03.12.2014, 16:27
In nrw war der fall ja abgespeckt dran. Da ging man nur gegen den Tauschpartner vor. Da war die Lösung bzgl der mieten meiner Meinung nach über 987 abs. 2 bgb nach Rückübertragung bzw 987 abs.2 in Verbindung mit 292 BGB vor rückerwerb zu gehen. Fand es bei uns schon viel, echt heftig dass ihr noch zusätzlich gegen die Entleiher Vorgehen musstet.
Der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns war meiner Meinung nach wegen Beweisfälligkeit der Klägerin anzulehnen, da sie ihr zunächst zulässiges unvollständiges Beweisangebot nach bestreiten durch den Beklagten nicht durch Angabe der Anschrift ergänzt hat.
Habe das 'ergänzen der Begründung' als nachträgliche Eventualklagehäufung angesehen bei der die Voraussetzungen der Klageänderung vorliegen müssen. Hab es nicht als klageänderung gesehen, weil meiner Meinung nach der lebenssachverhalt trotz dem Gebot der weiten Auslegung nicht der gleiche war. Hab die Voraussetzungen wegen Sachdienlichkeit bejaht.
Aber wie gesagt, nur meine Vermutung.
Bei dem Gemälde-Fall würde mich mal interessieren wie ihr den Vergleich bzw den Feststellungsantrag formuliert habt?
Viel Erfolg euch allen schon mal für morgen ;)
Der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns war meiner Meinung nach wegen Beweisfälligkeit der Klägerin anzulehnen, da sie ihr zunächst zulässiges unvollständiges Beweisangebot nach bestreiten durch den Beklagten nicht durch Angabe der Anschrift ergänzt hat.
Habe das 'ergänzen der Begründung' als nachträgliche Eventualklagehäufung angesehen bei der die Voraussetzungen der Klageänderung vorliegen müssen. Hab es nicht als klageänderung gesehen, weil meiner Meinung nach der lebenssachverhalt trotz dem Gebot der weiten Auslegung nicht der gleiche war. Hab die Voraussetzungen wegen Sachdienlichkeit bejaht.
Aber wie gesagt, nur meine Vermutung.
Bei dem Gemälde-Fall würde mich mal interessieren wie ihr den Vergleich bzw den Feststellungsantrag formuliert habt?
Viel Erfolg euch allen schon mal für morgen ;)
03.12.2014, 16:30
03.12.2014, 16:50
Zu Z1 in NRW
Beim Anspruch der Klägerin gegen Bekl. 3 wegen der Mieten hab ich das ganze ganz anders in Angriff genommen.
Anspruch aus 990 II , 280 I , II, 286
EBV (+) hab gesagt Anfechtung wirkt sich wegen Fehleridentität auf beide Geschäfte aus.
Kein Recht zum Besitz aus ZBR weil Festellung des Annahmenverzugs.
Kenntnis des Bekl 142 II nach Anfechtungserklärung. Auch nicht weggefallen durch erstes Urteil da noch nicht formell rechtskräftig.
Mahnung bedurfte es wegen Klage nicht.
Schaden die verlorenen Mieten als entgangener Gewinn. Die hab ich einfach bejaht, im Nachhinein wohl falsch weil kein Beweis.
Bin im Nachhinein aber nicht so zufrieden mit der Lösung. Man hätte wohl eher über 812,819,292,987 gehen sollen.
Naja ich hab mich über die Fehleridentität ins EBV befördert. Immerhin nicht das Abstraktionsprinzip verletzt.
Zu Z2 in NRW
Bei Vergleich hab ich mich an den Mandanten Vorgaben gehalten.
Meine mögliche Klage war ne negative Feststellungsklage.
Ansprüche gegen den Mandanten haben ich
812 dort dann Anfechtung nach 123 (-) 119 II gesperrt letztlich kein Anspruch
437 Nr 3 440 323 dort dann die beiden möglichen Sachmängel diskutiert. Fehlen im Verzeichnis war keiner, Fälschung könnte einer sein aber Beweislast beim Gegner
Dann hab ich noch ganz kurz
823I,II 263 StGB
826
313 verneint.
Beim Anspruch der Klägerin gegen Bekl. 3 wegen der Mieten hab ich das ganze ganz anders in Angriff genommen.
