem Anerkenntnis, diesen Teil sodann entweder im unstreitigen Parteivortrag bringt, oder aber im streitigen Klägervorbringen mit dem Verweis nach den Anträgen, dass der Beklagte den streitigen Teil anerkannt hat.
Ich habe auch nicht gesagt, dass es unstreitig gestellt wird, aber es wird in der Art behandelt. Dem Gericht wird die Entscheidungsbefugnis in der Hinsicht entzogen, als dass der Beklagte den Anspruch anerkannt hat. Dabei ist es irrelevant, ob nach dem Klägervorbringen es schlüssig wäre oder ähnliches.
06.11.2022, 21:34
(06.11.2022, 15:33)Cenaira schrieb:(05.11.2022, 14:19)Praktiker schrieb:(01.11.2022, 10:15)Cenaira schrieb:(31.10.2022, 13:39)MBTK schrieb: Guten Tag,
ich habe eine Frage. Ich habe eine Akte von meiner Richterin bekommen und soll ein Sachbericht schreiben.
Sie hat mir gesagt, dass Sie selber dazu sehr viel geschrieben hat. An ihren Aufklebern kann ich erkennen, dass Sie auch eine Replik und Duplik eröffnet hat. Am Ende der dicken Akte finde ich ein Anerkenntnis vom Beklagten. Die Summe des letzten Klageantrages und die Summe der anerkannten Forderung sind identisch. Aus diesem Grund würde ich von einem ganzen Anerkenntnis und nicht nur eines Teilanerkenntnis ausgehen. Ich würde doch dann auch nach dem Klageantrag den Sachbericht beenden?
Soll ich im unstreitigen Teil dann auch reinschreiben, worüber die Parteien sich in der Vergangenheit gestritten haben? Ist ja unstreitig, dass sie sich über diese Sachen in der Vergangenheit gestritten haben
Habe Angst eine falsche Lösung abzugeben.
Vielen Dank.
Liebe Grüße :)
Der Sachbericht wird mit Stand des zur Zeit befindlichen Verfahrens geschrieben. Daher eigentlich alles unstreitig. Wenn du dir unsicher bist, dann frag deine Ausbilderin, wie sie sich das vorstellt, ob der Sachbericht vor oder nach dem Anerkenntnis sein soll. Zur Übung wäre vorher wohl besser, aber in der Praxis ist es wohl sinnbefreit.
Nein, das ist unrichtig. Das prozessuale Anerkenntnis lässt den Streitstand unberührt, es ist kein Unstreitigstellen oder Zugestehen. Der Beklagte wird auch ohne Schlüssigkeitsprüfung allein auf sein Anerkenntnis verurteilt.
Richtig ist, dass man das normalerweise nicht schreibt, 313b ZPO, aber verboten ist es nicht.
Naja der § 313b ZPO ist in Examensklausuren meist nicht anwendbar. Mein Einzelausbilder sagte zu mir, dass man, bei einem Anerkenntnis, diesen Teil sodann entweder im unstreitigen Parteivortrag bringt, oder aber im streitigen Klägervorbringen mit dem Verweis nach den Anträgen, dass der Beklagte den streitigen Teil anerkannt hat.
Ich habe auch nicht gesagt, dass es unstreitig gestellt wird, aber es wird in der Art behandelt. Dem Gericht wird die Entscheidungsbefugnis in der Hinsicht entzogen, als dass der Beklagte den Anspruch anerkannt hat. Dabei ist es irrelevant, ob nach dem Klägervorbringen es schlüssig wäre oder ähnliches.
Zweimal nein: Du hast oben sehr wohl "unstreitig" geschrieben, und es wird auch keineswegs so behandelt. Es ist schlicht und einfach irrelevant, weshalb es in der Praxis weggelassen wird, weil - wie Du richtig schreibst - es nicht darauf ankommt, ob nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch überhaupt gegeben ist (eben deshalb wird es auch nicht "als unstreitig behandelt").
Wenn man den Tatbestand übungshalber oder aus Prüfungsgründen schreiben will/muss, wird also weiter unstreitiger und streitiger Sachverhalt dargestellt, aber in der Prozessgeschichte bzw. beim Antrag erkennbar, dass der prozessuale Anspruch anerkannt ist. Falsch wäre es dagegen, wegen des Anerkenntnisses alles als unstreitig darzustellen. Außer natürlich, wenn der Beklagte zusätzlich zum Anerkenntnis noch sein Bestreiten aufgibt, was u.U. sogar konkludent geschehen kann - das ist aber ein anderer Fall.
