10.03.2017, 15:59
S 2A in Berlin. Kann sein, dass ich auf die Schnelle was vergessen habe. Bei einigen Punkten auch unsicher.
A. Verfahrenshindernisse
I. Ne bis in idem (+)
Zwar grds kein Strafklageverbrauch durch ausl. Gerichte. Hier aber Art. 54 SÜD. Erfasst auch deshalb Einstellung mangels hinr. Tatverdachts, da unter keinen Umständen nach poln. Recht eine Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten ergehen kann.
II. Strafantrag wg. 202 a I, 205 StGB (+)
AG zuständig zur Entgegennahme, 158 I
B. Verfahrensrüge
I. 338
1. Nr. 2 (-), C war zwar gem 22, 31 ausgeschlossen. Aber keine Mitwirkung am Urteil mangels Zuziehung (48 GVG)
2. Nr. 7 (+), Frist gem. 43 I am 21.02. abgelaufen. War vorhersehbar, da Urlaub bis 25.02. genommen, ohne vorher zu unterschreiben. Auf Krankheit kam es nicht an. Jedenfalls wäre ansonsten aber Unterschrift am 25.2. möglich geweseb und nicht erst am 3.3.
II. Relative
1. 265 I (-), 243 ist kein Strafgesetz in diesem Sinne
2. 265 II (-), keine neuen Umstände. Äußere Tatsachen bereits in Anklage umschrieben
3. 249, Verlesung der Übersetzung war zulässig, da bereits in den Akten und Sachverständiger übersetzt hatte
4. 251 I Nr. 1 war unzulässig, da das Gericht den Beschluss nach Abs. 4 nicht gefasst hatte. Beweis: 274
5. 258 verletzt, da Wiedeeintritt in Beweisaufnahme
III. Sachrüge
1. 332 II, III (+), Stimmabgabe keine Ermessensentscheidung
2. Aber nicht in zwei Fällen. Der andere Fall ist Bereiterklärung zu Anstiftung, 30 II
3. 242, 243 I 2 Nr. 1 (+), zwar kein falscher Schlüssel, aber anderes Werkzeug, da Einwirkung auf Schließmechanismus
4. 202 a I (-), nicht gegen Einblick geschützt
5. 113 I (-), kein Amtsträger in Ausübung des Dienstes. Private Interessen
6. 240 I durch Schubsen des K, (+), auch keine Rechtfertigung, da K seinerseits gerechtfertigt war. Wenn nicht nach 127, dann wegen Verletzung seines APR, um Mandant zum Löschen zu bewegen.
7. Strafzumessung: 46 III wg. Schöffe
A. Verfahrenshindernisse
I. Ne bis in idem (+)
Zwar grds kein Strafklageverbrauch durch ausl. Gerichte. Hier aber Art. 54 SÜD. Erfasst auch deshalb Einstellung mangels hinr. Tatverdachts, da unter keinen Umständen nach poln. Recht eine Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten ergehen kann.
II. Strafantrag wg. 202 a I, 205 StGB (+)
AG zuständig zur Entgegennahme, 158 I
B. Verfahrensrüge
I. 338
1. Nr. 2 (-), C war zwar gem 22, 31 ausgeschlossen. Aber keine Mitwirkung am Urteil mangels Zuziehung (48 GVG)
2. Nr. 7 (+), Frist gem. 43 I am 21.02. abgelaufen. War vorhersehbar, da Urlaub bis 25.02. genommen, ohne vorher zu unterschreiben. Auf Krankheit kam es nicht an. Jedenfalls wäre ansonsten aber Unterschrift am 25.2. möglich geweseb und nicht erst am 3.3.
