01.03.2017, 16:35
Morgen Einstweilige Verfügung
01.03.2017, 16:43
Die Nummer aus dem ersten Durchgang kann man doch nicht zurückverfolgen :D
01.03.2017, 21:13
Viel Erfolg Euch morgen!
02.03.2017, 15:56
Katastrophe , blöder Examensfall
02.03.2017, 16:05
Inhaltlich machbar, Gewerberaummietverhältnis... aber tausend prozessuale Besonderheiten und dadurch viel zu wenig Zeit für materielle Erwägungen.
02.03.2017, 16:11
Fand es eigentlich ok, aber viel zu viel.
02.03.2017, 16:19
Viel zu viele Prozessuale bäume die einem die sicht zum Wald wegnehmen
02.03.2017, 16:45
Okay, hier mal meine Lösungsskizze. Fand es total hart, extreme Zeitnot, hatte nur ne knappe Stunde, um die Entscheidungsgründe nieder zu schreiben. TB auch ziemlich geschludert... hab das eben aus dem Gedächtnis geschrieben, kann sein, dass ich was vergessen habe. Mir brennt der Schädel!
1. Antrag Feststellung, dass Kündigung MietV nicht zum 30.06. beendet hat (+)
- Zust. des LG aus 29a I ZPO, 23 Nr. 1, 71 I GVG. 8 ZPO erwähnen + 5 ZPO
- Feststellungsinteresse (+)
- 260 (+)
Begr.
- keine wirksame Kündigung. Maßgeblich ist Nachtrag 2, dadurch wird alte Kündigungsregelung ersetzt. Dafür sprechen 133, 157 + Formulierungen der Parteien, einheitlicher Mietzins etc. Wichtig: außerdem Fortsetzung des Vertrags. Hätten die Beklagten Recht, hätten sie die dann maßgebliche Option ausüben müssen, was nicht geschehen ist. Berufung auf Kündigung wäre dann widersprüchliches Verhalten (242).
- 550, 578 II (+) Urkundeneinheit durchs Tackern
- Vertretungsmacht des B2 (+) grds Alleinvertretungsberechtigung eines Gesellschafters, Beschränkung unwirksam. Zudem: Beschränkung hier wohl nicht einschlägig, da MietV nur für 1 Jahr
2. Antrag, Feststellung, dass Teilerledigung für Zeitraum Okt. - Dez. 16 eingetreten ist (+)
- Eins. Teilerledigungserklärung ist zul. Klageänderung, 264 Nr. 2 in FK. Interesse folgt aus 91a
- Ursprünglich zul. und begr. (+)
- Erledigung: außerordentliche Kündigung, 543 II 1 Nr. 3a wg. Verzuges (286) (+)
3. Antrag, Mietzins für Juli-Sept. (+)
- gewillkürte Parteierweiterung entweder über 59, 60 oder 263 zulässig
- Begr. (+) vgl. oben
4. Antrag, Endrenovierung, Austausch Fußboden (-) hier bin ich ins Schwimmen geraten
Begr. Unwirksame AGB auch im B2B, da bedarfsunabhängig und kein Nachweis möglich für guten Zustand.
Geltendmachung zudem wieder widersprüchlich, da bereits Anfang September ausgetausch, aber immer noch auf Fortsetzung des Vertrages bestehend.
823 I auch verneint
1. Antrag Feststellung, dass Kündigung MietV nicht zum 30.06. beendet hat (+)
- Zust. des LG aus 29a I ZPO, 23 Nr. 1, 71 I GVG. 8 ZPO erwähnen + 5 ZPO
- Feststellungsinteresse (+)
- 260 (+)
Begr.
- keine wirksame Kündigung. Maßgeblich ist Nachtrag 2, dadurch wird alte Kündigungsregelung ersetzt. Dafür sprechen 133, 157 + Formulierungen der Parteien, einheitlicher Mietzins etc. Wichtig: außerdem Fortsetzung des Vertrags. Hätten die Beklagten Recht, hätten sie die dann maßgebliche Option ausüben müssen, was nicht geschehen ist. Berufung auf Kündigung wäre dann widersprüchliches Verhalten (242).
- 550, 578 II (+) Urkundeneinheit durchs Tackern
- Vertretungsmacht des B2 (+) grds Alleinvertretungsberechtigung eines Gesellschafters, Beschränkung unwirksam. Zudem: Beschränkung hier wohl nicht einschlägig, da MietV nur für 1 Jahr
2. Antrag, Feststellung, dass Teilerledigung für Zeitraum Okt. - Dez. 16 eingetreten ist (+)
- Eins. Teilerledigungserklärung ist zul. Klageänderung, 264 Nr. 2 in FK. Interesse folgt aus 91a
- Ursprünglich zul. und begr. (+)
- Erledigung: außerordentliche Kündigung, 543 II 1 Nr. 3a wg. Verzuges (286) (+)
3. Antrag, Mietzins für Juli-Sept. (+)
- gewillkürte Parteierweiterung entweder über 59, 60 oder 263 zulässig
- Begr. (+) vgl. oben
4. Antrag, Endrenovierung, Austausch Fußboden (-) hier bin ich ins Schwimmen geraten
Begr. Unwirksame AGB auch im B2B, da bedarfsunabhängig und kein Nachweis möglich für guten Zustand.
Geltendmachung zudem wieder widersprüchlich, da bereits Anfang September ausgetausch, aber immer noch auf Fortsetzung des Vertrages bestehend.
823 I auch verneint
02.03.2017, 16:50
Nachtrag: 128 HGB noch relativ wichtig und Haftung 'wie' Gesamtschuldner.
Zinsen aus 286, 287, 288. hätten auch 8% verlangen können, aber eben nur 5 beantragt
Zinsen aus 286, 287, 288. hätten auch 8% verlangen können, aber eben nur 5 beantragt
02.03.2017, 16:51
Du hast aber nicht in NRW geschrieben oder?
Da war der Sachverhalt ein wenig anders soweit ich das beurteilen kann..
Da war der Sachverhalt ein wenig anders soweit ich das beurteilen kann..