06.09.2016, 19:38
(06.09.2016, 16:35)Täter 5 schrieb: Hallo alle zusammen!
Zur Z4-Klausur:
1.Ich habe den Herausgabeanspruch für die ZB 2 wegen Bösgläubigkeit und damit fehlendem Eigentum beim Kl. verneint.
2. Beim Mandanten einen Anspruch auf Herausgabe des Kfz durch Widerkl. bejaht, insbesondere ist sein Anwartschaftsrecht zwischenzeitlich zum Eigentum am Kfz erstarkt.
3. Aufeendungen (nur die Ersatzteile ) des Kl. wegen unberecht. GoA bejaht.
4. Zuständigkeit des LG wg. Widerklage (+) und Zuständigkeit des AG gerügt und um Verwisung gebeten.
Was habt ihr
Ich hab ein Anwartschaftsrecht verneint weil die Eigentumsübertragung nach Zahlung der letzten Rate laut Ziff 3 des Darlehensvertrags durch Übersendung des Fahrzeugscheins erfolgen sollte und bis dahin eine Leihe vereinbart war. Das Eigentum konnte also nicht allein durch Rückzahlung des Darlehens erlangt werden. Am Ergebnis ändert das aber wohl nichts. Die Bank hat den Fahrzeugbrief ja übermittelt, somit Eigentum +
Insgesamt eine sehr umfangreiche Klausur.
06.09.2016, 19:50
Habe genau wie mein Vorgänger auch kein Anwartsschaftsrecht angenommen.
Hatte nur das Problem dass die Beweisfrage im Ergebnis gar nicht erheblich für die Lösung des Falls war. Oder habe ich da etwas übersehen?
Hatte nur das Problem dass die Beweisfrage im Ergebnis gar nicht erheblich für die Lösung des Falls war. Oder habe ich da etwas übersehen?
06.09.2016, 20:13
Habe auch kein anwartschaftsrecht, da mE eine sicherungsübereignung vorlag und dann doch kein anwartschaftsrecht entsteht - oder doch? Der Mandant hat dann das Eigentum nach meiner Lösung durch Rücksendung des Kfz Briefes nach 929 S. 2 BGB wieder erworben, wobei auf Zugang der Einigungserklärung aufgrund Abrede im Vertrag verzichtet wurde.
Das mit der beweisproblematik habe ich beim eigentumserwerb des Freundes des Bruders unter dem Punkt Einigung im Sinne der 929; 932 BGB diskutiert und nach meinem Post oben gelöst. Ging mE darum, ob die Einigung auf gebrauchsüberlassung auf Zeit (miete bzw leihe) oder auf Dauer (Kaufvertrag) gerichtet war - das war ja streitig.
Das mit der beweisproblematik habe ich beim eigentumserwerb des Freundes des Bruders unter dem Punkt Einigung im Sinne der 929; 932 BGB diskutiert und nach meinem Post oben gelöst. Ging mE darum, ob die Einigung auf gebrauchsüberlassung auf Zeit (miete bzw leihe) oder auf Dauer (Kaufvertrag) gerichtet war - das war ja streitig.
06.09.2016, 20:16
Ps Zugang der Annahmeerklärung
06.09.2016, 20:33
Ja aber selbst wenn die beiden einen Kaufvertrag geschlossen hätten, hätte der rocco und im Endeffekt dann auch der Kläger kein Eigentum erwerben können oder? Dem steht ja bei allen die bösglaubigkeit entgegen, da der Bruder im maßgeblichen Zeitpunkt ja nicht mehr berechtigt war. Daher war die Beweisfrage doch eigentlich nicht erheblich. Oder habe ich da etwas nicht bedacht?
06.09.2016, 20:44
Im Ergebnis richtig. Habe die Übereignungen streng chronologisch geprüft. Läge eine Einigung im Sinne der 929; 932 BGB zwischen dem Freund des Bruders (rocco aka Zeuge z) vor, wäre dieser wohl auch kein Eigentümer geworden, da er ebenfalls bösgläubig war. Kläger hätte so oder so nur vom nicht nichtberechtigten erwerben können, und das scheiterte wiederum an 932 II.
Habe das auch nur ausführlich geprüft, weil da ja diese beweisproblematik in SV angelegt war. Man hätte mE auch einfach nur eigentumserwerb des Klägers vom nichtberechtigten rocco z prüfen können.
Habe das auch nur ausführlich geprüft, weil da ja diese beweisproblematik in SV angelegt war. Man hätte mE auch einfach nur eigentumserwerb des Klägers vom nichtberechtigten rocco z prüfen können.
06.09.2016, 20:51
Ja der Sachverhalt war wirklich drauf angelegt, das stimmt schon. Habe es auch an der gleichen Stelle wie du geprüft und dann auch schon die dingliche Einigung abgelehnt. Hatte mich nur gewundert weil das ganze nicht erheblich war. Aber laut bearbeitervermerk sollte man ja umfassend prüfen, das war dann wahrscheinlich der Sinn und Zweck dieses Hinweises. ;-) Wünsche Euch weiterhin viel Erfolg!
06.09.2016, 21:20
Im übrigen kann eine Sicherungsübereigning ein Anwartschaftsrecht für den Sicherungsgeber begründen. Dies ist der Fall, wenn die Sicherungsübereigning unter eine auflösende Bedingung, § 158 II BGB (wie hier), gestellt wird. Das sind die typischen Bankfälle, in denen der Sicherungsnehmer die Bank ist und der Sicherungsgeber im Besitz der Sache bleiben soll.
06.09.2016, 21:29
Woraus schließt du, dass die Sicherungsübereignung unter eine Bedingung gestellt wurde? Im Sicherungsvertrag wurde hierzu nichts erwähnt.
06.09.2016, 21:38