14.09.2017, 17:16
(14.09.2017, 16:31)NRW schrieb: Ich frage mich, ob es einen Unterschied macht, dass die Gesetzeslage in NRW anders ist. Wir haben ja diesen § 31 I Satz 2 GO NRW mit der direkten Betroffenheit, den es in § 25 HGO eben nicht gibt.
Dafür habe ich folgende Entscheidung des OVG gefunden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Dezember 2011 – 15 B 1459/11 –, juris) : "Unmittelbar ist ein Vor- bzw. Nachteil im Sinne von § 31 Abs 1 S 1 GO NRW (juris: GemO NW), wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. Diese Formulierung macht deutlich, dass von dem Vorliegen des Unmittelbarkeitsmerkmals dann nicht mehr ausgegangen werden darf, wenn zwischen Entscheidung und Eintritt des Vor- oder Nachteils eigenständige Geschehnisse treten, die ihrerseits ablaufprägend und einflussnehmend sind".
Man könnte da schon vertreten, dass zwischen Entscheidung in der Berufungseinlegung und Verfahren des Klägers doch schon eigenständige Geschehnisse hinzutreten.
Ach keine Ahnung, heute in den Sand gesetzt
Hab ich grad auch drüber nachgedacht. Wenn aber in Hessen und Nrw der identische Fall lief, spricht das meiner Ansicht nach dafür, dass es auch nur eine Lösungsskizze gibt. Aber who knows?!
14.09.2017, 17:34
(14.09.2017, 14:27)Gast schrieb: Heut in BE/BB im einstweiligen Rechtsschutz.. oder so ungefähr..
https://openjur.de/u/687670.html
Da scheint es einige Entscheidungen zu geben..
Ich hatte auf die schnelle das hier gefunden:
http://www.gesetze-bayern.de/(X(1)S(bsq3...eSupport=1
Scheint aber alles in dieselbe Richtung zu gehen.
14.09.2017, 17:52
Ich bin so doof gewesen heut.
Hab das mit dem falschen Klagegegner zwar im Hinterkopf, aber nicht gewusst, wie ich das verwurste bzw. hab die ganze Zeit im Kommentar unter Paragraph 78 gesucht, es aber einfach nicht gefunden.
Dann hab ich aus meinem Wissen heraus angenommen, dass der Widerruf der Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unwirksam ist. Hab drauf verzichtet im Kommentar zu lesen und deshalb das Problem nicht erkannt, dass es wohl doch Ausnahmen dazu gibt. So hab ich dann auch nicht diskutiert, dass 128 ZPO nicht in vollem Umfang anwendbar ist. Find das aber auch krass, dass das so wenig in der Klausur angelegt war, dass der Widerruf doch wirksam sein könnte.
Ebenso kacke fand ich, dass die das Wort Pilotverfahren nicht einfach mal in den Mund genommen haben. Klar... hätte man vielleicht drauf kommen müssen. Aber es mag was auch immer für Gründe dafür geben, dass die die Verfahren ruhend gestellt haben.
Dann der Kack mit der Unmittelbarkeit. So, wie die Rechtsprechung das auslegt, also das ein Kausalzusammenhang nicht bestehen muss... Leute... wer soll denn da ohne Kommentar zur Gemeindeordnung drauf kommen? Außer natürlich, man weiß es zufällig.
Ich hoffe, die haben DICK UND FETT in den Prüfervermerk geschrieben, dass a.A. vertretbar ist. Immerhin hat ja der VGH Hessen sogar ausdrücklich seine Rechtsprechung diesbezüglich geändert...
Der Hammer ist dann aber der Ausschluss bzgl. TOP 5. Da ist die Entscheidung des VGH Hessen schlicht untragbar. Unmittelbare Betroffenheit bei abstrakt-generellen Normen. Sorry, aber das ist in meinen Augen schlicht unvertretbar.
Von Satzungen die der Rat erlässt sind unweigerlich immer Ratsmitglieder betroffen.
mal im Ernst: wenn Ratsmitglieder bei Satzungen an der Mitwirkung ausgeschlossen sein können, dann sind die Räte in den kleinen Gemeinden bald alle nicht mehr beschlussfähig, weil zu viele Ratsmitglieder betroffen sind!
Der VGH erkennt das sogar und urteilt trotzdem anders. Unglaublich. Diese beknackten Ö-Rechtler...
