02.06.2016, 16:39
In Baden-Württemberg kam folgender Sachverhalt zum Zuge:
K hat bei B, einem Autohändler, einen Gebrauchtwagen erworben. Bereits bei der Durchsicht zeigte sich Wasserablagerung innerhalb der Motorhaube. Der angestellte K meint, dass das nicht so schlimm sei. Dennoch schreibt er in den Kaufvertrag, dass möglicherweise ein Motorschaden besteht. Am Tag nach der Übergabe leuchtet das Warnsymbol wegen Überhitzung des Motors auf. In einer Fachwerkstatt findet man den Fehler. Die Reparatur würde inklusive USt knapp 5.000 € kosten. K verlangt von B Nachbesserung, was dieser ablehnt. Nunmehr beauftragt K einen Rechtsanwalt, der ein Aufforderungsschreiben an B übersendet und seine Kosten in Höhe von knapp 600 € gleichzeitg gegenüber B geltend macht. Die Kosten beinhalten eine 1,5-Gebühr nach RVG-VV Nr. 2300 + Pauschale + USt.
Klageweise verlangt K von B nun
1. Zahlung der Reparaturkosten von ~ 5.000 €, hilfsweise Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von ~ 10.000 €
2. Vorgerichtliche RA-Kosten in Höhe von ~ 600 €
K macht den ehemaligen Eigentümer des Pkw, den G, ausfindig. In den von ihm mit B geschlossenen Kaufvertrag ist der Fehler bereits als Mangel konkret benannt. Auch hier war der Angestellte K tätig.
G ist während der mündlichen Verhandlung anwesend. Er springt plötzlich auf und sagt, er könne den Kaufvertrag, aus dem sich der Mangel ergibt, gerne vorlegen. Das Gericht beschließt, dass der Vertrag von G vorzulegen ist.
B beruft sich auf
- die Unzuständigkeit des Gerichts
- den vereinbarten Gewährleistungsausschluss
- das Fehlen eines Mangels
- Kenntnis der K bzgl. des Mangels
- Anwaltsgebühr ist zu hoch
- Kaufvertrag mit G ist nicht verwertbar, da G nicht als Zeuge geladen war
- Nichtwissen bzgl. des im Kaufvertrag mit G festgehaltenen Mangels
- eine freie Werkstatt zumutbar und günstiger sei (bestätigt vom Sachverständigen)
K hält die Gebührenberechnung für korrekt. Die Rahmengebühr eröffnet einen Ermessensspielraum. Da die 1,5-Gebühr lediglich um 20 % von der normalerweise zu veranschlagenden 1,3-Gebühr abweicht, ist die Forderung angemessen.
Aufgabe: Entscheidung des Gerichts einschließlich der Streitwertfestsetzung; erlassen sind Rubrum, Tatbestand und Rechtsmittelbelehrung.
K hat bei B, einem Autohändler, einen Gebrauchtwagen erworben. Bereits bei der Durchsicht zeigte sich Wasserablagerung innerhalb der Motorhaube. Der angestellte K meint, dass das nicht so schlimm sei. Dennoch schreibt er in den Kaufvertrag, dass möglicherweise ein Motorschaden besteht. Am Tag nach der Übergabe leuchtet das Warnsymbol wegen Überhitzung des Motors auf. In einer Fachwerkstatt findet man den Fehler. Die Reparatur würde inklusive USt knapp 5.000 € kosten. K verlangt von B Nachbesserung, was dieser ablehnt. Nunmehr beauftragt K einen Rechtsanwalt, der ein Aufforderungsschreiben an B übersendet und seine Kosten in Höhe von knapp 600 € gleichzeitg gegenüber B geltend macht. Die Kosten beinhalten eine 1,5-Gebühr nach RVG-VV Nr. 2300 + Pauschale + USt.
Klageweise verlangt K von B nun
1. Zahlung der Reparaturkosten von ~ 5.000 €, hilfsweise Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von ~ 10.000 €
2. Vorgerichtliche RA-Kosten in Höhe von ~ 600 €
K macht den ehemaligen Eigentümer des Pkw, den G, ausfindig. In den von ihm mit B geschlossenen Kaufvertrag ist der Fehler bereits als Mangel konkret benannt. Auch hier war der Angestellte K tätig.
G ist während der mündlichen Verhandlung anwesend. Er springt plötzlich auf und sagt, er könne den Kaufvertrag, aus dem sich der Mangel ergibt, gerne vorlegen. Das Gericht beschließt, dass der Vertrag von G vorzulegen ist.
