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Klausuren Januar 2017 - Druckversion

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Klausuren Januar 2017 - Michael - 11.11.2016

Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im Januar geschrieben werden:

02.01.: Z - 1
03.01.: Z - 2
05.01.: Z - 3
06.01.: Z - 4
09.01.: S - 1
10.01.: S - 2
12.01.: V - 1
13.01.: V - 2


RE: Klausuren Januar 2017 - Rspr. - 19.12.2016

hat jemand von Euch die aktuelle Rspr.übersicht für Materielles ÖR von Kaiser?


RE: Klausuren Januar 2017 - Gast - 02.01.2017

Heute ZI NRW

Klage auf Herausgabe Zulassungsbescheinigung II (KFZ Brief) durch Franzosen vor LG Bonn und Widerklage der Beklagten GmbH auf Herausgabe PKW und Antrag nach 255,259 auf SE i.H.v. 25.000€ Zug um Zug gegen Übereignung des PKW, wenn nach 4 Wochen nach Rechtskraft Urteil PKW nicht herausgegeben wird durch Kläger.


Der Kläger erwarb PKW im September 2016 von Firma Automarkt GmbH . Bei Verkauf hatte Kläger einen berufsmäßigen Autovermittler dabei. Kläger erhielt bei Übergabe Zulassungsbescheinigung Teil I ( Fahrzeugschein) , in dem GF der Firma Automarkt GmbH als Halterin eingetragen ist. Beim Verkausgespräch erlangte der Kläger Kenntnis, dass noch " irgendein anderes Papier existiere". Er und der Autovermittler hakten nicht weiter nach.
Die Geschäftsführerin der Firma hatte den PKW im August 2014 von Beklagter geleast, Laufzeit 36 Monate . Die Beklagte ist Leasing Unternehmerin. Der Leasingvertrag enthält eine Klausel zur außerordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug von 2 aufeinanderfolgenden Raten. Ebenso enthält Die Beklagte ist im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (KFZ Brief). Im Januar 2016 erklärt die Beklagte die außerordentliche fristlose Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzug der Leasingnehmerin für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 2015.

VU im schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte. Einspruch noch fristgerecht wg 310 III, letzte Zustellung VU. In Einspruchsschrift Erhebung Widerklage.

Kläger macht geltend, dass es gutgläubig PKW erworben hat und somit auch Zulassungsbescheinigung.
Beklagte trägt vor, dass Kläger bösgläubig ist und auch der Autovermittler hätte Kenntnis haben müssen, dass Veräußerer Nichtberechtigter ist, wenn KFZ Brief nicht vorliegt. Beklagte erhebt Einrede der Prozesskostensicherheit, da Kläger Ausländer ist.
Zu Widerklageantrag 2 ( Fristsetzung) und Antrag 3 ( 259) trägt Beklagte vor, dass sich Kläger der Herausgabe auch in Zukunft entziehen wird, deswegen Fristsetzung. SE und Herausgabe muss gehen, da der Beklagten nicht zuzumuten sei, 2 Prozesse zu führen.
Kläger trägt zu Widerklage vor, dass Herausgabe und Schadensersatz nicht kumuliert beantragt werden können. Dies ergibt sich aus Wegfall 283 BGB a. F. (Abgedruckt) und Anwendung 281 BGB sei Herausgabeanspruch wesensfremd.


Lösung? - Kandidat Jan. - 02.01.2017

Will vielleicht jemand seine Lösung präsentieren?


RE: Klausuren Januar 2017 - Gast - 03.01.2017

Klage abgewiesen. Anspruch aus 985(-), da nicht gutgläubig ET am PKW und dadurch am KFZ Brief erworben hat.
Widerklage teilweise begründet. Antrag 1 auf Herausgabe (+), Antrag 2 nach 255 Fristsetzung im Urteil (+), Antrag 3 nur teilweise (+), SE schon möglich aber nicht Zug um Zug


RE: Klausuren Januar 2017 - Gast - 03.01.2017

NRW Z II

Laut Bearbeitervermerk KEINE Klage, nur Schreiben an Mandanten. Dieser will Ansprüche und Gegenansprüche gegen Mieter Seckler und Mieterin Bachmann geltend machen, die jeweils in einer Mietswohnung seines Mietshauses wohnen. Bearbeitervermerk weist auch noch daraufhin, falls Kündigung gegen Mieterin Bachmann wirksam, soll zusätzlich zum Schreiben an den Mandanten noch ein Kündigungsschreiben angefertigt werden.

