20.03.2018, 17:06
Lief eher Bescheiden bei mir. Klausur aus dem Tierschutzrecht. Frau haelt zuviele Hunde und Katzen in ihrer Wohnung. Daher werden diese ihr weggenommen und ins Tierheim gebracht.
Habe nicht wirklich die rechtlichen Probleme gesehen...halt viel 16a und 2 TierSchG.
Schriftliche Bestätigung der Anordnung nach 37 ii.
Dann noch 80 ii nr 4 geprüft.
Vollstreckung nach 6ii vwvg war es nicht oder?
Bei der Frage des Verkaufs habe ich gesagt, dass man ihr die Katzen zurückgeben kann, falls die Wohnung wieder sauber ist.
Zweckmäßig
- Untersagung der weiteren Hundehaltung und Kontrollen wegen der zurückgegeben Katzen?
Habe nicht wirklich die rechtlichen Probleme gesehen...halt viel 16a und 2 TierSchG.
Schriftliche Bestätigung der Anordnung nach 37 ii.
Dann noch 80 ii nr 4 geprüft.
Vollstreckung nach 6ii vwvg war es nicht oder?
Bei der Frage des Verkaufs habe ich gesagt, dass man ihr die Katzen zurückgeben kann, falls die Wohnung wieder sauber ist.
Zweckmäßig
- Untersagung der weiteren Hundehaltung und Kontrollen wegen der zurückgegeben Katzen?
20.03.2018, 17:14
(20.03.2018, 17:06)BerlinMrz schrieb: Lief eher Bescheiden bei mir. Klausur aus dem Tierschutzrecht. Frau haelt zuviele Hunde und Katzen in ihrer Wohnung. Daher werden diese ihr weggenommen und ins Tierheim gebracht.
Habe nicht wirklich die rechtlichen Probleme gesehen...halt viel 16a und 2 TierSchG.
Schriftliche Bestätigung der Anordnung nach 37 ii.
Dann noch 80 ii nr 4 geprüft.
Vollstreckung nach 6ii vwvg war es nicht oder?
Bei der Frage des Verkaufs habe ich gesagt, dass man ihr die Katzen zurückgeben kann, falls die Wohnung wieder sauber ist.
Zweckmäßig
- Untersagung der weiteren Hundehaltung und Kontrollen wegen der zurückgegeben Katzen?
Hab es ähnlich. Hab das Problem mit der EGL nicht gesehen. 16a war doch eindeutig. Gab wohl früher mal § 11 a.F. der noch in frage kam, aber der war im neuen Tierschg nicht mehr vorhanden. Ansonsten war es wohl eindeutig, auch die Ärztin war ein beamtete Tier Ärztin. Hab auch die weitere Haltung untersagt bis zur Beibringung eines Sachkunde Nachweises und ne Bestätigung geschrieben sowie eine neue AOSV nach 80 Absatz 2 nr 4.
20.03.2018, 17:35
Hatte das nichts mit der Verwaltungsvollstreckubh 55 vwvg zu tun ?
Hab das inzidiert im unmittelbaren Zwang geprüft... oh je
Hab das inzidiert im unmittelbaren Zwang geprüft... oh je
20.03.2018, 17:37
Helft mir doch bitte auf die Sprünge, was lief nochmal in der viertel zivilrecht Klausur?
20.03.2018, 17:40
*vierten
20.03.2018, 18:10
Tierschutzklausur in Berlin aus behördlicher Sicht.
Zu entwerfen war also nicht etwa ein Widerspruchsbescheid oder ein Ausgangsbescheid im originären Sinne sondern jedenfalls die schriftliche Bestätigug + ggf das was man sonst noch für zweckmäßig hält. Offenbar enthält bereits 16a selbst die notwendige Befugnis zur unmittelbaren Fortnahme oder ähnliches. Daher wohl auch kein Rückgriff auf VwVG notwendig.
A Gutachten
Probleme Fortnahme und Verwahrung
I. Formell
1. mündlicher Verwaltungsakt
- 37 II 1,2: Mündlicher VA grds. möglich, 37 II 2 aber schriftliche Bestätigung notwendig, wenn berechtigtes Interesse und unverzüglich angefordert, hier kam der Anruf an sich recht spät, aber müsste im Hinblick auf Art. 14 I usw wohl durchgehen, zumal vom Tod des Tieres erst später erfahren.
