09.09.2016, 16:18
S2 Klausur in nrw (Revision):
1. Einer oder mehrere unbekannte Täter Haben unter fremden Namen Gutscheine bei einer GmbH bestellt, die diese ihnen via Internet zugeschickt hat und dann ausgedruckt wurden; damit war der verbilligter Erwerb von Eintrittskarten für Spiele von Schalke möglich; Mandant hat von "zwischenmann" Gutscheine erworben, wobei er von der Umständen der Herkunft wusste, und dann Karten erworben.
2. Mandant ist zwischen 20 und 22 Uhr betrunken mit seinem "pedelec" gefahren und hatte 23 Uhr BAK von 1,32 Promille. Ist Schlangenlinie gefahren und wäre fast mit Autos kollidiert.
3. Mandant hat, nachdem er zuvor Marihuana an zeigen verkauft hat und spätere kaufpreiszahlung vereinbart hatte, zeugen mit Küchenmesser und "ich schlitze deine Kehle durch" bedroht, sodass dieser 20 € herausgegeben hat.
LG hat ihn wegen 259; 316; 253; 255; 250 II Nr. 1 alt. 2 zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
1. Einer oder mehrere unbekannte Täter Haben unter fremden Namen Gutscheine bei einer GmbH bestellt, die diese ihnen via Internet zugeschickt hat und dann ausgedruckt wurden; damit war der verbilligter Erwerb von Eintrittskarten für Spiele von Schalke möglich; Mandant hat von "zwischenmann" Gutscheine erworben, wobei er von der Umständen der Herkunft wusste, und dann Karten erworben.
2. Mandant ist zwischen 20 und 22 Uhr betrunken mit seinem "pedelec" gefahren und hatte 23 Uhr BAK von 1,32 Promille. Ist Schlangenlinie gefahren und wäre fast mit Autos kollidiert.
3. Mandant hat, nachdem er zuvor Marihuana an zeigen verkauft hat und spätere kaufpreiszahlung vereinbart hatte, zeugen mit Küchenmesser und "ich schlitze deine Kehle durch" bedroht, sodass dieser 20 € herausgegeben hat.
LG hat ihn wegen 259; 316; 253; 255; 250 II Nr. 1 alt. 2 zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
09.09.2016, 16:20
In Berlin/Brandenburg gab es heute Revision:
G wurde verurteilt wegen §§ 250 II Nr. 1, 253, 255, 259, 316 I, II.
Hab mich leider an den Verfahrenshindernissen/-fehlern zu lange aufgehalten, sodass ich für die Sachrüge nur noch wenig Zeit hatte :-(
Habe geprüft:
Zulässigkeit unproblematisch (+)
I. Verfahrenshinternisse:
Strafklageverbrauch wegen Aburteilung durch Strafbefehl (+), hab aber noch bisschen diskutiert, weil §§ 253, 255, 250 als Verbrechen nicht iRd Strafbefehls abgeurteilt werden können),
sachliche Zuständigkeit, weil nur zu 3 Jahren verurteilt (im Ergebnis aber kein Hindernis)
II. Absolute Revisionsgründe
§ 338 Nr. 3 i.V.m. § 24 II (+), wegen öff. FB-Profil
§ 338 Nr. 5 i.V.m. § 226 wg. Austausch Urkundsbeamter (-), da m.E. nur überhaupt einer anwesend sein muss, aber nicht zwingend immer dieselbe Person
III. Relative Revisionsgründe
§ 140 I Nr. 1, 2 (-), da wegen Wahlverteidiger keine Bestellung notwendig
§ 265 (-), da zwar kein Hinweis auf konkreten Absatz und Alternative in § 259, aber über Wort "Ankauf" hinreichende Verteidigungsmöglichkeit
§ 229 I (-), Frist eingehalten, daher konnte auch an 1. HV angeknüpft werden
§ 250 S. 1 (-), da BAK-Protokoll nach § 256 I Nr. 3 verlesen werden durfte. Bzgl. des Observationsberichtes hab ich § 256 I Nr. 5 geprüft und im Ergebnis bejaht (nach Diskussion)
IV. Sachrüge (Darstellungen und Beweiswürdigung keine Fehler)
1. Bzgl. 259 I (-), weil keine Sache, dafür bei mir § 202d I (+), hab mich bissel mit der Inzidentprüfung der rw. Tat schwergetan. Hab da §§ 263a, 269 bejaht.