B beruft sich auf
- die Unzuständigkeit des Gerichts
- den vereinbarten Gewährleistungsausschluss
- das Fehlen eines Mangels
- Kenntnis der K bzgl. des Mangels
- Anwaltsgebühr ist zu hoch
- Kaufvertrag mit G ist nicht verwertbar, da G nicht als Zeuge geladen war
- Nichtwissen bzgl. des im Kaufvertrag mit G festgehaltenen Mangels
- eine freie Werkstatt zumutbar und günstiger sei (bestätigt vom Sachverständigen)
K hält die Gebührenberechnung für korrekt. Die Rahmengebühr eröffnet einen Ermessensspielraum. Da die 1,5-Gebühr lediglich um 20 % von der normalerweise zu veranschlagenden 1,3-Gebühr abweicht, ist die Forderung angemessen.
Aufgabe: Entscheidung des Gerichts einschließlich der Streitwertfestsetzung; erlassen sind Rubrum, Tatbestand und Rechtsmittelbelehrung.
02.06.2016, 17:00
Hat sich niemand mit einer Umgehung des Verbraucherschutzes gem. § 475 I 2 BGB wegen der Eintragung "möglicherweise Mangel am Motor" beschäftigt?
Ich habe sonst den Hauptantrag ebenfalls durchgehen gelassen.
Ich habe sonst den Hauptantrag ebenfalls durchgehen gelassen.
02.06.2016, 17:05
(02.06.2016, 17:00)Gast schrieb: Hat sich niemand mit einer Umgehung des Verbraucherschutzes gem. § 475 I 2 BGB wegen der Eintragung "möglicherweise Mangel am Motor" beschäftigt?
Ich habe sonst den Hauptantrag ebenfalls durchgehen gelassen.
Ich hab das beim Vorliegen eines Mangels -> Beschaffenheitsvereinbarung (allerdings ohne Beachtung von § 475 BGB) geprüft, indem ich argumentiert habe, dass "möglicherweise ein Mangel" keine hinreichend bestimmte Beschaffenheitsvereinbarung ist, die die undichte ZKD zum "Nicht-Mangel" im Hinblick auf die Beschaffenheitsvereinbarung macht. Hab bezüglich des Mangels dann auf § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB abgestellt.
02.06.2016, 17:16
Ach menno, hatte vergessen mich einzuloggen :@
Meine Lösung sieht in etwa so aus:
##### URTEIL #####
A. Zulässigkeit
I. Gericht
sachlich: §§ 23, 71 I GVG > 5.000 € gemäß § 5 ZPO = LG
örtlich: § 29 I ZPO = Stuttgart
II. Parteien
B - §§ 50, 51 ZPO, 13 I, 35 I GmbHG
Anwaltszwang § 78 I ZPO
III. Obj. Klagehäufung § 260
-> ( + )
B. Begründetheit
I. SEA gemäß §§433, 434, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB
1. Schuldverhältnis
= Kaufvertrag
2. Gewährleistungsausschluss § 475 I BGB
unwirksam
475 III steht dem nicht entgegen, da pauschaler Ausschluss bezweckt.
3. Pflichtverletzung
Pflicht aus § 433 I 2 BGB
a. Sachmangel § 434 I BGB
(1) Beschaffenheitsvereinbarung § 434 I 1 BGB (-)
Im Kaufvertrag nur Wissenserklärung, aber keine Vereinbarung
(2) Eingung zur vorausgesetzten Verwendung § 434 I 2 Nr. 1 BGB (-)
Wurde zwischen den Parteien nicht kommuniziert
(3) Eingung zur gewöhnlichen Verwendung § 434 I 2 Nr. 2 BGB (+)
Beschaffenheit umfasst grds. keine Verschleißteile - hier aber gerade kein Verschleiß, sondern unsachgemäßer Gebrauch (vgl. Sachverständigengutachten).
b. Bei Gefahrübergang, § 446 S. 1 BGB
Beweislastumkehr § 476 BGB gilt nur in zeitlicher Hinsicht, d.h. Grundmangel muss vom Käufer bewiesen werden.
