04.12.2017, 19:51
(04.12.2017, 19:35)SH schrieb:(04.12.2017, 18:36)Gast schrieb: Aber der Kläger kann ja nicht einfach einen Pbv für den Beklagten nennen, ohne, dass sich dieser auch tatsächlich für diesen angezeigt hat bzw von ihm bevollmächtigt wurde. Habe dahingehend argumentiert, dass die Wirkung des §81 ZPO zwar für ein Verfahren in allen Instanzen reicht, aber eben nicht verfahrensübergreifend.
Durfte die Klägerin aber annehmen, da die Anwältin auch in vorherigen Bürgschaftsprozessen bereits tätig wurde (stand auch irgendwie. in der Kommentierung).
Aber bin jetzt echt einigermaßen verunsichert.
767 ging nicht wg fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses weil ein Einspruch noch statthaft war.
Nein, bin mir ziemlich sicher, dass ein Kläger nicht einfach einen Pbv für den Beklagten nennen kann, auch wenn er das vielleicht auf irgendwelcher vorherigen Prozesse annehmen könnte. Da könnte einem ja einfach irgendein RA „aufgedrückt“ werden, der dann rechtlich wirksame Handlungen für einen vornehmen könnte, ohne dass man es als Mandant merken würde. Das kann ich mir nur schwer vorstellen.
04.12.2017, 19:57
(04.12.2017, 19:44)Gast schrieb:(04.12.2017, 19:25)Gast schrieb:http://lexetius.com/2011,1447(04.12.2017, 18:39)Sachsen schrieb:(04.12.2017, 18:36)Gast schrieb: Aber der Kläger kann ja nicht einfach einen Pbv für den Beklagten nennen, ohne, dass sich dieser auch tatsächlich für diesen angezeigt hat bzw von ihm bevollmächtigt wurde. Habe dahingehend argumentiert, dass die Wirkung des §81 ZPO zwar für ein Verfahren in allen Instanzen reicht, aber eben nicht verfahrensübergreifend.
Ich habe es abgelehnt, weil die Pbv doch schlecht von der Gegnerischen Partei benannt werden kann. Und das es keine Klageerwiderung gab, hat sich gegenüber dem Gericht niemand i.S.d. § 80 ZPO für die Beklagte legitimiert.
Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Im Thomas/Putzo steht, dass es geht. Ich habe es bei § 172 ZPO gefunden.
In dem BGH-Fall hatte sich der Pbv aber gegenüber dem Klägervertreter außergerichtlich als Vertreter des Beklagten angezeigt. Das war bei uns nicht der Fall.
04.12.2017, 20:24
Im Thomas/Putzo steht, dass es geht. Ich habe es bei § 172 ZPO gefunden.
[/quote]
Ok, danke, das habe ich nicht erkannt und nicht gesehen.
Aber ändert es im Ergebnis etwas an der Klausur? Denn wenn ich den SV richtig in Erinnerung habe, wurde gegenüber der RAin gar nichts zugestellt - unabhängig davon, ob sie zum Empfang berechtigt gewesen wäre.
[/quote]
Es gibt garantiert kein richtig oder falsch! Es kommt wie immer auf die Argumentation an. Ich habe abgenommen, dass an die RA zugestellt werden musste. Die Heilung des Mangels ist am 04.12 nach 189 ZPO eingetreten. Zu diesem Ztp. hat bei mir auch der Lauf der Einspruchsfrist begonnen. Wenn du auf die Kenntnis der Beklagten abgestellt hast, hast du auf den 02.12 abgestellt oder? In beiden Fällen ist die Frist nicht abgelaufen.
04.12.2017, 20:29
(04.12.2017, 20:24)Gast schrieb: Es gibt garantiert kein richtig oder falsch! Es kommt wie immer auf die Argumentation an. Ich habe abgenommen, dass an die RA zugestellt werden musste. Die Heilung des Mangels ist am 04.12 nach 189 ZPO eingetreten. Zu diesem Ztp. hat bei mir auch der Lauf der Einspruchsfrist begonnen. Wenn du auf die Kenntnis der Beklagten abgestellt hast, hast du auf den 02.12 abgestellt oder? In beiden Fällen ist die Frist nicht abgelaufen.Sehe ich genauso, an dem Thema wird ei Klausur nicht scheitern. Bei mir:
Kenntnis: 01.12.
Fristbeginn: 02.12.
Fristende: 15.12.
04.12.2017, 20:35
Die Thematik zur Zustellung an Prozessbevollmächtigte war in NRW nicht in der Akte oder habe ich das übersehen?
04.12.2017, 21:06
Ist jemandem aufgefallen, dass die Klägerin Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt hat?!
Ich fand das irgendwie seltsam, sie selbst war ja Verbraucherin (291 II BGB (-)) Oder stellt man auf den Bürgschaftsvertrag ab, an dem nur Unternehmer beteiligt waren?
