21.10.2016, 16:05
Stimmt. Aber im Oktober Lief jetzt ja Urteil..... also nochmal Urteil?
22.10.2016, 12:16
im okt hatte das gpa revision und nrw urteil?
hm dann kann man erst recht keine vorhersagen mehr diesbezüglich treffen.
bisher galt zumindest bei geraden monaten 100% revision beim ljpa
hm dann kann man erst recht keine vorhersagen mehr diesbezüglich treffen.
bisher galt zumindest bei geraden monaten 100% revision beim ljpa
Morgen in einer Woche geht's los. Was macht ihr noch so? Let's go,buddy !
28.10.2016, 20:03
Ob Urteil oder Revision? Ist doch nur eine andere Einkleidung der schwerpunktmäßigen materiell-rechtlichen Prüfung in beiden Klausuren! Die paar prozessualen Probleme bei der Revision und das bisschen Beweiswürdigung beim Urteil kriegen wir wohl hin. Die big points liegen bei materiellen Problemen, denen auch teilweise ganz neue und noch nicht im Kommentar enthaltene Rspr.zugrundeliegt.
03.11.2016, 16:17
Hallo,
was ist bei euch gestern und heute so gelaufen? Eine kurze Info wäre sehr nett. Vielen Dank :)!
was ist bei euch gestern und heute so gelaufen? Eine kurze Info wäre sehr nett. Vielen Dank :)!
03.11.2016, 16:22
Gestern nix. Heute Gefälligkeit,pvv,831, (iso?) dwk, 833
03.11.2016, 16:24
Hey Leute, weiß jemand, ob der Klausur heute eine bestimmte Entscheidung zugrunde lag? Hab bis jetzt nichts gefunden. Danke
03.11.2016, 20:21
Glaube eher das es nichts aktuelles war sondern wild zusammengesetzt.
04.11.2016, 15:50
Heute:
VIII ZR 198/15 und
VIII ZR 388/12
VIII ZR 198/15 und
VIII ZR 388/12
04.11.2016, 17:24
Bei ZR 198/15 ist Bedingung X zum Umbau entscheidend. X= Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung entfällt, solange Mieterin eigene Küche nutzt. ?War das auch in der Klausur so? Ich dachte Nr. 1=pflichtgemäße Aufbewahrung Nr. 2 = Wiederherstellung ursprünglicher Zustand bei Auszug Nr.3=SE bei Verlust oder Beschädigung durch Mieterin... Dachte Zusatzvereinbarung =synallagmatisches Schuldverhältnis-Mietzins begründet sich durch Zurverfügungstellen Küche -dann mit Nr. 3 argumentiert ..gem. 157 BGB nach Treu und Glauben so auszulegen, dass Pflicht zum SE nur unmittelbare Schäden(Verlust Küche durch Weiterleitung Versucherungssumme ersetzt) und nicht mittelbare Schäden (Mietzins Zusatzvereinbarung) erfasst. Unbillig wenn die Fr. Koch