03.03.2017, 18:05
Also in NRW lief heute kein Arbeitsrecht, sondern §§ 675c ff. BGB rauf und runter + Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter...
03.03.2017, 18:08
Die Klausur war furchtbar... Hat jemand dazu vllt ein paar Lösungsansätze?
03.03.2017, 18:16
Liebe Forennutzer,
bitte achtet bei Euren Posts darauf, weitestgehend vollständige Angaben machen, zu Art und Inhalt der jeweiligen Klausur und v.a. in welchem Bundesland Ihr das Examen ablegt. Nur so machen die Beiträge dann wirklich Sinn. :idea:
Vielen Dank
bitte achtet bei Euren Posts darauf, weitestgehend vollständige Angaben machen, zu Art und Inhalt der jeweiligen Klausur und v.a. in welchem Bundesland Ihr das Examen ablegt. Nur so machen die Beiträge dann wirklich Sinn. :idea:
Vielen Dank
03.03.2017, 19:35
§ 675 c, f, o (u?) hoch und runter!
Dazu noch VSD im Zahlungsdienstverhältnis
und
DSL im Zahlungsdienstverhältnis.
Also sehr abseits gelegene Bereiche (§ 675c BGB).
Wer hat hat sich das mal intensiv angeschaut?!!!
Dann kommt so ein Scheiss im Examen!
Prost!
Dazu noch VSD im Zahlungsdienstverhältnis
und
DSL im Zahlungsdienstverhältnis.
Also sehr abseits gelegene Bereiche (§ 675c BGB).
Wer hat hat sich das mal intensiv angeschaut?!!!
Dann kommt so ein Scheiss im Examen!
Prost!
03.03.2017, 21:04
Das der leiharbeitnehmer weiterhin im Arbeitsverhältnis mit dem entleiher steht ergibt sich nach meiner Ansicht aus dem Gesetzeswortlaut, also dem 1 Abs 1 aüg und hab das auch so im palandt gefunden. Arbeitsverhältnis war also zwischen Kläger und der GmbH und zwischen Kläger und beklagten nur Beschäftigungsverhältnis. Aber Kündigung dann nach 242 unwirksam
Aber zeitlich sind die Klausuren schon der Hammer :s
Aber zeitlich sind die Klausuren schon der Hammer :s
04.03.2017, 12:48
Aber es wurde doch ein Arbeitsvertrag geschlossen? Wonach die Klägerin zum 1.6. zur arbeitnehmerin der Beklagten gmbh wurde?
Sodass die Frage nach dem AÜG doch nur hinsichtlich der Anwendbarkeit des KschG in Betracht kam. Und dazu kam man nur wenn man die AO Kgg ablehnte und dann die ordentliche prüfte. Oder sehe ich das falsch?
Sodass die Frage nach dem AÜG doch nur hinsichtlich der Anwendbarkeit des KschG in Betracht kam. Und dazu kam man nur wenn man die AO Kgg ablehnte und dann die ordentliche prüfte. Oder sehe ich das falsch?
04.03.2017, 12:56
Im Grunde ist es doch so, dass es auf das KSchG dann auch gar nicht ankam. Jedenfalls soweit man zu dem Ergebnis kam, dass die Befristung wirksam war. Denn für eine ordentliche Kündigung wäre doch ohnehin dann kein Raum. Die kommt doch nur bei Verträgen in Betracht, die nicht auf bestimmte Zeit eingegangen sind?
04.03.2017, 13:48
Befristung war bei mir unwirksam da zu späte schriftform.
Ao war bei mir (-j
Ordentliche dann (+)
Im rahmen dessen nochmal klarstellen dass es kein befristeter vertrag war und dann konnte man diskutieren ob ksch anwendbar oder nicht - selbst bei anwendbarkeit war aber die kündigung (+)
Ao war bei mir (-j
Ordentliche dann (+)
Im rahmen dessen nochmal klarstellen dass es kein befristeter vertrag war und dann konnte man diskutieren ob ksch anwendbar oder nicht - selbst bei anwendbarkeit war aber die kündigung (+)
05.03.2017, 08:42
05.03.2017, 09:02
Vielleicht etwas genauer, es wird in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.
In Berlin treten z.B. einige Leute mit Kennziffern wie 0667/15 und 0364/16 an, während die anderen Kandiaten ab 0610/16 aufsteigend durchnummeriert sind.
In NRW gibt es Gruppen zu jeweils tausend Teilnehmern. Dort treten z.B. Leute mit der Kennziffer 2666/16 zusammen mit Leuten mit 5290/16 in einem Termin an.
In Berlin treten z.B. einige Leute mit Kennziffern wie 0667/15 und 0364/16 an, während die anderen Kandiaten ab 0610/16 aufsteigend durchnummeriert sind.
In NRW gibt es Gruppen zu jeweils tausend Teilnehmern. Dort treten z.B. Leute mit der Kennziffer 2666/16 zusammen mit Leuten mit 5290/16 in einem Termin an.