Ich fand das irgendwie seltsam, sie selbst war ja Verbraucherin (291 II BGB (-)) Oder stellt man auf den Bürgschaftsvertrag ab, an dem nur Unternehmer beteiligt waren?
04.12.2017, 21:19
(04.12.2017, 21:06)Bln/ Bb schrieb: Ist jemandem aufgefallen, dass die Klägerin Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt hat?!
Ich fand das irgendwie seltsam, sie selbst war ja Verbraucherin (291 II BGB (-)) Oder stellt man auf den Bürgschaftsvertrag ab, an dem nur Unternehmer beteiligt waren?
Ja, das habe ich im Gutachten ebenfalls problematisiert. Dumm von mir, habe dabei gar nicht auf 291 abgestellt, sondern nur auf 288 II, unter den die Klägerin nicht fällt. M.E. fällt sie nur unter 288 I.
Allerdings kommt der Bürgschaftsvertrag doch zwischen dem Gläubiger (Klägerin) und dem Bürgen (VGV AG) zustande, sodass daran ja gerade nicht nur Unternehmer beteiligt waren, oder?
05.12.2017, 10:31
Kann bitte jemand den Sachverhalt von gestern nochmal grob zusammenfassen, bzw. einfach nur die Schwerpunkte nennen? Das wäre super Danke.
05.12.2017, 16:16
Mein Lösungsansatz für Zivilrecht-Wahlklausur Berlin (Z7)
Bin gespannt auf eure Lösungen.
A. Zulässigkeit
I. Antrag zu 1)
- Statthaftigkeit: Drittwiderspruch gem. 771 ZPO
- Zuständigkeit 771 I, 802 ZPO (+)
- RSB (+)
II. Antrag zu 2)
- Statthaftigkeit: Drittwiderspruch gem. 771 ZPO
- (P) Ist Sicherungseigentum taugliches InterventionsR? iE (+)
- Zuständigkeit 771 I, 802 ZPO (+)
- RSB (+)
III. Antrag zu 3)
- Statthaftigkeit: Vorzugsweise Befriedigung gem. 805 ZPO
- Zuständigkeit 805, 802 ZPO (+)
- RSB (+)
- auch ohne Titel ist Klage möglich (Wortlaut 805 ZPO)
IV. Antrag zu 4)
- Statthaftigkeit: Vollstreckungsabwehrklage gem. 767 ZPO
- Zuständigkeit (+)
- RSB (+) schon ab Entstehung des Titel und außerdem wurde ZVS konkret angekündigt
V. Klagehäufung 260 ZPO
- zulässig
VI. Sachliche Zuständigkeit
- gem. 23, 71 ZPO (+)
- gem 5 ZPO Addition der Einzelstreitwerte, die sich nach 6 ZPO errechnen
B. Begründetheit
I. Antrag zu 1) (-)
1. InterventionsR (+)
- Eigentumsübergang von MM 929 ff BGB (+)
2. Ausschluss wegen Haftung des Klägers für Forderung
- gem 25 HGB
- Forderung im Betrieb des MM entstanden
- (P) Fortführung? Name blieb fast gleich, nur zusätzliche Bezeichnung "Dresdner"
- Abwägung, ob das für Ausschluss der Haftung ausreicht, iE (-), weil zu große Namensähnlichkeit
- Auch kein Ausschluss nach 25 II HGB im Handelsregister eingetragen oder bekannt gemacht
- also kann sich Kläger nicht auf InterventionsR berufen (242 BGB)
II. Antrag zu 2) (+)
1. InterventionsR
- Sicherungseigentum wirksam übertragen gem. 929, 930 BGB
- spätestens mit Zahlung der letzten Rate wurde MM Berechtigter (Vortrag dazu blieb unbestritten, also zugestanden gem. 138 III ZPO)
2. Ausschluss?
- nicht ersichtlich
III. Antrag zu 3) (+)
1. Wirksames VermieterpfandR 562 BGB?
- Mietvertrag geschlossen (+)
- Sache eingebracht (+)
2. Erlöschen durch Mitnahme von Gerichtsvollzieher?
- 562a BGB?
- keine Kenntnis des Klägers von Mitnahme (unbestritten)
- (P) Duldungspflicht nach 562a S.2 BGB?
- kein Vortrag, dass die übrigen Gegenstände zur Sicherung ausreichen
- Beweislast trägt wegen Günstigkeit für ihn der Beklagte, dem ist er nicht nachgekommen
3. Vorrang
- VermieterpfandR zeitlich früher entstanden, also Vorrang vor PfändungspfandR des Beklagten
IV. Antrag zu 4) (+)
1. Materieller Einwand
- iHv 3.000 € erloschen durch Zahlung gem. 362 I BGB
- iHv 7.000 € erloschen durch Aufrechnung gem. 389 BGB
- (P) War Gegenforderung von früherem Vergleich umfasst?
