30.01.2024, 20:12
Nach § 313 Abs. 3 ZPO soll das Urteil nur die tragenden Gründe enthalten.
Bedeutet dies insbesondere z. B, dass wenn Ansprüche sowohl aus ProdHaftG als auch aus Mängelgewährleistungsrecht in Betracht kommen und nur einer der Ansprüche durchgeht, der andere Anspruch überhaupt nicht zu erwähnen ist? Oder wenn ein Anspruch aus Schuldverhältnis oder aus Delikt bestehen könnte, sich aber herausstellt, dass kein Schuldverhältnis besteht, der mögliche Anspruch aus dem Schuldverhältnis nicht zu erwähnen ist?
Bedeutet dies insbesondere z. B, dass wenn Ansprüche sowohl aus ProdHaftG als auch aus Mängelgewährleistungsrecht in Betracht kommen und nur einer der Ansprüche durchgeht, der andere Anspruch überhaupt nicht zu erwähnen ist? Oder wenn ein Anspruch aus Schuldverhältnis oder aus Delikt bestehen könnte, sich aber herausstellt, dass kein Schuldverhältnis besteht, der mögliche Anspruch aus dem Schuldverhältnis nicht zu erwähnen ist?
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