Anspruch aus 990 II , 280 I , II, 286
EBV (+) hab gesagt Anfechtung wirkt sich wegen Fehleridentität auf beide Geschäfte aus.
Kein Recht zum Besitz aus ZBR weil Festellung des Annahmenverzugs.
Kenntnis des Bekl 142 II nach Anfechtungserklärung. Auch nicht weggefallen durch erstes Urteil da noch nicht formell rechtskräftig.
Mahnung bedurfte es wegen Klage nicht.
Schaden die verlorenen Mieten als entgangener Gewinn. Die hab ich einfach bejaht, im Nachhinein wohl falsch weil kein Beweis.
Bin im Nachhinein aber nicht so zufrieden mit der Lösung. Man hätte wohl eher über 812,819,292,987 gehen sollen.
Naja ich hab mich über die Fehleridentität ins EBV befördert. Immerhin nicht das Abstraktionsprinzip verletzt.
Zu Z2 in NRW
Bei Vergleich hab ich mich an den Mandanten Vorgaben gehalten.
Meine mögliche Klage war ne negative Feststellungsklage.
Ansprüche gegen den Mandanten haben ich
812 dort dann Anfechtung nach 123 (-) 119 II gesperrt letztlich kein Anspruch
437 Nr 3 440 323 dort dann die beiden möglichen Sachmängel diskutiert. Fehlen im Verzeichnis war keiner, Fälschung könnte einer sein aber Beweislast beim Gegner
Dann hab ich noch ganz kurz
823I,II 263 StGB
826
313 verneint.
03.12.2014, 17:05
war ne echt üble klausur die erste zr so wie ich finde
habe einfch pauschal 990 genommen und alle reingeprüft
gegeb bekl 3 anspruch auch gegeben aber erst seit dem er eigentümer
ist und nur in höhe von 600 euro und gesagt kein rzb da wirkung
vom annahmeverzug dies verbietet (756,765) paralles aus zv angeführt
und ausgelegt....
gegen bekl 1 verneint nie besitz gehabt
gegeb bekl 2 bejaht wegen rechtskrafterstrevkung 325 abs 2
und mir da was zusammengebastelt- fand die echt schrecklich!
klausur 2 ansprucz verneint und vergleich 2-3 sätze hingeklatscht
wegen dem zeitdruck..
hört alles ziemlich nach 3 punkten an....
habe einfch pauschal 990 genommen und alle reingeprüft
gegeb bekl 3 anspruch auch gegeben aber erst seit dem er eigentümer
ist und nur in höhe von 600 euro und gesagt kein rzb da wirkung
vom annahmeverzug dies verbietet (756,765) paralles aus zv angeführt
und ausgelegt....
gegen bekl 1 verneint nie besitz gehabt
gegeb bekl 2 bejaht wegen rechtskrafterstrevkung 325 abs 2
und mir da was zusammengebastelt- fand die echt schrecklich!
klausur 2 ansprucz verneint und vergleich 2-3 sätze hingeklatscht
wegen dem zeitdruck..
hört alles ziemlich nach 3 punkten an....
03.12.2014, 17:30
Meine Lösung zu Z2: (nrw)
Zunächst habe ich 123 geprüft und abgelehnt, da keine Arglist vorlag auch nicht durch Angaben ins Blaue hinein. Habe dann wegen dem Vorrang des Gewährleistungsrechts die Ansprüche nach 437 geprüft, da insbesondere das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung oder einer sonstigen Mangels. Dort habe ich die Beweislast hinsichtlich der Echtheit des Bildes der Gegenpartei festgestellt, aber auch geSagt dass unsicher ist wie ein Gericht entscheiden würde (286 zpo), da beide Vertragsparteien 'fachleute' benennen können, Die Ihre Ansicht stützen.
Das mit der Eintragung als Mangel habe ich auch abgelehnt da zum einen keine Beschaffenheitsvereinbarung darüber getroffen wurde und es auch sonst kein Mangel darstellt, da ja gesagt wurde es üblich dass nicht alle Bilder eines Malers in ein Verzeichnis aufgenommen worden sind.
Dann habe ich noch 119 geprüft für den Fall dass das Gericht das Bild für unecht halten, darin aber keinen Mangel sehen sollte. Bei 119 habe ich dann einen Doppel Irrtum angenommen da auch der Mandant über die Echtheit girrt hat, falls es unecht ist. Deshalb habe ich dann die Voraussetzung von 313 geprüft. Ich habe auch einen negativen Feststellung Antrag angenommen und mich beim Vergleich an die Vorgaben des Mandanten gehalten, also dem Käufer zwei Alternativen für ein Vergleich vorgeschlagen.
