20.03.2024, 23:43
Erstens: Bitte nicht mit "Kläger" und "Beklagter" merken! Die Parteirollen sind zufällig und für die Darlegungs- und Beweislast unerheblich. Wer sich auf einen Vertrag beruft, muss die tatsächlichen Voraussetzungen des Vertragsschlusses beweisen, egal ob er als Kläger daraus Ansprüche herleitet oder als Beklagter in Folge Aufrechnung, negativer Feststellungsklage oder Vollstreckungsabwehrklage.
Zweitens: Ob etwas Voraussetzung der Rechtsentstehung ist oder Gegenrecht, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Es ist also Auslegungsfrage. Einfach ist die Auslegung, wenn es ausdrücklich im Gesetzestext steht ("die Beweislast trägt...", "es wird vermutet"). Häufig wird es aber auch nur durch eine negative Formulierung ausgedrückt ("gilt nicht, wenn" oder "kann verweigern" wie in 986 BGB). Manchmal ergibt es sich auch aus Sinn und Zweck, weil es vom Gesetzgeber als Ausnahme angesehen wird oder kaum zu beweisen wäre.
Drittens aber Vorsicht beim letzten Punkt, denn negative Tatsachen u.ä. führen mitunter auch nur zur Sekundären Darlegungslast: wer den Bereicherungsanspruch geltend macht, muss zwar beweisen, dass der andere "ohne Rechtsgrund" erlangt hat - das wird aber dadurch erleichtert, dass der andere zuerst einmal sagen muss, worin der Rechtsgrund liegen soll, sodass man sich damit sinnvoll auseinandersetzen kann und nicht ins Blaue hinein theoretisch denkbare Gründe widerlegen muss. Das ist aber dann schon ein Spezialfall.
Zweitens: Ob etwas Voraussetzung der Rechtsentstehung ist oder Gegenrecht, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Es ist also Auslegungsfrage. Einfach ist die Auslegung, wenn es ausdrücklich im Gesetzestext steht ("die Beweislast trägt...", "es wird vermutet"). Häufig wird es aber auch nur durch eine negative Formulierung ausgedrückt ("gilt nicht, wenn" oder "kann verweigern" wie in 986 BGB). Manchmal ergibt es sich auch aus Sinn und Zweck, weil es vom Gesetzgeber als Ausnahme angesehen wird oder kaum zu beweisen wäre.
Drittens aber Vorsicht beim letzten Punkt, denn negative Tatsachen u.ä. führen mitunter auch nur zur Sekundären Darlegungslast: wer den Bereicherungsanspruch geltend macht, muss zwar beweisen, dass der andere "ohne Rechtsgrund" erlangt hat - das wird aber dadurch erleichtert, dass der andere zuerst einmal sagen muss, worin der Rechtsgrund liegen soll, sodass man sich damit sinnvoll auseinandersetzen kann und nicht ins Blaue hinein theoretisch denkbare Gründe widerlegen muss. Das ist aber dann schon ein Spezialfall.
Nachrichten in diesem Thema
Darlegungs und Beweislast - von Ref‘inNRW - 20.03.2024, 16:24
RE: Darlegungs und Beweislast - von Ref´inHessen - 20.03.2024, 16:54
RE: Darlegungs und Beweislast - von Praktiker - 20.03.2024, 23:43