--> wegen geringerem Strafrahmen trotzdem Revision empfohlen
2. § 316 I, II ging bei mir durch, da auch Fahrrad = Fahrzeug. Daneben ging noch § 315c I Nr. 1a, III bei mir durch. Hab deswegen die Revision auf die anderen beiden Tatkomplexe beschränkt.
3. § 253, 255, 250 (-), weil kein Vorsatz bzgl. Bereicherung. Er dachte, ihm stünde das Geld aus dem vorherigen Verkauf zu. Dafür leg ich aber jetzt nicht mehr meine Hand ins Feuer...
Hab dafür Nötigung bejaht.
4. Kein Fall von § 69 II Nr. 2 StGB, weil hier nur Kraftfahrzeuge erfasst und das motorisierte Fahrrade nach § 2 IV StVG kein solches ist. Damit scheidet § 69 insgesamt aus.
Im Ergebnis: Beschränkte Revision mit üblichem Antrag unter Anzeige der Vertretung und mit Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger.
G wurde verurteilt wegen §§ 250 II Nr. 1, 253, 255, 259, 316 I, II.
Hab mich leider an den Verfahrenshindernissen/-fehlern zu lange aufgehalten, sodass ich für die Sachrüge nur noch wenig Zeit hatte :-(
Habe geprüft:
Zulässigkeit unproblematisch (+)
I. Verfahrenshinternisse:
Strafklageverbrauch wegen Aburteilung durch Strafbefehl (+), hab aber noch bisschen diskutiert, weil §§ 253, 255, 250 als Verbrechen nicht iRd Strafbefehls abgeurteilt werden können),
sachliche Zuständigkeit, weil nur zu 3 Jahren verurteilt (im Ergebnis aber kein Hindernis)
II. Absolute Revisionsgründe
§ 338 Nr. 3 i.V.m. § 24 II (+), wegen öff. FB-Profil
§ 338 Nr. 5 i.V.m. § 226 wg. Austausch Urkundsbeamter (-), da m.E. nur überhaupt einer anwesend sein muss, aber nicht zwingend immer dieselbe Person
III. Relative Revisionsgründe
§ 140 I Nr. 1, 2 (-), da wegen Wahlverteidiger keine Bestellung notwendig
§ 265 (-), da zwar kein Hinweis auf konkreten Absatz und Alternative in § 259, aber über Wort "Ankauf" hinreichende Verteidigungsmöglichkeit
§ 229 I (-), Frist eingehalten, daher konnte auch an 1. HV angeknüpft werden
§ 250 S. 1 (-), da BAK-Protokoll nach § 256 I Nr. 3 verlesen werden durfte. Bzgl. des Observationsberichtes hab ich § 256 I Nr. 5 geprüft und im Ergebnis bejaht (nach Diskussion)
IV. Sachrüge (Darstellungen und Beweiswürdigung keine Fehler)
1. Bzgl. 259 I (-), weil keine Sache, dafür bei mir § 202d I (+), hab mich bissel mit der Inzidentprüfung der rw. Tat schwergetan. Hab da §§ 263a, 269 bejaht.
--> wegen geringerem Strafrahmen trotzdem Revision empfohlen
2. § 316 I, II ging bei mir durch, da auch Fahrrad = Fahrzeug. Daneben ging noch § 315c I Nr. 1a, III bei mir durch. Hab deswegen die Revision auf die anderen beiden Tatkomplexe beschränkt.
3. § 253, 255, 250 (-), weil kein Vorsatz bzgl. Bereicherung. Er dachte, ihm stünde das Geld aus dem vorherigen Verkauf zu. Dafür leg ich aber jetzt nicht mehr meine Hand ins Feuer...
Hab dafür Nötigung bejaht.
4. Kein Fall von § 69 II Nr. 2 StGB, weil hier nur Kraftfahrzeuge erfasst und das motorisierte Fahrrade nach § 2 IV StVG kein solches ist. Damit scheidet § 69 insgesamt aus.
Im Ergebnis: Beschränkte Revision mit üblichem Antrag unter Anzeige der Vertretung und mit Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger.
09.09.2016, 16:23
Hallo,
heute war in NRW eine Revision.
Sachverhalt war wie folgt:
Gibt gegen den Mandanten ein Urteil wegen § 29 BTMG, rechtsmittelverzicht von StA und Mandanten (90 Tagessätze a 15 €) vom 1.6.2016.