07.11.2022, 21:34
(06.11.2022, 21:34)Praktiker schrieb:(06.11.2022, 15:33)Cenaira schrieb:(05.11.2022, 14:19)Praktiker schrieb:(01.11.2022, 10:15)Cenaira schrieb:(31.10.2022, 13:39)MBTK schrieb: Guten Tag,
ich habe eine Frage. Ich habe eine Akte von meiner Richterin bekommen und soll ein Sachbericht schreiben.
Sie hat mir gesagt, dass Sie selber dazu sehr viel geschrieben hat. An ihren Aufklebern kann ich erkennen, dass Sie auch eine Replik und Duplik eröffnet hat. Am Ende der dicken Akte finde ich ein Anerkenntnis vom Beklagten. Die Summe des letzten Klageantrages und die Summe der anerkannten Forderung sind identisch. Aus diesem Grund würde ich von einem ganzen Anerkenntnis und nicht nur eines Teilanerkenntnis ausgehen. Ich würde doch dann auch nach dem Klageantrag den Sachbericht beenden?
Soll ich im unstreitigen Teil dann auch reinschreiben, worüber die Parteien sich in der Vergangenheit gestritten haben? Ist ja unstreitig, dass sie sich über diese Sachen in der Vergangenheit gestritten haben
Habe Angst eine falsche Lösung abzugeben.
Vielen Dank.
Liebe Grüße :)
Der Sachbericht wird mit Stand des zur Zeit befindlichen Verfahrens geschrieben. Daher eigentlich alles unstreitig. Wenn du dir unsicher bist, dann frag deine Ausbilderin, wie sie sich das vorstellt, ob der Sachbericht vor oder nach dem Anerkenntnis sein soll. Zur Übung wäre vorher wohl besser, aber in der Praxis ist es wohl sinnbefreit.
Nein, das ist unrichtig. Das prozessuale Anerkenntnis lässt den Streitstand unberührt, es ist kein Unstreitigstellen oder Zugestehen. Der Beklagte wird auch ohne Schlüssigkeitsprüfung allein auf sein Anerkenntnis verurteilt.
Richtig ist, dass man das normalerweise nicht schreibt, 313b ZPO, aber verboten ist es nicht.
Naja der § 313b ZPO ist in Examensklausuren meist nicht anwendbar. Mein Einzelausbilder sagte zu mir, dass man, bei einem Anerkenntnis, diesen Teil sodann entweder im unstreitigen Parteivortrag bringt, oder aber im streitigen Klägervorbringen mit dem Verweis nach den Anträgen, dass der Beklagte den streitigen Teil anerkannt hat.
Ich habe auch nicht gesagt, dass es unstreitig gestellt wird, aber es wird in der Art behandelt. Dem Gericht wird die Entscheidungsbefugnis in der Hinsicht entzogen, als dass der Beklagte den Anspruch anerkannt hat. Dabei ist es irrelevant, ob nach dem Klägervorbringen es schlüssig wäre oder ähnliches.
Zweimal nein: Du hast oben sehr wohl "unstreitig" geschrieben, und es wird auch keineswegs so behandelt. Es ist schlicht und einfach irrelevant, weshalb es in der Praxis weggelassen wird, weil - wie Du richtig schreibst - es nicht darauf ankommt, ob nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch überhaupt gegeben ist (eben deshalb wird es auch nicht "als unstreitig behandelt").
Wenn man den Tatbestand übungshalber oder aus Prüfungsgründen schreiben will/muss, wird also weiter unstreitiger und streitiger Sachverhalt dargestellt, aber in der Prozessgeschichte bzw. beim Antrag erkennbar, dass der prozessuale Anspruch anerkannt ist. Falsch wäre es dagegen, wegen des Anerkenntnisses alles als unstreitig darzustellen. Außer natürlich, wenn der Beklagte zusätzlich zum Anerkenntnis noch sein Bestreiten aufgibt, was u.U. sogar konkludent geschehen kann - das ist aber ein anderer Fall.
Wie du meinst. Mir wurde es vom Einzelausbilder und dem AG-Leiter anders gesagt :) Aber in der Klausur wird eh kein Anerkenntnis, wenn überhaupt nur ein Teilanerkenntnis dran kommen.
08.11.2022, 21:02
Der eine AG-Leiter sagt so, der andere so... ein Blick in die Kommentare hilft, um es einzuordnen...