(1) Sachverständiger
nicht ergiebig
(2) Kaufvertrag mit G
ergiebig (+)
verwertbar (+) denn Inaugenscheinnahme auch vAw § 144 I ZPO
c. Kenntnis der K § 442 I BGB
positive Kenntnis (-)
grob fahrlässige Unkenntnis (+) Wasser sichtbar, niedriger Preis, Warnleuchte
Arglist der B (+) Zurechnung Wissen des K über § 166 BGB
-> Pflichtverletzung (+)
4. Vertretenmüssen
§280 I 2 BGB - Gegenbeweis durch B?
bestreitet mit Nichtwissen - gemäß § 138 IV ZPO nicht möglich, da eigene Wahrnehmungsspähre. Hätte Informationsbemühungen darlegen müssen, was B nicht tat.
-> Vertretenmüssen (+)
5. Fälligkeit der Leistung
Mit Zugang Nachbesserungsverlangen = 28.01.2016
6. Fristsetzung
erfolgt (-)
entbehrlich (+) wegen §281 II BGB
7. Schaden
§ 249 II BGB Umsatzsteuer fliegt raus, d.h. auf jeden Fall nur 4.200 €
§ 254 II BGB Verstoß gegen Schadensminderungspflicht wegen Fachwerkstatt (+), denn Sachverständiger bestätigt Zumutbarkeit und Qualität der Reparatur in freier Werkstatt
4.200 - 700 = 3.500
Zinsen über § 291 BGB
II. Vorgerichtliche RA-Kosten gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB
Fälligkeit der Leistung - mit Zugang des Nachbesserungsverlangens am 28.01.16
Verzug - seit dem 28.01., Mahnung nach § 286 II Nr. 3 BGB entbehrlich
Kosten erstattungsfähig soweit erforderlich. Erforderlich = Erfolg im gerichtlichen Verfahren.
Gegenstandswert bis 4.000 €
Gebühr 1,3 und nicht 1,5, denn es handelt sich um eine Wertgebühr nach § 13 RVG. Die sieht kein Ermessen vor.
C. Kosten § 92 I ZPO
K zu 1/3
B zu 2/3
D. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Für K: § 709 ZPO
Für B: §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO
#### BESCHLUSS ####
Streitwert = ~ 5.600 €
Gründe:
§ 45 I 1 GKG Addition der Ansprüche
§ 45 I 2 GKG liegt nicht vor
§ 45 I 3 GKG liegt nicht vor, da kein Fall des Satzes 2 und die Klageanträge Ziffer 1 und 2 nicht denselben Gegenstand betreffen (anderer Streitgegenstand + andere Interessen berührt).
Meine Lösung sieht in etwa so aus:
##### URTEIL #####
A. Zulässigkeit
I. Gericht
sachlich: §§ 23, 71 I GVG > 5.000 € gemäß § 5 ZPO = LG
örtlich: § 29 I ZPO = Stuttgart
II. Parteien
B - §§ 50, 51 ZPO, 13 I, 35 I GmbHG
Anwaltszwang § 78 I ZPO
III. Obj. Klagehäufung § 260
-> ( + )
B. Begründetheit
I. SEA gemäß §§433, 434, 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB
1. Schuldverhältnis
= Kaufvertrag
2. Gewährleistungsausschluss § 475 I BGB
unwirksam
475 III steht dem nicht entgegen, da pauschaler Ausschluss bezweckt.
3. Pflichtverletzung
Pflicht aus § 433 I 2 BGB
a. Sachmangel § 434 I BGB
(1) Beschaffenheitsvereinbarung § 434 I 1 BGB (-)
Im Kaufvertrag nur Wissenserklärung, aber keine Vereinbarung
(2) Eingung zur vorausgesetzten Verwendung § 434 I 2 Nr. 1 BGB (-)
Wurde zwischen den Parteien nicht kommuniziert
(3) Eingung zur gewöhnlichen Verwendung § 434 I 2 Nr. 2 BGB (+)
Beschaffenheit umfasst grds. keine Verschleißteile - hier aber gerade kein Verschleiß, sondern unsachgemäßer Gebrauch (vgl. Sachverständigengutachten).
b. Bei Gefahrübergang, § 446 S. 1 BGB
Beweislastumkehr § 476 BGB gilt nur in zeitlicher Hinsicht, d.h. Grundmangel muss vom Käufer bewiesen werden.
(1) Sachverständiger
nicht ergiebig
(2) Kaufvertrag mit G
ergiebig (+)
verwertbar (+) denn Inaugenscheinnahme auch vAw § 144 I ZPO
c. Kenntnis der K § 442 I BGB
positive Kenntnis (-)
grob fahrlässige Unkenntnis (+) Wasser sichtbar, niedriger Preis, Warnleuchte
Arglist der B (+) Zurechnung Wissen des K über § 166 BGB
-> Pflichtverletzung (+)
4. Vertretenmüssen
§280 I 2 BGB - Gegenbeweis durch B?
bestreitet mit Nichtwissen - gemäß § 138 IV ZPO nicht möglich, da eigene Wahrnehmungsspähre. Hätte Informationsbemühungen darlegen müssen, was B nicht tat.