Er hatte zunächst "Gras" für 20 € (1 g) an X verkauft. Der hatte ihm 20 € ca. 30 min später geben wollen, sobald er das Gras verkauft hat.
Das tat dieser nicht, Mandant bedroht daraufhin mit 15 cm langem Küchenmesser, woraufhin der ihm 20 € gibt.
Außerdem hat der Mandant Gutscheinkarten für ein Fußballspiel käuflich von einem weiteren Zeugen Y erworben, 170 stück für 2 € das stück. Diese wurden zuvor von Unbekannten im Internet bestellt, wobei falsche Namen und Kontaktdaten angegeben wurden. Das Geschehen fand am 17.12.2015 statt.
Als Anlage II gab es noch den Abdruck des § 202 d, der am 18.12.2015 in kraft trat.
Des Weiteren fuhr der M betrunken 1,34 %. BAK laut Blutanalyse mit einem Pedelec. er wurde um 21.15 h erwischt, 21.45 h fand die Blutuntersuchung statt. Ob zuvor eine richterliche Entscheidung diesbezüglich erging ergab sich nicht aus dem Urteil.
Er wurde verurteilt wegen schwerer räuberischer Erpressung § 255,253,250 II nr 1, wegen § 316 und wegen §§ 263a, 269.
Der Richter wurde des Weiteren am Tag vor der Verhandlung als befangen abgelehnt. Der Antrag wurde aber nicht in der Hauptverhandlung erneut gestellt.
Am Tag zuvor kam solch Schreiben raus (SV dürfte wohl bekannt sein):
Dort war ein Bild des Vorsitzenden zu sehen, auf dem dieser mit einem Bierglas in der Hand auf einer Terrasse sitzt und ein T-Shirt trägt mit der Aufschrift: "Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA". Auf derselben Seite war - man darf vermuten, im Informationsbereich als Angabe des Arbeitsplatzes - vermerkt: "2. Große Strafkammer bei Landgericht Rostock", in der Zeile darunter hieß es: "1996 bis heute". Und im Kommentarbereich befand sich der folgende Eintrag des Vorsitzenden: "Das ist mein 'Wenn du raus kommst, bin ich in Rente'-Blick". Dieser Eintrag wurde von einem Benutzer mit den Worten: "...sprach der schwedische Gardinen-Verkäufer! :-))" kommentiert, was wiederum von zwei Personen, darunter der Vorsitzende selbst, "geliked" wurde.
Zusätzlich bestand das Gericht nur aus 2 Richtern (Vositzender und Richter am LG, sowie 2 Schöffen). Es war Große Strafkammer des LG Münster.
Zustellung des Urteils am 5.9.2016, Urteilsverkündung 31.8.16, Revision wurde schon am 5.9. eingelegt.
Meine Lösung:
A. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit, § 333
2. Antragsbefugnis, § 297
3. Beschwer Freiheitsstrafe
4. ordnungsgemäße Einlegung
laut bearbeitervermerk ordnungsgemäß
5. Begründung
Antrag, Frist (hier musste man meine ich die Frist von der Einlegung gem. § 341 gem. § 43 I berechnen (Verkündung: 31.8. Fristende 7.9.
Fristbeginn daher 8.9. Ende daher §345 , § 43 I eigentlich 8.10, aber samstag, daher 10.10.
Antrag schriftlich, muss nur den Aussteller erkennen lassen.
B. Begründetheit
1. Verfahrenshindernisse?
a)Strafklageverbrauch durch Urteil vomm 1.6.16? (-) weil andere prozessuale Tat
b) zuständiges Gericht, sachlich? zumindest nicht willkürlich.
Örtlich lt. SV sowieso.
ansonsten nichts weiteres gesehen.
2. Verfahrensverstöße,
absolute Revisionsgründe
a) 338 Nr. 1: Vorschriftswidrig besetzt gem. § 76 GVG
eigentlich falsch besetzt, § 222a jedoch, daher rügepräklusion.
aa) § 338 Nr. 1 a-d nicht einschlägig
b) § 338 Nr. 3: Ablehnungsantrag wegen Befangenheit?
Hier habe ich um ehrlich zu sein mit keinem Wort etwas zur Befangenheit gesagt. Aus meiner Sicht war der Antrag lediglich vor der Hauptverhandlung gestellt und in der Hauptverhandlung nicht erneut. Daher nicht gestellt.
relative Revisionsgründe:
a) hab ehrlich gesagt kaum einen gesehen,
habe kurz §§ 261, 81 a wegen Blutentnahme angesprochen,
dann noch die Unterbrechungen von jeweils 5 min.
