22.06.2021, 09:46
Ich halte es zumindest nicht für uneingeschränkt empfehlenswert, Obersätze durch Überschriften zu ersetzen. Das wäre mir zu riskant, weil es einige Korrektoren gibt, die meinen, dass das schlicht nicht zulässig ist. Je nach Delikt kann es außerdem auch schwierig sein, einen präzisen Obersatz durch eine Überschrift ersetzen zu wollen.
Auch im Übrigen ist meine Erfahrung (NRW), dass überwiegend erwartet wird, selbst unproblematische Tatbestandsmerkmale - jedenfalls am Anfang der gutachterlichen Prüfung - kurz im Feststellungsstil zu bejahen.
Was aber sicherlich stimmt, ist, dass es besser ist, so zu verfahren, wie der Autor vorschlägt, und fertig zu werde (wobeui man die Schwerpunkte in angemessener Tiefe bearbeitet hat), als eine komplett unfertige Klausur abzugeben.
Auch im Übrigen ist meine Erfahrung (NRW), dass überwiegend erwartet wird, selbst unproblematische Tatbestandsmerkmale - jedenfalls am Anfang der gutachterlichen Prüfung - kurz im Feststellungsstil zu bejahen.
Was aber sicherlich stimmt, ist, dass es besser ist, so zu verfahren, wie der Autor vorschlägt, und fertig zu werde (wobeui man die Schwerpunkte in angemessener Tiefe bearbeitet hat), als eine komplett unfertige Klausur abzugeben.
22.06.2021, 11:21
(21.06.2021, 19:40)Dagobert schrieb: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/...usurtaktik
Im oberen Link (vom TE) geht es ja überwiegend ums ZR.
Zum StR habe ich hier etwas vergleichbares gefunden:
Klausurtechnik für und Tipps zur Vorbereitung auf die Strafrechtsklausur aus anwaltlicher Sicht im 2. Staatsexamen, von RA Clemens Hof
22.06.2021, 17:08
Ich würde es sein lassen. Im ersten Examen habe ich einige Tipps zum Feststellungsstil und sonstigen Abkürzungsmethoden angewandt, usw. Am Ende wurde mir angekreidet, ich würde den Gutachtenstil nicht konsequent einhalten. Alles, was irgendwem negativ ins Auge stechen könnte, und wenn es nur 10% der Korrektoren sind, würde ich einfach sein lassen, weil es zu spät ist, wenn man an so jemanden gerät. Das bisschen Zeit ist es nicht wert, sich angreifbar zu machen. Überhaupt sollte man alles sein lassen, woran jemand seine Frustration legitimerweise auslassen könnte.
22.06.2021, 18:41
(22.06.2021, 17:08)Gast schrieb: Ich würde es sein lassen. Im ersten Examen habe ich einige Tipps zum Feststellungsstil und sonstigen Abkürzungsmethoden angewandt, usw. Am Ende wurde mir angekreidet, ich würde den Gutachtenstil nicht konsequent einhalten. Alles, was irgendwem negativ ins Auge stechen könnte, und wenn es nur 10% der Korrektoren sind, würde ich einfach sein lassen, weil es zu spät ist, wenn man an so jemanden gerät. Das bisschen Zeit ist es nicht wert, sich angreifbar zu machen. Überhaupt sollte man alles sein lassen, woran jemand seine Frustration legitimerweise auslassen könnte.
das gilt zu recht auch nur im ersten examen.
im zweiten ist feststellungsstil außerhalb der klausur swp gängig. in sta ist das schon ok - nur komplett auslassen ist problematisch.
22.06.2021, 19:45
Mir wurde im ersten Examen angestrichen, dass ich nicht alle vier Vorsatztheorien dargestellt habe. Im Sachverhalt hieß es, dass es dem Täter "vollkommen gleichgültig ist", ob durch die Tat jemand stirbt.
Keine (!) Klausurlösung stellt in solchen Fällen die Vorsatztheorien dar. Wenn der Korrektor dennoch darauf besteht, hat der Prüfling das Nachsehen.
Keine (!) Klausurlösung stellt in solchen Fällen die Vorsatztheorien dar. Wenn der Korrektor dennoch darauf besteht, hat der Prüfling das Nachsehen.
22.06.2021, 23:55
(22.06.2021, 19:45)Gast schrieb: Mir wurde im ersten Examen angestrichen, dass ich nicht alle vier Vorsatztheorien dargestellt habe. Im Sachverhalt hieß es, dass es dem Täter "vollkommen gleichgültig ist", ob durch die Tat jemand stirbt.
Keine (!) Klausurlösung stellt in solchen Fällen die Vorsatztheorien dar. Wenn der Korrektor dennoch darauf besteht, hat der Prüfling das Nachsehen.
Das finde ich jetzt nicht soo fernliegend - wenn es ihm egal ist, kann man am Wollen ja schon zweifeln, und es spielt ja ziemlich deutlich aufs "Billigen im Rechtssinne" an. Wie viele Theorien dann da gefragt sind und in welcher Breite, ist eine andere Frage. Und nochmal: das ist das erste Examen.
25.06.2021, 10:26
Einfach einen Blick in die Lösungen von Aktenvorträgen werfen. Zumindest für die aus NRW sind einige hochgeladen.
Dort wird in der Regel alles zumindest kurz angesprochen. Wobei ich von den Lösungen generell kein Fan bin (häufig auch einfach offensichtliche Fehler drin).
Ausgelassen wird da im Strafrecht in der Regel nichts (dafür gibt's dann auch häufig iwelche absurden Probleme und Rechtsgeschichte, die nur inkonsequent gefordert werden :))
Dort wird in der Regel alles zumindest kurz angesprochen. Wobei ich von den Lösungen generell kein Fan bin (häufig auch einfach offensichtliche Fehler drin).
Ausgelassen wird da im Strafrecht in der Regel nichts (dafür gibt's dann auch häufig iwelche absurden Probleme und Rechtsgeschichte, die nur inkonsequent gefordert werden :))