-> Vertretenmüssen (+)
5. Fälligkeit der Leistung
Mit Zugang Nachbesserungsverlangen = 28.01.2016
6. Fristsetzung
erfolgt (-)
entbehrlich (+) wegen §281 II BGB
7. Schaden
§ 249 II BGB Umsatzsteuer fliegt raus, d.h. auf jeden Fall nur 4.200 €
§ 254 II BGB Verstoß gegen Schadensminderungspflicht wegen Fachwerkstatt (+), denn Sachverständiger bestätigt Zumutbarkeit und Qualität der Reparatur in freier Werkstatt
4.200 - 700 = 3.500
Zinsen über § 291 BGB
II. Vorgerichtliche RA-Kosten gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB
Fälligkeit der Leistung - mit Zugang des Nachbesserungsverlangens am 28.01.16
Verzug - seit dem 28.01., Mahnung nach § 286 II Nr. 3 BGB entbehrlich
Kosten erstattungsfähig soweit erforderlich. Erforderlich = Erfolg im gerichtlichen Verfahren.
Gegenstandswert bis 4.000 €
Gebühr 1,3 und nicht 1,5, denn es handelt sich um eine Wertgebühr nach § 13 RVG. Die sieht kein Ermessen vor.
C. Kosten § 92 I ZPO
K zu 1/3
B zu 2/3
D. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Für K: § 709 ZPO
Für B: §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO
#### BESCHLUSS ####
Streitwert = ~ 5.600 €
Gründe:
§ 45 I 1 GKG Addition der Ansprüche
§ 45 I 2 GKG liegt nicht vor
§ 45 I 3 GKG liegt nicht vor, da kein Fall des Satzes 2 und die Klageanträge Ziffer 1 und 2 nicht denselben Gegenstand betreffen (anderer Streitgegenstand + andere Interessen berührt).
02.06.2016, 17:20
In Berlin war nur die Klage auf ca. 5000 Euro zu prüfen. Nebenentscheidungen waren erlassen.
02.06.2016, 17:36
habt ihr bezüglich des gewährleistungsausschlusses agb geprüft?nach 475 III können schadensersatzansprüche ja entgegen 475 I auch schon vor mitteilung des mangels ausgeschlossen werden. hab die klausel dann wegen verstoßes gegen 307 bgb scheitern lassen, sodass auch hinsichtlich schadensersatzes kein wirksamer ausscchluss vereinbart worden ist.
und wo habt ihr den vertrag des voreigentümers eingebracht?ich habe den im rahmen des 476 geprüft, bei der frage,ob nicht wegen der art des mangels eine vermutung nicht eingreifen kann. mit dem vertrag, der gem 142 zpo verwertet werden konnte,konnte die klägerin dann beweisen, dass es sich nicht um ein ein verschleißteil und einen mangel nach gefahrüberganh handelte.
und wo habt ihr den vertrag des voreigentümers eingebracht?ich habe den im rahmen des 476 geprüft, bei der frage,ob nicht wegen der art des mangels eine vermutung nicht eingreifen kann. mit dem vertrag, der gem 142 zpo verwertet werden konnte,konnte die klägerin dann beweisen, dass es sich nicht um ein ein verschleißteil und einen mangel nach gefahrüberganh handelte.
02.06.2016, 17:38
02.06.2016, 17:41
(02.06.2016, 17:36)gästin schrieb: habt ihr bezüglich des gewährleistungsausschlusses agb geprüft?nach 475 III können schadensersatzansprüche ja entgegen 475 I auch schon vor mitteilung des mangels ausgeschlossen werden. hab die klausel dann wegen verstoßes gegen 307 bgb scheitern lassen, sodass auch hinsichtlich schadensersatzes kein wirksamer ausscchluss vereinbart worden ist.
Stimmt, das habe ich oben in meiner Skizze vergessen. Ich habe den 475 III nur kurz angesprochen und gesagt, das es ein pauschaler Ausschluss war und aus Gründen des Verbraucherschutzes dann eben die ganze Abrede unwirksam ist.
Edit: Habe es oben eingefügt.