Verfahrensvorschriften sind meine ich nicht verletzt gewesen.
§265 kurz angesprochen wegen Hehlerei, aber wurde berücksichtigt.
Sachrügen:
Aus meiner Sicht:
t1: bzgl. schwerer räuberischer Erpressung korrekt,
T2:§ 315 c +, aber wegen 316 verurteilt, Schlangenlinien, beinahe Unfälle (hier kommt es nur auf das vom Gericht festgestellte an, nicht auf das vom Mandanten gesagte!)
T3: § 202 d - wegen Nullum poene sine..., da gesetz erst am 18. und Tat am 17., ansonsten § 263a, § 269 (-) weil täter unbekannt waren
Strafzumessung:
§ 55 Gesamtstrafenbildung wegen Vorverurteilung (-), weil bereits rechtskräftig und bezahlt,
§69, 69a, Katalogtat +, wobei ich hier kaum noch zeit hatte,
Zweckmäßigkeit:
Sachrüge
heute war in NRW eine Revision.
Sachverhalt war wie folgt:
Gibt gegen den Mandanten ein Urteil wegen § 29 BTMG, rechtsmittelverzicht von StA und Mandanten (90 Tagessätze a 15 €) vom 1.6.2016.
Er hatte zunächst "Gras" für 20 € (1 g) an X verkauft. Der hatte ihm 20 € ca. 30 min später geben wollen, sobald er das Gras verkauft hat.
Das tat dieser nicht, Mandant bedroht daraufhin mit 15 cm langem Küchenmesser, woraufhin der ihm 20 € gibt.
Außerdem hat der Mandant Gutscheinkarten für ein Fußballspiel käuflich von einem weiteren Zeugen Y erworben, 170 stück für 2 € das stück. Diese wurden zuvor von Unbekannten im Internet bestellt, wobei falsche Namen und Kontaktdaten angegeben wurden. Das Geschehen fand am 17.12.2015 statt.
Als Anlage II gab es noch den Abdruck des § 202 d, der am 18.12.2015 in kraft trat.
Des Weiteren fuhr der M betrunken 1,34 %. BAK laut Blutanalyse mit einem Pedelec. er wurde um 21.15 h erwischt, 21.45 h fand die Blutuntersuchung statt. Ob zuvor eine richterliche Entscheidung diesbezüglich erging ergab sich nicht aus dem Urteil.
Er wurde verurteilt wegen schwerer räuberischer Erpressung § 255,253,250 II nr 1, wegen § 316 und wegen §§ 263a, 269.
Der Richter wurde des Weiteren am Tag vor der Verhandlung als befangen abgelehnt. Der Antrag wurde aber nicht in der Hauptverhandlung erneut gestellt.
Am Tag zuvor kam solch Schreiben raus (SV dürfte wohl bekannt sein):
Dort war ein Bild des Vorsitzenden zu sehen, auf dem dieser mit einem Bierglas in der Hand auf einer Terrasse sitzt und ein T-Shirt trägt mit der Aufschrift: "Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA". Auf derselben Seite war - man darf vermuten, im Informationsbereich als Angabe des Arbeitsplatzes - vermerkt: "2. Große Strafkammer bei Landgericht Rostock", in der Zeile darunter hieß es: "1996 bis heute". Und im Kommentarbereich befand sich der folgende Eintrag des Vorsitzenden: "Das ist mein 'Wenn du raus kommst, bin ich in Rente'-Blick". Dieser Eintrag wurde von einem Benutzer mit den Worten: "...sprach der schwedische Gardinen-Verkäufer! :-))" kommentiert, was wiederum von zwei Personen, darunter der Vorsitzende selbst, "geliked" wurde.
Zusätzlich bestand das Gericht nur aus 2 Richtern (Vositzender und Richter am LG, sowie 2 Schöffen). Es war Große Strafkammer des LG Münster.
Zustellung des Urteils am 5.9.2016, Urteilsverkündung 31.8.16, Revision wurde schon am 5.9. eingelegt.
Meine Lösung:
A. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit, § 333
2. Antragsbefugnis, § 297
3. Beschwer Freiheitsstrafe
4. ordnungsgemäße Einlegung
laut bearbeitervermerk ordnungsgemäß
5. Begründung
Antrag, Frist (hier musste man meine ich die Frist von der Einlegung gem. § 341 gem. § 43 I berechnen (Verkündung: 31.8. Fristende 7.9.
