20.03.2024, 23:48
(20.03.2024, 17:57)dankeGPA schrieb: Das wäre ja vor allem deshalb interessant, da nur so - jedenfalls in der Theorie - die Möglichkeit bestünde, dass die Klausuren neu (lies: richtig) bewertet würden, und man seine mündliche Prüfung auf Basis der "richtig" benoteten Klausuren hätte. So bringt es einem wenig, wenn man nach abgelegter Mündlicher noch das ganze Widerspruchsverfahren vor sich hätte. Allerdings dürfte sich eine Neubewertung im Eilverfahren auch nicht durchsetzen lassen als Vorwegnahme der Hauptsache - oder Sicherungsanordnung auf Verschiebung der mündlichen bis zur Neubewertung? Aber hilft man sich damit wirklich? Fragen über Fragen.
Rechtsschutz hat man in dem Stadium ohnehin nicht, weil die Gutachten nur Vorbereitungsakte sind. Verwaltungsakt, den man angreifen könnte, ist erst das Examenszeugnis. Vermutlich wird das laufende Verfahren, das nicht durch Einsichtnahme gestört werden soll, dem Anspruch entgegenstehen, aber wo das geregelt ist bzw. woraus das herzuleiten wäre, müssen aber die Datenschutzrechter sagen...
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Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von MatadoroRLP - 20.03.2024, 13:38
RE: Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von Ref´inHessen - 20.03.2024, 16:59
RE: Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von MatadoroRLP - 20.03.2024, 17:50
RE: Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von Ref´inHessen - 20.03.2024, 18:55
RE: Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von MatadoroRLP - 21.03.2024, 07:24
RE: Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von dankeGPA - 20.03.2024, 17:57
RE: Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von Praktiker - 20.03.2024, 23:48
RE: Können wir die Praxis der Einsichtnahme ändern? - Datenschutzrechtler vor! - von Anni_NrW - 20.03.2024, 22:47