(02.06.2016, 17:38)Gast BW schrieb:(02.06.2016, 17:20)Gast schrieb: In Berlin war nur die Klage auf ca. 5000 Euro zu prüfen. Nebenentscheidungen waren erlassen.
Na kein Wunder, dass man in BW nicht fertig werden konnte... Den Hilfsantrag noch im Hilfsgutachten zu prüfen war für mich unmöglich. Zeit war um...
Hat das jemand gemacht? Ich habe dafür keine Veranlassung gesehen.
02.06.2016, 17:49
(02.06.2016, 17:38)Gast BW schrieb:(02.06.2016, 17:20)Gast schrieb: In Berlin war nur die Klage auf ca. 5000 Euro zu prüfen. Nebenentscheidungen waren erlassen.
Na kein Wunder, dass man in BW nicht fertig werden konnte... Den Hilfsantrag noch im Hilfsgutachten zu prüfen war für mich unmöglich. Zeit war um...
Hat das jemand gemacht? Ich habe dafür keine Veranlassung gesehen.
[/quote]
Veranlassung = Aufgabenstellung!
(Auch) Deshalb hab ich den SchE verneint und alles weitere beim Rückerstattungsanspruch geprüft...
02.06.2016, 17:52
Die Urkunde ist doch höchstens für die Arglist relevant gewesen, wenn man die gebraucht hat.
Der SV hat festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt war und dass das nicht auf Verschleiß beruht. Damit greift § 476 BGB zugunsten der Käuferin und nach neuer EuGH Rechtsprechung wird nicht nicht nur die zeitliche Verschiebung vorgenommen, sondern auch der Grundmangel vermutet. Die Beklagte hätte daher beweisen müssen, dass der PKW bei Gefahrübergang mangelfrei war. Das hat sie aber nicht getan, sondern nur pauschal behauptet, der Wagen sei in Ordnung gewesen.
Hab die Verwertung der Urkunde übrigens mit dem Argument abgelehnt, dass der Zeuge benannt wurde und hätte vernommen werden können, das Gericht davon aber ausdrücklich abgesehen hat. Dann sei die Urkundenvorlage aber subsidiär und man hätte dem Zeugenbeweis nachgehen müssen.
Ziffer 6 der AGB hab ich an § 475 III scheitern lassen.
§ 442 I 1 an der fehlenden positiven Kenntnis, § 442 I 2 weil keine grobe Fahrlässigkeit. Der Mitarbeiter hat extra auf die Expertise der Werkstatt hingewiesen, darauf darf sie vertrauen (steht irgendwo bei 442 im Palandt). Zu einer zweiten Werkstatt zu fahren war unzumutbar.
Die Fristsetzung hab ich durch das Telefonat nach 281 für entbehrlich gehalten, weil der GF die Nachbesserung endgültig verweigert hat. Das Schreiben durch den Anwalt hätte nicht genügt, war deshalb aber auch egal.
254 II (-), weil Wagen scheckheft gepflegt.
Der SV hat festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt war und dass das nicht auf Verschleiß beruht. Damit greift § 476 BGB zugunsten der Käuferin und nach neuer EuGH Rechtsprechung wird nicht nicht nur die zeitliche Verschiebung vorgenommen, sondern auch der Grundmangel vermutet. Die Beklagte hätte daher beweisen müssen, dass der PKW bei Gefahrübergang mangelfrei war. Das hat sie aber nicht getan, sondern nur pauschal behauptet, der Wagen sei in Ordnung gewesen.
Hab die Verwertung der Urkunde übrigens mit dem Argument abgelehnt, dass der Zeuge benannt wurde und hätte vernommen werden können, das Gericht davon aber ausdrücklich abgesehen hat. Dann sei die Urkundenvorlage aber subsidiär und man hätte dem Zeugenbeweis nachgehen müssen.
Ziffer 6 der AGB hab ich an § 475 III scheitern lassen.
§ 442 I 1 an der fehlenden positiven Kenntnis, § 442 I 2 weil keine grobe Fahrlässigkeit. Der Mitarbeiter hat extra auf die Expertise der Werkstatt hingewiesen, darauf darf sie vertrauen (steht irgendwo bei 442 im Palandt). Zu einer zweiten Werkstatt zu fahren war unzumutbar.
Die Fristsetzung hab ich durch das Telefonat nach 281 für entbehrlich gehalten, weil der GF die Nachbesserung endgültig verweigert hat. Das Schreiben durch den Anwalt hätte nicht genügt, war deshalb aber auch egal.
254 II (-), weil Wagen scheckheft gepflegt.