- Anhörungen und Gelegenheit zur Stellungnahme gab es jedenfalls, die Hunde wurden nicht einfach mitgenommen
II. Materiell
2. AGL 16a I 2 Nr. 2 Hs. 1
- Gutachten: schriftlich lag nur am 16.03.18 vor, noch nicht am 15.03.18, wohl aber geringe Anforderungen an das „Gutachten“ da Einschränkung nach Art 14 I schon genüge getan ist indem überhaupt die Behörde abgehalten ist eine Sachkunde einzuholen. Daher wohl „Begutachtung“ vor Ort jedenfalls ausreichend
3. Ermessen
- 16a I: Ermessen, kein Entschließungsermessen wegen Zweck des Gesetzes 1 TierSchG und Art. 20a GG, liegen Voraussetzungen des 2 TierSchG vor bleibt daher nicht die Entscheidung der Behörde überhaupt tätig zu werden, sondern nur Auswahlermessen hinsichtlich der konkreten Maßnahmen
4. sofortige Vollziehung 80 I 2 Nr. 4
- Problem der Begrünung nach 80 III 1, geringe Anforderugen bei Gefahr in
Verzug und Notstandsmaßnahme wenn diese als solche gekennzeichnet wird, war hier der Fall und Gefahr in Verzug ebenso anzunehmen angesichts des Zustands der Tiere (Hunde jedenfalls), daher keine „besondere“ Begründung iSd 80 III 1
Probleme Veräußerung
- 16a I 2 Nr. 2 Hs. 2: eigentlich Fristsetzung notwendig wegen Art. 14 I, allerdings wohl dann nicht wenn klar ist, dass die Voraussetzungen der Rückführung an den Halter nicht eintreten. Hier während Frist abwarte Belastung der Gesellschaft mit den nicht einholbaren Kosten durch die Halterin, aufgrund der groben Verstöße daher wohl Fristsetzung sinnlos. Auch bei den Katzen ist es an sich ein Wunder dass die bei den Zuständen nicht krank sind. Habe daher davon abgesehen und das halt problematisiert+Interessen abgewogen
An mehr kann ich mich grad gar nicht erinnern. Es war viel unter die Normen im materiellen zu subsumieren und der SV halt auszuschöpfen und eine klare Linie der Prüfung von 16a, 2 etc darzustellen.
Zu entwerfen war also nicht etwa ein Widerspruchsbescheid oder ein Ausgangsbescheid im originären Sinne sondern jedenfalls die schriftliche Bestätigug + ggf das was man sonst noch für zweckmäßig hält. Offenbar enthält bereits 16a selbst die notwendige Befugnis zur unmittelbaren Fortnahme oder ähnliches. Daher wohl auch kein Rückgriff auf VwVG notwendig.
A Gutachten
Probleme Fortnahme und Verwahrung
I. Formell
1. mündlicher Verwaltungsakt
- 37 II 1,2: Mündlicher VA grds. möglich, 37 II 2 aber schriftliche Bestätigung notwendig, wenn berechtigtes Interesse und unverzüglich angefordert, hier kam der Anruf an sich recht spät, aber müsste im Hinblick auf Art. 14 I usw wohl durchgehen, zumal vom Tod des Tieres erst später erfahren.
- Anhörungen und Gelegenheit zur Stellungnahme gab es jedenfalls, die Hunde wurden nicht einfach mitgenommen
II. Materiell
2. AGL 16a I 2 Nr. 2 Hs. 1
- Gutachten: schriftlich lag nur am 16.03.18 vor, noch nicht am 15.03.18, wohl aber geringe Anforderungen an das „Gutachten“ da Einschränkung nach Art 14 I schon genüge getan ist indem überhaupt die Behörde abgehalten ist eine Sachkunde einzuholen. Daher wohl „Begutachtung“ vor Ort jedenfalls ausreichend
3. Ermessen
- 16a I: Ermessen, kein Entschließungsermessen wegen Zweck des Gesetzes 1 TierSchG und Art. 20a GG, liegen Voraussetzungen des 2 TierSchG vor bleibt daher nicht die Entscheidung der Behörde überhaupt tätig zu werden, sondern nur Auswahlermessen hinsichtlich der konkreten Maßnahmen
4. sofortige Vollziehung 80 I 2 Nr. 4
- Problem der Begrünung nach 80 III 1, geringe Anforderugen bei Gefahr in
Verzug und Notstandsmaßnahme wenn diese als solche gekennzeichnet wird, war hier der Fall und Gefahr in Verzug ebenso anzunehmen angesichts des Zustands der Tiere (Hunde jedenfalls), daher keine „besondere“ Begründung iSd 80 III 1
Probleme Veräußerung
- 16a I 2 Nr. 2 Hs. 2: eigentlich Fristsetzung notwendig wegen Art. 14 I, allerdings wohl dann nicht wenn klar ist, dass die Voraussetzungen der Rückführung an den Halter nicht eintreten. Hier während Frist abwarte Belastung der Gesellschaft mit den nicht einholbaren Kosten durch die Halterin, aufgrund der groben Verstöße daher wohl Fristsetzung sinnlos. Auch bei den Katzen ist es an sich ein Wunder dass die bei den Zuständen nicht krank sind. Habe daher davon abgesehen und das halt problematisiert+Interessen abgewogen
An mehr kann ich mich grad gar nicht erinnern. Es war viel unter die Normen im materiellen zu subsumieren und der SV halt auszuschöpfen und eine klare Linie der Prüfung von 16a, 2 etc darzustellen.