II. Relative
1. 265 I (-), 243 ist kein Strafgesetz in diesem Sinne
2. 265 II (-), keine neuen Umstände. Äußere Tatsachen bereits in Anklage umschrieben
3. 249, Verlesung der Übersetzung war zulässig, da bereits in den Akten und Sachverständiger übersetzt hatte
4. 251 I Nr. 1 war unzulässig, da das Gericht den Beschluss nach Abs. 4 nicht gefasst hatte. Beweis: 274
5. 258 verletzt, da Wiedeeintritt in Beweisaufnahme
III. Sachrüge
1. 332 II, III (+), Stimmabgabe keine Ermessensentscheidung
2. Aber nicht in zwei Fällen. Der andere Fall ist Bereiterklärung zu Anstiftung, 30 II
3. 242, 243 I 2 Nr. 1 (+), zwar kein falscher Schlüssel, aber anderes Werkzeug, da Einwirkung auf Schließmechanismus
4. 202 a I (-), nicht gegen Einblick geschützt
5. 113 I (-), kein Amtsträger in Ausübung des Dienstes. Private Interessen
6. 240 I durch Schubsen des K, (+), auch keine Rechtfertigung, da K seinerseits gerechtfertigt war. Wenn nicht nach 127, dann wegen Verletzung seines APR, um Mandant zum Löschen zu bewegen.
7. Strafzumessung: 46 III wg. Schöffe
10.03.2017, 16:23
Hab da einiges anders, wusste es aber auch nicht wirklich....
Strafklageverbrauch beim Diebstahl hab ich verneint. Es wurde ja kein Urteil erlassen, sondern nur eine Einstellung in Polen ausgeführt. Habe gesagt, dass dieser Fall nicht von dem SDÜ erfasst ist.
Bzgl der Bildaufnahme: Strafantrag war da zu spät- Tat Anfang September, Antrag 30.12. Auch kein besonders öff Interesse
Verfahrensrüge:
§ 338 Nr. 2 (-)
§ 338 Nr. 7 (-) geplanter Urlaub und Krankheit sind beides Ausnahmefälle des § 275
relative Verstöße
§ 258 II,III (+)
§ 250, 251 (-) weil einverständnis zur Verlesung gegeben
§ 265 (+) aber bin mir da nicht sicher gewesen
Sachrüge:
I. 332 (+)
III. war nicht zu prüfen
II. 243 (-)
falscher Schlüssel - nein, da das auto ja durch den richtigen Schlüssel geöffnet wurde
anderes Werkzeug (-) weil keine Einwirkung auf den Schließmechanismus, sonder nur Verstärkung des Signals des Schlüssels (hab da lange hin und her überlegt)
IV. 113 (+), aber milderung nach § 133 IV wegen des Irrtums
Strafklageverbrauch beim Diebstahl hab ich verneint. Es wurde ja kein Urteil erlassen, sondern nur eine Einstellung in Polen ausgeführt. Habe gesagt, dass dieser Fall nicht von dem SDÜ erfasst ist.
Bzgl der Bildaufnahme: Strafantrag war da zu spät- Tat Anfang September, Antrag 30.12. Auch kein besonders öff Interesse
Verfahrensrüge:
§ 338 Nr. 2 (-)
§ 338 Nr. 7 (-) geplanter Urlaub und Krankheit sind beides Ausnahmefälle des § 275
relative Verstöße
§ 258 II,III (+)
§ 250, 251 (-) weil einverständnis zur Verlesung gegeben
§ 265 (+) aber bin mir da nicht sicher gewesen
Sachrüge:
I. 332 (+)
III. war nicht zu prüfen
II. 243 (-)
falscher Schlüssel - nein, da das auto ja durch den richtigen Schlüssel geöffnet wurde
anderes Werkzeug (-) weil keine Einwirkung auf den Schließmechanismus, sonder nur Verstärkung des Signals des Schlüssels (hab da lange hin und her überlegt)
IV. 113 (+), aber milderung nach § 133 IV wegen des Irrtums
10.03.2017, 16:32
Der EuGH sieht auch Einstellungen durch die StA als von Art. 54 erfasst an.
Wenn man den Urlaub aber so plant, hat man jedenfalls die Unterschrift alsbald nachzuholen. Dazu hatte er am 25.2. Zeit. Am 3.3. war das zu spät.
250, 251 setzen Beschluss voraus. Allenfalls kann Beruhen verneint werden, aber eher nicht.