Fristbeginn daher 8.9. Ende daher §345 , § 43 I eigentlich 8.10, aber samstag, daher 10.10.
Antrag schriftlich, muss nur den Aussteller erkennen lassen.
B. Begründetheit
1. Verfahrenshindernisse?
a)Strafklageverbrauch durch Urteil vomm 1.6.16? (-) weil andere prozessuale Tat
b) zuständiges Gericht, sachlich? zumindest nicht willkürlich.
Örtlich lt. SV sowieso.
ansonsten nichts weiteres gesehen.
2. Verfahrensverstöße,
absolute Revisionsgründe
a) 338 Nr. 1: Vorschriftswidrig besetzt gem. § 76 GVG
eigentlich falsch besetzt, § 222a jedoch, daher rügepräklusion.
aa) § 338 Nr. 1 a-d nicht einschlägig
b) § 338 Nr. 3: Ablehnungsantrag wegen Befangenheit?
Hier habe ich um ehrlich zu sein mit keinem Wort etwas zur Befangenheit gesagt. Aus meiner Sicht war der Antrag lediglich vor der Hauptverhandlung gestellt und in der Hauptverhandlung nicht erneut. Daher nicht gestellt.
relative Revisionsgründe:
a) hab ehrlich gesagt kaum einen gesehen,
habe kurz §§ 261, 81 a wegen Blutentnahme angesprochen,
dann noch die Unterbrechungen von jeweils 5 min.
Verfahrensvorschriften sind meine ich nicht verletzt gewesen.
§265 kurz angesprochen wegen Hehlerei, aber wurde berücksichtigt.
Sachrügen:
Aus meiner Sicht:
t1: bzgl. schwerer räuberischer Erpressung korrekt,
T2:§ 315 c +, aber wegen 316 verurteilt, Schlangenlinien, beinahe Unfälle (hier kommt es nur auf das vom Gericht festgestellte an, nicht auf das vom Mandanten gesagte!)
T3: § 202 d - wegen Nullum poene sine..., da gesetz erst am 18. und Tat am 17., ansonsten § 263a, § 269 (-) weil täter unbekannt waren
Strafzumessung:
§ 55 Gesamtstrafenbildung wegen Vorverurteilung (-), weil bereits rechtskräftig und bezahlt,
§69, 69a, Katalogtat +, wobei ich hier kaum noch zeit hatte,
Zweckmäßigkeit:
Sachrüge
09.09.2016, 16:34
Scheinen unterschiedliche Sachverhalte gelaufen zu sein. In Berlin/Brandenburgs gab es einen Strafbefehl als Vorverurteilung und eine Unterbrechung der Verhandlung von ca. 2,5 Wochen. Befangenheitsantrag wurde vorher schriftlich und zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt.
Ach mist, der § 202d ist erst nach der Tat in Kraft getreten :-( verdammt...
Ach mist, der § 202d ist erst nach der Tat in Kraft getreten :-( verdammt...
09.09.2016, 16:48
@Träumer
Habe 315c verneint, weil sich Wert der Fahrzeuge nicht aus Urteil ergab. Habe auch Beschränkung angedacht, aber dann nicht mehr gemacht, da mir Feststellungen nicht ausreichten :-/
Habe 316(nur rel. fahruntüchtigkeit), 69 bejaht :-/ 69 hätte ich verneinen müssen verdammt!!! Wenn ich Pedalec mit nem Fahrrad gleichsetze...
Habe noch iRv rel Revgründeb noch 29 II analog diskutiert, Rechtsmissbrauch aber bzgl Ablehnungsgesuch kurz vor Hauptverhandlung verneint. Daher dürfte der Beschluss nicht zuzückgestellt werden
Habe Einstellung beantragt bzgl Tat v 19.4. Oder darf man das nur bei Einstellung insgesamt? war mir nicht sicher wie 354 I genau geht.
Was sollte 202d? Könnte nicht so richtig etwas damit anfangen, auch kaum Zeit gehabt für den materiellen Teil :-/ dieser Zeitdruck macht mich fertig, vor allem die ganzen Flüchtigkeitsfehler...ahhhh...
