07.09.2017, 16:11
Ich hab es bei der Siherheitsleistung nur anders. Die hab ich doch angenommen, weil Berufung eingelegt wurde und erst danach PfÜb beantragt, also § 719 ZPO: es hätte nicht ohne SL vollstreckt werden. Aber deswegen nur Anfechtbarkeit und keine Nichtigkeit, also iE egal
07.09.2017, 16:14
Bzgl. der Einwendung gegen den titulierten Anspruch des Klägers : Das wird im Einziehungsrechtsstreit nicht geprüft
07.09.2017, 16:23
Jemand ne Idee/Befürchtung was morgen drankommen könnte?
07.09.2017, 16:39
Ich bin derzeit ziemlich planlos... Noch eine Einziehungsklage wird wohl nicht drankommen... ansonsten stehe ich auf dem Schlauch. Ich gucke mir gleich nochmal die Aufbauschemata der Anwaltsklausuren an. Sonst fällt mir nichts ein. Ich hoffe ja auch irgendwas gnädiges, kurz vor dem Wochenende..
07.09.2017, 16:42
Was kam eigentlich in Berlin als Wahlklausur Zivilrecht und öffentliches Recht dran?
07.09.2017, 16:47
Also schreibt ihr in NRW nicht mit uns AWR?
07.09.2017, 17:08
07.09.2017, 17:14
Wer ist bitte während des Examens nicht wahnsinnig?!
07.09.2017, 17:28
In Berlin ZR kam heute das einfach nochmal ...
07.09.2017, 17:29
(07.09.2017, 16:42)Gast schrieb: Was kam eigentlich in Berlin als Wahlklausur Zivilrecht und öffentliches Recht dran?
Wahlklausur Zivilrecht:
Anwaltsklausur, Mandantin und Beklagte ist eine Frau, die vom Kläger, einem Tierschutzverein, einen verletzten Hund bei sich zuhause unentgeltlich vorübergehend aufnimmt bis eine Weitervermittlung des Hundes erfolgt. Laufende Kosten für Futter und Spielzeug zahlt Mandantin, Medikamente und Haftpflichtversicherung zahlt Kläger. Bereits angesetzter Operationstermin für den Hund wird vom Verein aufgrund Infektionskrankheit (die in älterer Blutuntersuchung festgestellt wurde) abgesagt, daraufhin führt Mandantin erneute Blutuntersuchung durch, die keine Infektion mehr feststellt und lässt OP auf eigene Kosten durchführen. Kläger fordert Beklagte mehrmals zur Herausgabe des Hundes auf. Die Beklagte erhält zwischenzeitlich nach Rücksprache mit Veterenäramt eine formell und materiell ordnungsgemäße Ordnungsverfügung, wonach Hund bei ihr bleiben und operiert werden soll. Nach erfolgreicher Operation hebt Veterenäramt "Beschlagnahme" auf und Kläger fordert erneut die Herausgabe. Nach Ablauf einer Frist erhebt er Klage. Mandantin ist grundsätzlich zur Herausgabe bereit, allerdings nur gegen Ersatz von Operationskosten, Kosten für Blutuntersuchung, Kosten für Nahrungsergänzungsmittel zur Hundeberuhigung, Kosten für Wurmkur von anderem, bereits an Verein zurückgebenden Hund und Schadensersatz für Ihre zerstörte Couch, die der Hund zerbissen hat, als Mandantin ihn 1,5 Stunden unbeaufsichtigt auf der Couch hat sitzen lassen. Gegenansprüche sollen nicht als Widerklage geltend gemacht werden.