Beim feststellungsantrag war ich unsicher worauf man ihn beziehen muss, Kaufvertrag oder Rückanwicklungsverhältnis. Habe es dann irgendwie so formuliert dass das gestellt werden soll dass der Mandant nicht zuz Zurückzahlung von 24000 € aus dem Kaufvertrag über Gemälde XY oder dessen Rückabwicklung verpflichtet ist. keine Ahnung ob das richtig ist.
Zunächst habe ich 123 geprüft und abgelehnt, da keine Arglist vorlag auch nicht durch Angaben ins Blaue hinein. Habe dann wegen dem Vorrang des Gewährleistungsrechts die Ansprüche nach 437 geprüft, da insbesondere das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung oder einer sonstigen Mangels. Dort habe ich die Beweislast hinsichtlich der Echtheit des Bildes der Gegenpartei festgestellt, aber auch geSagt dass unsicher ist wie ein Gericht entscheiden würde (286 zpo), da beide Vertragsparteien 'fachleute' benennen können, Die Ihre Ansicht stützen.
Das mit der Eintragung als Mangel habe ich auch abgelehnt da zum einen keine Beschaffenheitsvereinbarung darüber getroffen wurde und es auch sonst kein Mangel darstellt, da ja gesagt wurde es üblich dass nicht alle Bilder eines Malers in ein Verzeichnis aufgenommen worden sind.
Dann habe ich noch 119 geprüft für den Fall dass das Gericht das Bild für unecht halten, darin aber keinen Mangel sehen sollte. Bei 119 habe ich dann einen Doppel Irrtum angenommen da auch der Mandant über die Echtheit girrt hat, falls es unecht ist. Deshalb habe ich dann die Voraussetzung von 313 geprüft. Ich habe auch einen negativen Feststellung Antrag angenommen und mich beim Vergleich an die Vorgaben des Mandanten gehalten, also dem Käufer zwei Alternativen für ein Vergleich vorgeschlagen.
Beim feststellungsantrag war ich unsicher worauf man ihn beziehen muss, Kaufvertrag oder Rückanwicklungsverhältnis. Habe es dann irgendwie so formuliert dass das gestellt werden soll dass der Mandant nicht zuz Zurückzahlung von 24000 € aus dem Kaufvertrag über Gemälde XY oder dessen Rückabwicklung verpflichtet ist. keine Ahnung ob das richtig ist.
03.12.2014, 20:27
Weiß denn jemand was in BW dran kam??
04.12.2014, 17:01
In BW kam in der ersten Klausur Familienrecht dran. Man sollte die Erfolgsaussichten einer Beschwerde in einer Trennungsunterhalzssache prüfen und den Tenor formulieren.
In der zweiten Klausur wie oben schon geschrieben in Brandenburg.
Heute in der dritten Klausur war das Urteil einer Drittwiderspruchsklage zu fertigen. (Tenor + Entscheidungsgründe)
In der zweiten Klausur wie oben schon geschrieben in Brandenburg.
Heute in der dritten Klausur war das Urteil einer Drittwiderspruchsklage zu fertigen. (Tenor + Entscheidungsgründe)
04.12.2014, 17:23
NRW hatte auch eine Ureilsklausur zur Drittwiderspruchsklage. Drei Anträge. Eine normale, eine verlängerte und eine erledigte, also Feststellungsantrag.
04.12.2014, 17:49
In Schleswig-Holstein lief auch die Drittwiderspruchsklage. Bei der verlängerten Dr.Kl ging es um zwei Konten.
BMW Z4 - über 366 HGB
Konto 1 - über 816 II (nicht 812 I 1 Alt 2 gegen die Bank)
Konto 2 - keine Ahnung
und Computeranlage - über Besitz
BMW Z4 - über 366 HGB
Konto 1 - über 816 II (nicht 812 I 1 Alt 2 gegen die Bank)
Konto 2 - keine Ahnung
und Computeranlage - über Besitz
04.12.2014, 18:25
Magst du vielleicht mal den Fall für Schleswig Holstein zusammenfassen? Wir hatten nur ein Konto…