23.04.2015, 16:00
Mal zur Info für diejenigen, die auch überlegen, einen Widerspruch zur ÖR 1 zu begründen:
Alsoooooo. Ich habe mal die JAO Berlin studiert. Danach dürfen zum PAuswG, MRRG & NamÄndG nicht mal Grundkenntnisse und schon gar nicht die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung erwartet werden, da diese Gesetze nicht zum Pflichtfachstoff gehören. Es dürfen nur Verständnis und Arbeitsmethode bewertet werden.
Für den Antrag zu 1 dürfte dies bezüglich der Zulässigkeit bedeuten, dass auch die Annahme einer Leistungsklage vertretbar sein dürfte. Denn ob es sich bei der Ausstellung eines Perso um einen VA oder einen Realakt handelt, wurde durch ein Urteil entschieden, dessen Kenntnis aber gerade nicht erwartet werden durfte. Da ich das Problem erkannt habe und mich nach entsprechender Argumentation für die Leistungsklage entschieden habe und auch folgerichtig andere Zulässigkeitsprobleme an den richtigen Stellen angesprochen habe, dürfte mein Ergebnis vertretbar sein. Vertretbar heißt nach der Rsp. zum Prüfungsrecht übrigens nicht, dass das Ergebnis richtig sein muss.
Hinsichtlich der Begründetheit der Anträge zu 1 u 2 habe ich zudem im Kern die Rechtsprechung getroffen.
Ich werde meine Widerspruchsbegründung zur ÖR 1 also definitiv abschicken.
Alsoooooo. Ich habe mal die JAO Berlin studiert. Danach dürfen zum PAuswG, MRRG & NamÄndG nicht mal Grundkenntnisse und schon gar nicht die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung erwartet werden, da diese Gesetze nicht zum Pflichtfachstoff gehören. Es dürfen nur Verständnis und Arbeitsmethode bewertet werden.
Für den Antrag zu 1 dürfte dies bezüglich der Zulässigkeit bedeuten, dass auch die Annahme einer Leistungsklage vertretbar sein dürfte. Denn ob es sich bei der Ausstellung eines Perso um einen VA oder einen Realakt handelt, wurde durch ein Urteil entschieden, dessen Kenntnis aber gerade nicht erwartet werden durfte. Da ich das Problem erkannt habe und mich nach entsprechender Argumentation für die Leistungsklage entschieden habe und auch folgerichtig andere Zulässigkeitsprobleme an den richtigen Stellen angesprochen habe, dürfte mein Ergebnis vertretbar sein. Vertretbar heißt nach der Rsp. zum Prüfungsrecht übrigens nicht, dass das Ergebnis richtig sein muss.
Hinsichtlich der Begründetheit der Anträge zu 1 u 2 habe ich zudem im Kern die Rechtsprechung getroffen.
Ich werde meine Widerspruchsbegründung zur ÖR 1 also definitiv abschicken.
07.06.2015, 10:24
In den Klausuren geht es nicht darum Fähigkeit abzuprüfen, sondern Unfähigkeit nachzuweisen. Am Ende werden die üblichen 15% ihr Prädikat bekommen - insoweit haben die Kommissionen in der mündlichen Prüfung lediglich noch mehr Spielraum für Willkür. Was mit den restlichen 85% der Kandidaten geschrieht, liegt außerhalb des Spektrums der Veranstaltung. Das Ziel des Referendariats, die Suche nach künftigen Richtern, wird seit Jahrzehnten mit gleichbleibenden Quoten erreicht.
Während die Referendare sich selbst und ihre Zukunftschancen für unglaublich wichtig halten, zählen sie für das JPA lediglich als Vorgangsnummer, die abgearbeitet wird.
Im Endeffekt steht fest, dass es künftig niemanden am Arbeitsmarkt interessieren wird, wie schwer es der Bewerber in seinem Examen hatte und, dass es möglicherweise eine exorbitant unverhältnismäßige Prüfung war. Solange bundesweit Bewerber mit hervorragenden Noten aus weichgespülten Terminen (oder Bundesländern) gibt, werden halt die genommen.
Während die Referendare sich selbst und ihre Zukunftschancen für unglaublich wichtig halten, zählen sie für das JPA lediglich als Vorgangsnummer, die abgearbeitet wird.
Im Endeffekt steht fest, dass es künftig niemanden am Arbeitsmarkt interessieren wird, wie schwer es der Bewerber in seinem Examen hatte und, dass es möglicherweise eine exorbitant unverhältnismäßige Prüfung war. Solange bundesweit Bewerber mit hervorragenden Noten aus weichgespülten Terminen (oder Bundesländern) gibt, werden halt die genommen.