Hauptsache die Lösungsskizze brandmarkt das deutlich als Fehlurteil.
Hab das mit dem falschen Klagegegner zwar im Hinterkopf, aber nicht gewusst, wie ich das verwurste bzw. hab die ganze Zeit im Kommentar unter Paragraph 78 gesucht, es aber einfach nicht gefunden.
Dann hab ich aus meinem Wissen heraus angenommen, dass der Widerruf der Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unwirksam ist. Hab drauf verzichtet im Kommentar zu lesen und deshalb das Problem nicht erkannt, dass es wohl doch Ausnahmen dazu gibt. So hab ich dann auch nicht diskutiert, dass 128 ZPO nicht in vollem Umfang anwendbar ist. Find das aber auch krass, dass das so wenig in der Klausur angelegt war, dass der Widerruf doch wirksam sein könnte.
Ebenso kacke fand ich, dass die das Wort Pilotverfahren nicht einfach mal in den Mund genommen haben. Klar... hätte man vielleicht drauf kommen müssen. Aber es mag was auch immer für Gründe dafür geben, dass die die Verfahren ruhend gestellt haben.
Dann der Kack mit der Unmittelbarkeit. So, wie die Rechtsprechung das auslegt, also das ein Kausalzusammenhang nicht bestehen muss... Leute... wer soll denn da ohne Kommentar zur Gemeindeordnung drauf kommen? Außer natürlich, man weiß es zufällig.
Ich hoffe, die haben DICK UND FETT in den Prüfervermerk geschrieben, dass a.A. vertretbar ist. Immerhin hat ja der VGH Hessen sogar ausdrücklich seine Rechtsprechung diesbezüglich geändert...
Der Hammer ist dann aber der Ausschluss bzgl. TOP 5. Da ist die Entscheidung des VGH Hessen schlicht untragbar. Unmittelbare Betroffenheit bei abstrakt-generellen Normen. Sorry, aber das ist in meinen Augen schlicht unvertretbar.
Von Satzungen die der Rat erlässt sind unweigerlich immer Ratsmitglieder betroffen.
mal im Ernst: wenn Ratsmitglieder bei Satzungen an der Mitwirkung ausgeschlossen sein können, dann sind die Räte in den kleinen Gemeinden bald alle nicht mehr beschlussfähig, weil zu viele Ratsmitglieder betroffen sind!
Der VGH erkennt das sogar und urteilt trotzdem anders. Unglaublich. Diese beknackten Ö-Rechtler...
Hauptsache die Lösungsskizze brandmarkt das deutlich als Fehlurteil.
14.09.2017, 18:01
Hätte man die formelle Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf die Begründung problematisieren sollen, was meint ihr dazu?
:dodgy:
:dodgy:
14.09.2017, 19:05
Ich hab gesagt, die Anforderungen an die Begründung sind nicht eingehalten worden, wodurch die AOSV nicht formell ordnungsgemäß war. Das gab allerdings Probleme in der Prüfung der Zwangsmittelandrohung, weil für die ja Voraussetzung ist, dass der Grund-VA bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist...
14.09.2017, 19:10
(14.09.2017, 19:05)Bln schrieb: Ich hab gesagt, die Anforderungen an die Begründung sind nicht eingehalten worden, wodurch die AOSV nicht formell ordnungsgemäß war. Das gab allerdings Probleme in der Prüfung der Zwangsmittelandrohung, weil für die ja Voraussetzung ist, dass der Grund-VA bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist...
So habe ich es auch.
Nur bei der Zwangsgeldandrohung dann nicht mehr so ausführlich,
weil die Zeit knapp wurde :rolleyes: :rolleyes:
14.09.2017, 19:11
Ich habe die Begründung durchgehen lassen.
14.09.2017, 20:16
15.09.2017, 16:08
Heute Anwaltsklausur, inhaltlich: VG Berlin, 08.09.2015 - 19 K 125.15 http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint
15.09.2017, 16:20
(15.09.2017, 16:08)Berlin/Brandenburg schrieb: Heute Anwaltsklausur, inhaltlich: VG Berlin, 08.09.2015 - 19 K 125.15 http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint
Ich glaube in NRW war es dieselbe Klausur. Aber ich fand die so fürn arsch. Ich kann mich dazu nicht weiter äußern