05.09.2017, 17:23
Bei der außerordentlichen hab ich noch geschrieben, dass ausnahmsweise Abmahnung wegen der Länge der bisherigen vertragsbeziehung erforderlich war. Die Möglichkeit stand jedenfalls im Palandt...
05.09.2017, 17:25
05.09.2017, 17:27
Habe 49 und 51 HGB nur kurz in den Raum geworfen und mich leider nicht wirklich entschieden, da das Thema irgendwie ungewohnt war.
05.09.2017, 17:33
Die Klausur war scheinbar nur dem Anschein nach leicht. Jede Menge Kleinigkeiten zu bedenken...
05.09.2017, 17:38
Ich hab die Kündigung nicht an der Schriftform scheitern lassen. Weil die Kündigung eines Mietverhältnisses über Räume, die nicht Wohnräume sind (Geschäftsräume) grds. formlos möglich ist. Es sei denn es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Weil nach der Mietrechtsreform § 568 BGB, der für die Kündigung die Schriftform vorschreibt, sich in dem Abschnitt „Mietverhältnis über Wohnraum“ befindet und § 578 BGB auf diese Vorschrift nicht verweist. Ich dachte das ist dann nicht einschlägig.
Oder hab ich da etwas falsch verstanden
Oder hab ich da etwas falsch verstanden
05.09.2017, 17:40
(05.09.2017, 17:38)Nrw2017 schrieb: Ich hab die Kündigung nicht an der Schriftform scheitern lassen. Weil die Kündigung eines Mietverhältnisses über Räume, die nicht Wohnräume sind (Geschäftsräume) grds. formlos möglich ist. Es sei denn es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Weil nach der Mietrechtsreform § 568 BGB, der für die Kündigung die Schriftform vorschreibt, sich in dem Abschnitt „Mietverhältnis über Wohnraum“ befindet und § 578 BGB auf diese Vorschrift nicht verweist. Ich dachte das ist dann nicht einschlägig.
Oder hab ich da etwas falsch verstanden
Im ursprünglichen Vertrag war ja die Schriftform der Kündigung vereinbart in einem der Paragraphen oder?
05.09.2017, 17:40
(05.09.2017, 17:38)Nrw2017 schrieb: Ich hab die Kündigung nicht an der Schriftform scheitern lassen. Weil die Kündigung eines Mietverhältnisses über Räume, die nicht Wohnräume sind (Geschäftsräume) grds. formlos möglich ist. Es sei denn es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Weil nach der Mietrechtsreform § 568 BGB, der für die Kündigung die Schriftform vorschreibt, sich in dem Abschnitt „Mietverhältnis über Wohnraum“ befindet und § 578 BGB auf diese Vorschrift nicht verweist. Ich dachte das ist dann nicht einschlägig.
Oder hab ich da etwas falsch verstanden
Hab ich auch so. Form war ok.
Für vertragliches Formerfordernis genügte Fax, vgl 129 ii BGB
05.09.2017, 17:44
(05.09.2017, 17:40)Gast schrieb:(05.09.2017, 17:38)Nrw2017 schrieb: Ich hab die Kündigung nicht an der Schriftform scheitern lassen. Weil die Kündigung eines Mietverhältnisses über Räume, die nicht Wohnräume sind (Geschäftsräume) grds. formlos möglich ist. Es sei denn es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Weil nach der Mietrechtsreform § 568 BGB, der für die Kündigung die Schriftform vorschreibt, sich in dem Abschnitt „Mietverhältnis über Wohnraum“ befindet und § 578 BGB auf diese Vorschrift nicht verweist. Ich dachte das ist dann nicht einschlägig.
Oder hab ich da etwas falsch verstanden
Hab ich auch so. Form war ok.
Für vertragliches Formerfordernis genügte Fax, vgl 129 ii BGB
Korrigiere : 127 ii bgb
05.09.2017, 17:50
So'ne Dinger sind immer doof.
Da denkt man, man hats gut gemacht, und dann doch die Hälfte übersehen. :s:s
Da denkt man, man hats gut gemacht, und dann doch die Hälfte übersehen. :s:s
05.09.2017, 20:18
Meines Erachtens konnte man heute die Kündigungserklärung durchaus zurückweisen. Dies nicht mit der Begründung, die Schriftform in Hinblick auf die eigentliche Kündigung sei nicht eingehalten worden. Sondern unter Verweis auf Para 174 BGB, wonach die Vollmachtsurkunde selbst grundsätzlich im Original verlangt werden darf.
Hätte also die Gegnerin selbst per Fax gekündigt, wäre die Erklärung formwirksam gewesen. Da sie dies aber durch ihre Anwältin vornehmen ließ, konnte diese unter Verweis auf die fehlende Vollmacht im Original zurückgewiesen werden.
Keine Ahnung, ob das so richtig ist.
Hätte also die Gegnerin selbst per Fax gekündigt, wäre die Erklärung formwirksam gewesen. Da sie dies aber durch ihre Anwältin vornehmen ließ, konnte diese unter Verweis auf die fehlende Vollmacht im Original zurückgewiesen werden.
Keine Ahnung, ob das so richtig ist.