05.03.2017, 09:13
Man kriegt unterschiedliche Kennziffern wenn man wiederholt oder verbessert. Ist doch klar.
05.03.2017, 09:17
Ich hatte im ersten Durchgang eine Kennziffer mit 3xxx und beim Wiederhol Versuch mit 5xxx. :D bei der Verbesserung ebenfalls völlig verschiedene Nummern. Die alten werden dann an neue Kandidatin vergeben
05.03.2017, 11:40
(05.03.2017, 09:02)RAsenmäher schrieb: In Berlin treten z.B. einige Leute mit Kennziffern wie 0667/15 und 0364/16 an, während die anderen Kandiaten ab 0610/16 aufsteigend durchnummeriert sind.
In NRW gibt es Gruppen zu jeweils tausend Teilnehmern. Dort treten z.B. Leute mit der Kennziffer 2666/16 zusammen mit Leuten mit 5290/16 in einem Termin an.
Das ist ja wohl total asozial, das hätte ich auch gerne gehabt..... in Schleswig-Holstein bzw. GPA Hamburg bekommst du eine neue Nummer zugewiesen...
05.03.2017, 12:36
Morgen 771 ?
05.03.2017, 12:42
Nein hoffe auf 767!
05.03.2017, 13:00
766 wäre doch mal was.
Wobei ich mich gerade noch mit ör für dienstag rumschlage
Wobei ich mich gerade noch mit ör für dienstag rumschlage
05.03.2017, 13:08
Nach den Berechnungen dürfte doch 805 drankommen.
Es ist doch März?
Es ist doch März?
05.03.2017, 13:26
732
06.03.2017, 16:04
§ 771 und 717 II kam heute dran
06.03.2017, 16:07
Z2 Berlin:
Eigentlich keine Lust es zu fragen, aber es hat mich so viel Zeit gekostet eben:
717 II ZPO (-) denn es drohte noch nicht ernsthaft die ZV, trotz der androhenden Schreiben. Oder sehe ich das falsch?
BeckOK: "Trotz Androhung der Vollstreckung durch den Gläubiger droht die Vollstreckung nicht ernsthaft, soweit für den Schuldner offensichtlich ist, dass die Vollstreckung nicht alsbald in die Tat umgesetzt werden kann, weil es noch an einer Vollstreckungsvoraussetzung fehlt. Die Vollstreckung droht daher grds. nicht, wenn ersichtlich noch keine Vollstreckungsklausel beantragt ist, nur ein Feststellungsurteil vorliegt (BAG BeckRS 2014, 69884; NJW 1989, 3173 (3174)) oder ein Unterlassungstitel noch keine Ordnungsmittelandrohung enthält (BGH NJW 1976, 2162 (2163))."
Eigentlich keine Lust es zu fragen, aber es hat mich so viel Zeit gekostet eben:
717 II ZPO (-) denn es drohte noch nicht ernsthaft die ZV, trotz der androhenden Schreiben. Oder sehe ich das falsch?
BeckOK: "Trotz Androhung der Vollstreckung durch den Gläubiger droht die Vollstreckung nicht ernsthaft, soweit für den Schuldner offensichtlich ist, dass die Vollstreckung nicht alsbald in die Tat umgesetzt werden kann, weil es noch an einer Vollstreckungsvoraussetzung fehlt. Die Vollstreckung droht daher grds. nicht, wenn ersichtlich noch keine Vollstreckungsklausel beantragt ist, nur ein Feststellungsurteil vorliegt (BAG BeckRS 2014, 69884; NJW 1989, 3173 (3174)) oder ein Unterlassungstitel noch keine Ordnungsmittelandrohung enthält (BGH NJW 1976, 2162 (2163))."