20.03.2018, 19:44
Ich hatte noch überlegt, dass man eventuell die Verhaltensstörungen nicht verwende konte, da diese erst ex post sichbar waren, nicht jedoch ex ante
20.03.2018, 22:15
(20.03.2018, 19:44)BerlinMrz schrieb: Ich hatte noch überlegt, dass man eventuell die Verhaltensstörungen nicht verwende konte, da diese erst ex post sichbar waren, nicht jedoch ex ante
Wobei da ja die erhebliche Vernachlässigung reicht, die dürfte hier wohl mehr als schon aus den Ausführungen zu § 2 hervorgehen. Habe das letztlich nicht groß problematisiert. Aber da sollte man an sich schon etwas schreiben, da es ja „darüber hinaus“ jedenfalls erforderlich ist.
21.03.2018, 03:59
(20.03.2018, 18:10)Berliner schrieb: Tierschutzklausur in Berlin aus behördlicher Sicht.
Zu entwerfen war also nicht etwa ein Widerspruchsbescheid oder ein Ausgangsbescheid im originären Sinne sondern jedenfalls die schriftliche Bestätigug + ggf das was man sonst noch für zweckmäßig hält. Offenbar enthält bereits 16a selbst die notwendige Befugnis zur unmittelbaren Fortnahme oder ähnliches. Daher wohl auch kein Rückgriff auf VwVG notwendig.
A Gutachten
Probleme Fortnahme und Verwahrung
I. Formell
1. mündlicher Verwaltungsakt
- 37 II 1,2: Mündlicher VA grds. möglich, 37 II 2 aber schriftliche Bestätigung notwendig, wenn berechtigtes Interesse und unverzüglich angefordert, hier kam der Anruf an sich recht spät, aber müsste im Hinblick auf Art. 14 I usw wohl durchgehen, zumal vom Tod des Tieres erst später erfahren.
- Anhörungen und Gelegenheit zur Stellungnahme gab es jedenfalls, die Hunde wurden nicht einfach mitgenommen
II. Materiell
2. AGL 16a I 2 Nr. 2 Hs. 1
- Gutachten: schriftlich lag nur am 16.03.18 vor, noch nicht am 15.03.18, wohl aber geringe Anforderungen an das „Gutachten“ da Einschränkung nach Art 14 I schon genüge getan ist indem überhaupt die Behörde abgehalten ist eine Sachkunde einzuholen. Daher wohl „Begutachtung“ vor Ort jedenfalls ausreichend
3. Ermessen
- 16a I: Ermessen, kein Entschließungsermessen wegen Zweck des Gesetzes 1 TierSchG und Art. 20a GG, liegen Voraussetzungen des 2 TierSchG vor bleibt daher nicht die Entscheidung der Behörde überhaupt tätig zu werden, sondern nur Auswahlermessen hinsichtlich der konkreten Maßnahmen
4. sofortige Vollziehung 80 I 2 Nr. 4
- Problem der Begrünung nach 80 III 1, geringe Anforderugen bei Gefahr in
Verzug und Notstandsmaßnahme wenn diese als solche gekennzeichnet wird, war hier der Fall und Gefahr in Verzug ebenso anzunehmen angesichts des Zustands der Tiere (Hunde jedenfalls), daher keine „besondere“ Begründung iSd 80 III 1
Probleme Veräußerung
- 16a I 2 Nr. 2 Hs. 2: eigentlich Fristsetzung notwendig wegen Art. 14 I, allerdings wohl dann nicht wenn klar ist, dass die Voraussetzungen der Rückführung an den Halter nicht eintreten. Hier während Frist abwarte Belastung der Gesellschaft mit den nicht einholbaren Kosten durch die Halterin, aufgrund der groben Verstöße daher wohl Fristsetzung sinnlos. Auch bei den Katzen ist es an sich ein Wunder dass die bei den Zuständen nicht krank sind. Habe daher davon abgesehen und das halt problematisiert+Interessen abgewogen
An mehr kann ich mich grad gar nicht erinnern. Es war viel unter die Normen im materiellen zu subsumieren und der SV halt auszuschöpfen und eine klare Linie der Prüfung von 16a, 2 etc darzustellen.
