10.09.2016, 14:37
Genau den Fall meine ich. EGL war meine ich 17 TSchG - wobei das mE strittig war, ob die Verfügung darauf gestützt werden konnte. Mit ein paar prozessualen Problemen eigentlich ein ganz "netter" Klausurfall. Aber es kann so viel rankommen... Wünsche euch weiterhin ein gutes Wochenende und Montag und Dienstag viel erfolg im Verwaltungsrecht!
10.09.2016, 14:58
Ich hoffe, das LJPA stellt jetzt endlich mal eine faire Klausur...
10.09.2016, 15:16
Wann kommen denn nun die dankbaren klausuren dran. Ich warte schon lange auf eine:dodgy:
Bezüglich der revision des mandanten mussten wir doch auch die tat wegen dem verkauf der drogen mein ich prüfen. Habe da an §261 stgb gedacht, sowohl in vollendung als auch versuch und bajaht. Zweckmäßig aber ausgeführt das rechtskraft dem §55 stgb entgegensteht.
Ich meine auch der hatte vom AG ein Urteil kassiert und keinen strafbefehl
Bezüglich der revision des mandanten mussten wir doch auch die tat wegen dem verkauf der drogen mein ich prüfen. Habe da an §261 stgb gedacht, sowohl in vollendung als auch versuch und bajaht. Zweckmäßig aber ausgeführt das rechtskraft dem §55 stgb entgegensteht.
Ich meine auch der hatte vom AG ein Urteil kassiert und keinen strafbefehl
10.09.2016, 15:23
(10.09.2016, 15:16)Mandat schrieb: Bezüglich der revision des mandanten mussten wir doch auch die tat wegen dem verkauf der drogen mein ich prüfen. Habe da an §261 stgb gedacht, sowohl in vollendung als auch versuch und bajaht. Zweckmäßig aber ausgeführt das rechtskraft dem §55 stgb entgegensteht.
Ist das nicht mit dem Handeltreiben nach § 29 BtMG abgedeckt?
(10.09.2016, 15:16)Mandat schrieb: Ich meine auch der hatte vom AG ein Urteil kassiert und keinen strafbefehl
In Berlin/Brandenburg war es ein Strafbefehl.
10.09.2016, 15:57
Ok....flüchtigkeitsfehler:P mit dem strafbefehl. Aber ändert mE nichts am ergebnis, denn für strafbefehl gibs ne norm §407 oder so mein ich. Danach kann bzgl. derselben tat noch ein verbrechen angeklagt werden. Dasselbe gilt mE auch für ein urteil.
Wegen §261 stgb mein ich, dass der nicht mit §29btmg abgegolten ist, sonst (klausurtaktisch) hätte man nicht den tatbestand des AG mitabgedruckt. War meine überlegung, muss nicht zu 100% stimmen;)
Wegen §261 stgb mein ich, dass der nicht mit §29btmg abgegolten ist, sonst (klausurtaktisch) hätte man nicht den tatbestand des AG mitabgedruckt. War meine überlegung, muss nicht zu 100% stimmen;)
10.09.2016, 16:09
(10.09.2016, 15:57)Mandat schrieb: Ok....flüchtigkeitsfehler:P mit dem strafbefehl. Aber ändert mE nichts am ergebnis, denn für strafbefehl gibs ne norm §407 oder so mein ich. Danach kann bzgl. derselben tat noch ein verbrechen angeklagt werden. Dasselbe gilt mE auch für ein urteil.
Stimmt, § 373a. Der war aber nach dem Bearbeiterhinweis ausgeschlossen.
(10.09.2016, 15:57)Mandat schrieb: Wegen §261 stgb mein ich, dass der nicht mit §29btmg abgegolten ist, sonst (klausurtaktisch) hätte man nicht den tatbestand des AG mitabgedruckt. War meine überlegung, muss nicht zu 100% stimmen;)
99 % reicht ja auch ;-) Hatte mich sowieso gefragt, warum der § 29 BtMG abgedruckt ist.
10.09.2016, 16:24
Check' ich nicht wie Ihr noch auf 261 kommt, sehe den Tatbestand nicht als erfüllt an. Zudem eindeutig Strafklageverbrauch gegeben
10.09.2016, 16:46
Strafklageverbrauch ja. Hab das aber bei §55 stgb in der zweckmäßigkeit erst erwähnt.
Im rahmen der sachrüge war es hingegen, so hab ich es zumindest gemacht, zu erwähnen. (Umfassende prüfung)
Und mE sogar zwingend zu bejahen, weil der II nr1 ivm I in 261 vorlag. Drittverschaffung durch besitzüberlassung ist ja gegeben gewesen. Zudem versuch wegen den passantan
Im rahmen der sachrüge war es hingegen, so hab ich es zumindest gemacht, zu erwähnen. (Umfassende prüfung)
Und mE sogar zwingend zu bejahen, weil der II nr1 ivm I in 261 vorlag. Drittverschaffung durch besitzüberlassung ist ja gegeben gewesen. Zudem versuch wegen den passantan
10.09.2016, 16:49
Verstehe ich auch nicht so ganz:blush:
10.09.2016, 17:21
Okay, ja das leuchtet ein. Hatte aber eh keine Zeit mehr. Gut, also trotz Verfahrenshindernis die Feststellungen immer umfassend prüfen auf jegliche Strafbarkeit, habe ich das jetzt richtig verstanden?