Habe 315c verneint, weil sich Wert der Fahrzeuge nicht aus Urteil ergab. Habe auch Beschränkung angedacht, aber dann nicht mehr gemacht, da mir Feststellungen nicht ausreichten :-/
Habe 316(nur rel. fahruntüchtigkeit), 69 bejaht :-/ 69 hätte ich verneinen müssen verdammt!!! Wenn ich Pedalec mit nem Fahrrad gleichsetze...
Habe noch iRv rel Revgründeb noch 29 II analog diskutiert, Rechtsmissbrauch aber bzgl Ablehnungsgesuch kurz vor Hauptverhandlung verneint. Daher dürfte der Beschluss nicht zuzückgestellt werden
Habe Einstellung beantragt bzgl Tat v 19.4. Oder darf man das nur bei Einstellung insgesamt? war mir nicht sicher wie 354 I genau geht.
Was sollte 202d? Könnte nicht so richtig etwas damit anfangen, auch kaum Zeit gehabt für den materiellen Teil :-/ dieser Zeitdruck macht mich fertig, vor allem die ganzen Flüchtigkeitsfehler...ahhhh...
09.09.2016, 17:00
Ist das Verweisen auf den bereits gestellten Antrag eine nochmalige Antragstellung? Wohl nicht oder? Im M/G stand so eine schöne Argumentation bzgl eines kurz vor der HV gestellten Befangenheitsantrags... 29 II analog nur bei Rechtsmissbrauch, den ich hier aber nicht erkennen konnte. Habe das Zurückstellen als rel. revisionsgrund
09.09.2016, 17:11
Ahh wie ärgerlich 69 spricht ja ausdrücklich von Kfz verdammt, bin dann voll in die Falle getappt und habe noch geschrieben, dass sein Beruf nicht berücksichtigungsfähig ist, da keine weitergehende VHM-Prüfung erfolgt. Dieser Zeitdruck! Hoff' dass das bei ÖR nicht mehr so ist, kann nicht mehr:-(((
09.09.2016, 17:31
Meine Lösung (nrw):
I. Zulässigkeit (+)
II. Begründheit
1. Verfahrensvoraussetzungen
a. Sachliche Zuständigkeit (+) bearbvermerk
b. Strafklageverbrauch (-) AG nur wg btmg
2. absolute Verfahrensrügen
a. 338 Nr. 1; GVG (-)
b. 338 Nr. 2; 22; 23 (-)
c. 338 Nr. 3; 24 (+)
3. relative Verfahrensrügen
a. 29 I (+)
b. 250 (-) 256 I Nr. 5
c. 244 II (-) kein beruhen und 256 I Nr. 5
4. subsumtionsrüge
1. 259 (-) keine rw Vortag, insbesondere kein 263a (Unmittelbarkeit der vermögensverfügung) und kein 267 III, sonstige Urkundensdelikte keine tauglichen vortaten (keine vermögensdelikte)
2. 202d (-) keine Daten, da Gutscheine
3. 316 (+)
4. 253;255;250 II Nr. 1 (-) kein Vermögensnachteil (aA vertretbar)
5. 240; 241 stgb (+)
I. Zulässigkeit (+)
II. Begründheit
1. Verfahrensvoraussetzungen
a. Sachliche Zuständigkeit (+) bearbvermerk
b. Strafklageverbrauch (-) AG nur wg btmg
2. absolute Verfahrensrügen
a. 338 Nr. 1; GVG (-)
b. 338 Nr. 2; 22; 23 (-)
c. 338 Nr. 3; 24 (+)
3. relative Verfahrensrügen
a. 29 I (+)
b. 250 (-) 256 I Nr. 5
c. 244 II (-) kein beruhen und 256 I Nr. 5
4. subsumtionsrüge
1. 259 (-) keine rw Vortag, insbesondere kein 263a (Unmittelbarkeit der vermögensverfügung) und kein 267 III, sonstige Urkundensdelikte keine tauglichen vortaten (keine vermögensdelikte)
2. 202d (-) keine Daten, da Gutscheine
3. 316 (+)
4. 253;255;250 II Nr. 1 (-) kein Vermögensnachteil (aA vertretbar)
5. 240; 241 stgb (+)
09.09.2016, 17:44
Warum kein Strafklageverbrauch? Ist meiner Ansicht nach eine prozessuale Tat. Kann man da beides vertreten?
09.09.2016, 17:51
Habe gesagt das schwere räuberische Erpressung zur Zuständigkeit des LG gehört und zeitliche Zäsur zwischen Verkauf und Drohung