08.09.2016, 17:41
(08.09.2016, 17:36)Träumer schrieb:(08.09.2016, 17:18)Gast schrieb: m.E. unterlag der A einem umgekehrten Tatbestandsirrtum, da er sich vorstellt, die Versicherungssumme sei noch nicht gezahlt. Damit hätte er sich eines strafbaren untauglichen Versuches verdächtig gemacht...
Aber auch für den untauglichen Versuch brauchst Du eine Haupttat, die vorliegt. Ein versuchter Betrug von wem als Haupttäter? An dem fehlt es gerade. Allenfalls könnte man überlegen, aus dem vollendeten Betrug als Minus einen versuchten Betrug zu sehen. Aber selbst dann, worin liegt seine Hilfeleistung, die sich ja irgendwie fördernd auf den Betrug ausgewirkt haben muss.
Entschuldige! Ich meinte natürlich den M! Bei mir hat er sich eines strafbaren untauglichen VErsuchs zum Versicherungsmissbrauch verdächtig gemacht..
08.09.2016, 17:48
08.09.2016, 17:50
Ich habe sehr lange über vollendeten Prozessbetrug nachgedacht und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass nur Versuch vorlag, denn der Irrtum war für die Vermögensvfg nicht kausal. M trug die Beweislast auch iRv 476 BGB für das Vorliegen des Mangels innerhalb der 6-Monatsfrist nach Gefahrübergang. Er hat im Verfahren keinen Beweis angetreten dafür meine ich, da er den Kostenvoranschlag viel später erst fand. Insofern hätte das Schiedsgericht allein deswegen abweisen müssen. Dann aber Versuch.
08.09.2016, 17:54
(08.09.2016, 17:50)Gast schrieb: Ich habe sehr lange über vollendeten Prozessbetrug nachgedacht und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass nur Versuch vorlag, denn der Irrtum war für die Vermögensvfg nicht kausal. M trug die Beweislast auch iRv 476 BGB für das Vorliegen des Mangels innerhalb der 6-Monatsfrist nach Gefahrübergang. Er hat im Verfahren keinen Beweis angetreten dafür meine ich, da er den Kostenvoranschlag viel später erst fand. Insofern hätte das Schiedsgericht allein deswegen abweisen müssen. Dann aber Versuch.
DAs habe ich auch so! Kollegen meinten dann aber, dass er ja erst durch das (qualifizierte?) Bestreiten des A überhaupt qaulifiziert beweisbealstet wurde...
08.09.2016, 17:56
(08.09.2016, 17:50)Gast schrieb: Ich habe sehr lange über vollendeten Prozessbetrug nachgedacht und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass nur Versuch vorlag, denn der Irrtum war für die Vermögensvfg nicht kausal. M trug die Beweislast auch iRv 476 BGB für das Vorliegen des Mangels innerhalb der 6-Monatsfrist nach Gefahrübergang. Er hat im Verfahren keinen Beweis angetreten dafür meine ich, da er den Kostenvoranschlag viel später erst fand. Insofern hätte das Schiedsgericht allein deswegen abweisen müssen. Dann aber Versuch.
Sehe ich anders. Den Beweis musste er ja nur antreten, weil A durch wahrheitswidrige Behauptung (128 ZPO) bestritten hat. Sonst wäre es nicht streitig gewesen. Dass M dann keinen Beweis vorbringen konnte ist deshalb irrelevant.
08.09.2016, 18:03
Der M war doch kein Autohändler oder? Der war doch Versicherungsmakler. Aber auch so hätte ihn die Beweislast getroffen für das Vorliegen des Mangels. Laut Vereinbarung sollten doch BGB und ZPO gelten, dachte das wär der Hinweis auf die Beweisproblematik. Insgesamt fand ich die Klausur verunsichernd. Habe kein Wort zu einem Betrug A-M wegen Verschweigens des Mangels, da mir das zu abwegig war. Auch die Aussagedelikte daher nicht geprüft. Bin auch zum fehlenden Tatverdacht bei M gekommen. Nur 257 und 263, 27 geprüft. Beides verneint. Bei A noch 263, 27 bejaht und 257 eh 257 III verneint, damit nur bei A 263, 27 und 263,22 angeklagt :-/
08.09.2016, 18:07
(08.09.2016, 18:03)Gast schrieb: Der M war doch kein Autohändler oder? Der war doch Versicherungsmakler. Aber auch so hätte ihn die Beweislast getroffen für das Vorliegen des Mangels. Laut Vereinbarung sollten doch BGB und ZPO gelten, dachte das wär der Hinweis auf die Beweisproblematik.
Es liegt aber ein Fall von § 476 vor, da M den Benz für private Zwecke gekauft hat und damit Verbraucher ist.
(08.09.2016, 18:03)Gast schrieb: Bei A noch 263, 27 bejaht und 257 eh 257 III verneint, damit nur bei A 263, 27 und 263,22 angeklagt :-/
Habe bei A auch nur 2 x Betrug angeklagt, nur in anderen Variationen...
08.09.2016, 18:08
Aber jedenfalls ist doch problematisch, ob A Absicht auf die Rechtswidrigkeit der Bereicherung hatte. Denn er wusste nicht, dass sein Angestellter den Mangel bereits im Zeitpunkt des Verkaufes kannte. Sofern er also - was wohl wahrscheinlich ist, da das Auto durchgecheckt wurde - davon ausging, dass das Auto im Zeitpunkt des Verkaufes keinen Mangel hatte, dann darf er doch daraus schließen, dass M auch keinen KP-Rückzahlungsanspruch gegen ihn hat. Das heisst, A durfte denken, dass die Klageabweisung rechtmäßig, und nicht rechtswidrig ist.
Denn § 476 BGB ist ja nur eine Beweislastregel, sagt aber nichts über das Bestehen des materiellrechtlichen Anspruchs aus.
Denn § 476 BGB ist ja nur eine Beweislastregel, sagt aber nichts über das Bestehen des materiellrechtlichen Anspruchs aus.
08.09.2016, 18:12
guter Gedanke, erst durch die Lüge meinst Du wurde er beweisbelastet und daher kausal? Aber selbst bei zulässigem einfachen bestreiten hätte er den Mangel doch nicht beweisen können...tue mich immer noch schwer damit
08.09.2016, 18:13
(08.09.2016, 18:08)Berlin schrieb: Aber jedenfalls ist doch problematisch, ob A Absicht auf die Rechtswidrigkeit der Bereicherung hatte.
Es reicht auch Eventualvorsatz auf die Rechtswidrigkeit.
(08.09.2016, 18:08)Berlin schrieb: Denn er wusste nicht, dass sein Angestellter den Mangel bereits im Zeitpunkt des Verkaufes kannte.
Hab ich auch verneint. Dann bleibt aber noch der Werkstattbesuch am 28.06., der innerhalb der 6 Monate erfolgt. Und wenn der Zeuge Schmidt da den Mangel festgestellt hat, ist man in der Beweislastumkehr. Den 476 muss A als Kfz-Händler kennen...[/quote]