Ist eine Bestätigung denn trotzdem so ähnlich aufgebaut wie ein Ausgangsbescheid? Also muss ich dort auch eine (I) Sachverhaltsdarstellung und (II) rechtliche Würdigung vornehmen??
21.03.2018, 08:48
(21.03.2018, 03:59)Bln schrieb:Habe ich so gemacht, ja. Allerdings hab ich auch noch mal eine neue Anordnung der sofortigen Vollziehung verfasst.(20.03.2018, 18:10)Berliner schrieb: Tierschutzklausur in Berlin aus behördlicher Sicht.
Zu entwerfen war also nicht etwa ein Widerspruchsbescheid oder ein Ausgangsbescheid im originären Sinne sondern jedenfalls die schriftliche Bestätigug + ggf das was man sonst noch für zweckmäßig hält. Offenbar enthält bereits 16a selbst die notwendige Befugnis zur unmittelbaren Fortnahme oder ähnliches. Daher wohl auch kein Rückgriff auf VwVG notwendig.
A Gutachten
Probleme Fortnahme und Verwahrung
I. Formell
1. mündlicher Verwaltungsakt
- 37 II 1,2: Mündlicher VA grds. möglich, 37 II 2 aber schriftliche Bestätigung notwendig, wenn berechtigtes Interesse und unverzüglich angefordert, hier kam der Anruf an sich recht spät, aber müsste im Hinblick auf Art. 14 I usw wohl durchgehen, zumal vom Tod des Tieres erst später erfahren.
- Anhörungen und Gelegenheit zur Stellungnahme gab es jedenfalls, die Hunde wurden nicht einfach mitgenommen
II. Materiell
2. AGL 16a I 2 Nr. 2 Hs. 1
- Gutachten: schriftlich lag nur am 16.03.18 vor, noch nicht am 15.03.18, wohl aber geringe Anforderungen an das „Gutachten“ da Einschränkung nach Art 14 I schon genüge getan ist indem überhaupt die Behörde abgehalten ist eine Sachkunde einzuholen. Daher wohl „Begutachtung“ vor Ort jedenfalls ausreichend
3. Ermessen
- 16a I: Ermessen, kein Entschließungsermessen wegen Zweck des Gesetzes 1 TierSchG und Art. 20a GG, liegen Voraussetzungen des 2 TierSchG vor bleibt daher nicht die Entscheidung der Behörde überhaupt tätig zu werden, sondern nur Auswahlermessen hinsichtlich der konkreten Maßnahmen
4. sofortige Vollziehung 80 I 2 Nr. 4
- Problem der Begrünung nach 80 III 1, geringe Anforderugen bei Gefahr in
Verzug und Notstandsmaßnahme wenn diese als solche gekennzeichnet wird, war hier der Fall und Gefahr in Verzug ebenso anzunehmen angesichts des Zustands der Tiere (Hunde jedenfalls), daher keine „besondere“ Begründung iSd 80 III 1
Probleme Veräußerung
- 16a I 2 Nr. 2 Hs. 2: eigentlich Fristsetzung notwendig wegen Art. 14 I, allerdings wohl dann nicht wenn klar ist, dass die Voraussetzungen der Rückführung an den Halter nicht eintreten. Hier während Frist abwarte Belastung der Gesellschaft mit den nicht einholbaren Kosten durch die Halterin, aufgrund der groben Verstöße daher wohl Fristsetzung sinnlos. Auch bei den Katzen ist es an sich ein Wunder dass die bei den Zuständen nicht krank sind. Habe daher davon abgesehen und das halt problematisiert+Interessen abgewogen
An mehr kann ich mich grad gar nicht erinnern. Es war viel unter die Normen im materiellen zu subsumieren und der SV halt auszuschöpfen und eine klare Linie der Prüfung von 16a, 2 etc darzustellen.
Ist eine Bestätigung denn trotzdem so ähnlich aufgebaut wie ein Ausgangsbescheid? Also muss ich dort auch eine (I) Sachverhaltsdarstellung und (II) rechtliche Würdigung vornehmen??