265 war ich auch unsicher. Ungenau kommentiert
113: wieso hast du Amtsträger bei Diensthandlung bejaht? Stand da was im Kom? Ich würde sagen, in der Freizeit kann das nicht vorliegen
Wenn man den Urlaub aber so plant, hat man jedenfalls die Unterschrift alsbald nachzuholen. Dazu hatte er am 25.2. Zeit. Am 3.3. war das zu spät.
250, 251 setzen Beschluss voraus. Allenfalls kann Beruhen verneint werden, aber eher nicht.
265 war ich auch unsicher. Ungenau kommentiert
113: wieso hast du Amtsträger bei Diensthandlung bejaht? Stand da was im Kom? Ich würde sagen, in der Freizeit kann das nicht vorliegen
10.03.2017, 17:11
Was lief denn heute in NRW? Urteil oder Revision?
10.03.2017, 17:46
Revision.
Mit Ähnlichkeiten zum hier vorgetragenen Sachverhalt.
Mit Ähnlichkeiten zum hier vorgetragenen Sachverhalt.
10.03.2017, 22:02
(09.03.2017, 18:36)Gast schrieb: Uns wurde immer gesagt, dass Gutachten zählt um die 70 %. Noch im Probeexamen meinte unsere Richterin, trotz fehlender Anklage kann man auch noch 10 Punkte bekommen, wenn alles korrekt ist.
Eine solche Behauptung ist unverantwortlich. In Hessen ist man ohne praktischen Teil durchgefallen und ich halte es für undenkbar, dass es in einem anderen Bundesland anders gehandhabt wird.
10.03.2017, 23:35
Vor allem ist das n Schlag ins Gesicht für all die, die Zeitmanagement beherrschen und dadurch zwangsläufig n schlankeres Gutachten haben.
Das ist nunmal n Praktikerexamen.
Das ist nunmal n Praktikerexamen.
11.03.2017, 01:19
(10.03.2017, 23:35)Gast schrieb: Vor allem ist das n Schlag ins Gesicht für all die, die Zeitmanagement beherrschen und dadurch zwangsläufig n schlankeres Gutachten haben.
Das ist nunmal n Praktikerexamen.
Das Ausschreiben des konkreten Anklagesatzes z.B. ist weder intellektuell noch juristisch anspruchsvoll, dauert aber mitunter relativ lange. Sollte man also bei komplexen Sachverhalten 20-30 Minuten allein für das Paraphrasieren des Sachverhalts aufwenden? Beweist man dadurch wirklich gutes Zeitmanagement? Ich glaube die Zeit ist punktemäßig oft besser an anderer Stelle - im Gutachten - investiert.
Dass man den groben formalen der Anklageschrift beherrscht, kann man in wenigen Minuten zeigen, ohne alles auszuschreiben. Vielleicht wird die FEHLENDE Anklageschrift von einigen (böswilligen) Praktikern besonder negativ bewertet. Ich bezweifle aber, dass allein eine UNVOLLSTÄNDIGE Anklageschrift zum Nichtbestehen führt. Jedenfalls für Berlin kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass man mit einer nur "angedeuteten" Anklageschrift, in der die wesentlichen Formalien auftauchen, tatsächlich 10 Punkte erhalten kann.
11.03.2017, 02:04
Leute, ich schreib aktuell meinen Notenverbesserungsversuch und hatte beim ersten Mal keine vollständige Anklage, da mir der konkrete Anklagesatz wegen Zeitmangels fehlte. Waren dann trotzdem noch 6 Punkte. Also hört einfach mal auf da rumzuspekulieren, macht doch keinen Sinn und stiftet nur Unsicherheit. Kommt immer auch auf den Korrektor an und ob man auch im Gutachten was sinnvolles zu Stande gebracht hat. Allein davon dass die Anklage unvollständig ist fällt man jedenfalls nicht durch.
11.03.2017, 08:56
Wir sollten uns darauf einigen, dass es Bundeslandabhängig ist. Ich bin auf jeden Fall im GPA Hamburg deswegen durchgefallen und jeder AG-Leiter erzählt hier genau das gleiche. Das heisst ja nicht, dass es nicht in anderen Bundesländern anders sein kann.