- Beweisaufnahme non liquet, zu Lasten des Beklagten, weil die Tatsache ihm genützt hätte
- also Aufrechnung noch möglich
2. Präklusion
- 767 II ZPO findet auf Prozessvergleich keine Anwendung (weil nicht in Rechtskraft erwächst)
Kosten:
- Kläger 1/4, Beklagter 3/4 gem 92 I 1 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit
- erlassen
Bin gespannt auf eure Lösungen.
A. Zulässigkeit
I. Antrag zu 1)
- Statthaftigkeit: Drittwiderspruch gem. 771 ZPO
- Zuständigkeit 771 I, 802 ZPO (+)
- RSB (+)
II. Antrag zu 2)
- Statthaftigkeit: Drittwiderspruch gem. 771 ZPO
- (P) Ist Sicherungseigentum taugliches InterventionsR? iE (+)
- Zuständigkeit 771 I, 802 ZPO (+)
- RSB (+)
III. Antrag zu 3)
- Statthaftigkeit: Vorzugsweise Befriedigung gem. 805 ZPO
- Zuständigkeit 805, 802 ZPO (+)
- RSB (+)
- auch ohne Titel ist Klage möglich (Wortlaut 805 ZPO)
IV. Antrag zu 4)
- Statthaftigkeit: Vollstreckungsabwehrklage gem. 767 ZPO
- Zuständigkeit (+)
- RSB (+) schon ab Entstehung des Titel und außerdem wurde ZVS konkret angekündigt
V. Klagehäufung 260 ZPO
- zulässig
VI. Sachliche Zuständigkeit
- gem. 23, 71 ZPO (+)
- gem 5 ZPO Addition der Einzelstreitwerte, die sich nach 6 ZPO errechnen
B. Begründetheit
I. Antrag zu 1) (-)
1. InterventionsR (+)
- Eigentumsübergang von MM 929 ff BGB (+)
2. Ausschluss wegen Haftung des Klägers für Forderung
- gem 25 HGB
- Forderung im Betrieb des MM entstanden
- (P) Fortführung? Name blieb fast gleich, nur zusätzliche Bezeichnung "Dresdner"
- Abwägung, ob das für Ausschluss der Haftung ausreicht, iE (-), weil zu große Namensähnlichkeit
- Auch kein Ausschluss nach 25 II HGB im Handelsregister eingetragen oder bekannt gemacht
- also kann sich Kläger nicht auf InterventionsR berufen (242 BGB)
II. Antrag zu 2) (+)
1. InterventionsR
- Sicherungseigentum wirksam übertragen gem. 929, 930 BGB
- spätestens mit Zahlung der letzten Rate wurde MM Berechtigter (Vortrag dazu blieb unbestritten, also zugestanden gem. 138 III ZPO)
2. Ausschluss?
- nicht ersichtlich
III. Antrag zu 3) (+)
1. Wirksames VermieterpfandR 562 BGB?
- Mietvertrag geschlossen (+)
- Sache eingebracht (+)
2. Erlöschen durch Mitnahme von Gerichtsvollzieher?
- 562a BGB?
- keine Kenntnis des Klägers von Mitnahme (unbestritten)
- (P) Duldungspflicht nach 562a S.2 BGB?
- kein Vortrag, dass die übrigen Gegenstände zur Sicherung ausreichen
- Beweislast trägt wegen Günstigkeit für ihn der Beklagte, dem ist er nicht nachgekommen
3. Vorrang
- VermieterpfandR zeitlich früher entstanden, also Vorrang vor PfändungspfandR des Beklagten
IV. Antrag zu 4) (+)
1. Materieller Einwand
- iHv 3.000 € erloschen durch Zahlung gem. 362 I BGB
- iHv 7.000 € erloschen durch Aufrechnung gem. 389 BGB
- (P) War Gegenforderung von früherem Vergleich umfasst?
- Beweisaufnahme non liquet, zu Lasten des Beklagten, weil die Tatsache ihm genützt hätte
- also Aufrechnung noch möglich
2. Präklusion
- 767 II ZPO findet auf Prozessvergleich keine Anwendung (weil nicht in Rechtskraft erwächst)
Kosten:
- Kläger 1/4, Beklagter 3/4 gem 92 I 1 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit
- erlassen
05.12.2017, 16:41
Sachsen hatte den gleichen SV - hier war jedoch die VV nicht erlassen.
Erneut: Respekt für die gute Zusammenfassung.
Ich habe beim Antrag 1 noch eine Abgrenzung zu 766 vorgenommen, diesen dann aber abgelehnt und bin mit 771 verfahren wie Du.
Ansonsten schreiben wir scheinbar sehr vergleichbare klausuren - nur sind meine sicher nicht ganz so ordentlich strukturiert :)
Leider habe ich bei Antrag 4 kein Wort mehr zu 767 II verloren, obwohl es auf meiner Lösungsskizze stand und ja eigentlich klar ist. Grob fahrlässig... mal sehen was mich das kostet...
Und mein TB ist extrem knapp ausgefallen :(