I.Mandantenbegehren: Zunächst möchte er Ansprüche i.H.v. 2.100 € (Mai, Juni, Juli) geltend machen :

Der Mandant schloß am 7.8.2013 einen unbefristeten Mietvertrag mit Herrn Seckler. Darin war unter Paragraph 19 geregelt, dass der Mieter wg verspäteter Rückgabe der Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses, Nutzungsersatz in Höhe der vereinbarten Miete zahlen muss.
Am 4.4.2016 Schloßen sie einen Aufhebungsvertrag. Demnach soll bis zum 30.4.2016 der Mieter die Wohnung geräumt haben. Desweiteren widerspricht der Mandant ausdrücklich einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses. Es wurde auch vereinbart, dass der Mieter bis zum 31.5.2016 die Schlüssel behalten darf um noch Reparaturarbeiten vorzunehmen, aber er ausdrücklich nicht mehr für Wohnzwecke nutzen darf.
Am 30.04.2016 stattet der Vermieter dem Mieter einen Besuch ab und stellt fest, dass dieser die Wohnung noch nicht geräumt hat. Er macht dem Miezer gegenüber noch die fehlende Miete für April 2016 geltend und deswegen auch sein Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters.
Am 31.5.2016 ruft der Vermieter den Mieter an und will die Sache endgültig klären und fordert den Mieter auf die Wohnung herauszugeben. Die Geltendmachung seines Vermieterpfandrechts nimmt er in dem Telefonat zurück.
Am 1.6.2016 meldet sich der Mieter Seckler beim Mandanten und macht wegen der Verstopfung der Regenrinne und daraufhin in Wände eintretendes Wasser, Feuchtigkeitsschäden an Möbeln etc. geltend und er muss andere Möbel von der Wand abrücken um weitere Schäden zu verhindern. Dadurch sei seine Nutzfläche des Wohnzimmers verkleinert und grunddessen macht er eine Minderung von 20% geltend.
Am 1.8.2016 zieht der Mieter aus und begleicht noch die ausstehende Mietforderung von April.

II. Mandantenbegehren: Gegenansprüche des Mieters 1.500€ wg geleisteter Schönheitsreparaturen

Mit Schreiben vom 3.12.2016 macht der Mieter 1.500€ geltend, die er im
Juli 2014 an die Firma Semmler OHG zahlte , die in seiner gemieteten Wohnung im Juli 2014 Schönheitsreparaturen vorgenommen hat.
Im Mietvertrag steht unter Paragraph 18, dass der Mieter alle 2 Jahre Küche etc. , -alle 5 Jahre die Heizung und Fenster innen streichen muss. Der Mieter erfährt von einer Freundin , die beim Mieterschutzbumd arbeitet, nach dem Auszug, dass diese Klausel nicht wirksam ist. Zuletzt hatte 2012 der Vormieter diese Reparaturen auch schon vorgenommen.

III. Mandantenbegehren: mögliche fristlose Kündigung gegen Mieterin Bachmann und Anspruch darauf, dass sie künftig nicht mehr behauptet, sie sexuell belästigt zu haben

Mieterin Bachmann schloss am 8.9.2011 identischen Formular Mietvertrag mit Mandanten. Sie zahlte von Juni bis Dezember 2016 nicht wie im Mievertrag vereinbart am 3.Werktag des Monats, sondern erst am 7. Werktag.
Am 9.12.2016 drohte der Mandant der Mieterin schriftlich an, ihr bald wegen Zahlungsverzugs zu kündigen, wenn die Miete in Zukunft nicht pünktlich überwiesen wird.
Am 15.12.2016 behauptet die Mieterin einer anderen Nachbarin ggü , dass der Mandant sie im November sexuell belästigt haben soll, indem er ihr an die Brust gefasst habe. Der Mandant sagt, dass dies nicht stimmt.


RE: Klausuren Januar 2017 - Gast - 03.01.2017

A. Ansprüche gegen Mieter Seckler

Zahlung 2.100€ für Mai Juni, Juli

I. 535 II(-) , da MV beendet
II. Klausel 19 des MV auf Nutzungsentschädigung(-) , Klausel nach 307 II Nr.1 unwirksam, da "Vorenthalten "Mietsache in Text fehlt, so in 546a
III. 546a (+), aber nur wg Juni Juli, da in Mai kein Vorenthalten, denn Verbleib in Mietsache im Mai war nicht gegen Willen Vermieter, und wenn Vermieterpfandrecht gelten gemacht wird ist 546a ausgeschlossen ( macht er nur für Mai geltend)
Umfang: nicht Minderung 20%, da Mängel zur Zeit der Vorenthaltung entstanden.
IV. 812 I 1 Alt. 2(+)
V. EBV nach Rspr daneben anwendbar, aber 988 i.V.m. 812ff(-) keine Unentgeltlichkeit


1.500€ Schönheitsreparaturen Anspruch Mieter gegen Vermieter im Juli 2014

I. 280 I, 241 II, 311 II (-),zwar Schuldverhältnis (+), da unwirksame Klausel nach 307 II Nr 1, da starre Fristenregelung ( müsste Im Allgemeinen in 2 Jahren in Klausel stehen, dann wirksam.) ABER Verschulden (-)
II. 812 I 1 Alt. 1 (+), ohne Rechtsgrund da unwirksame Klausel
III. GoA 684 S.1 (-), da Mieter nur zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht geleistet hat
IV. 539 (-), da Rechtsgrundverweisung GoA und diese ja (-)

B. Ansprüche Mieterin Bachmann

I. Kündigung
1. wg Zahlungsverzug
543 II Nr. 3a i. V.m. 569 III Nr. 1 (-), da kein Verzug und Heilung nach 543II 2 durch Befriedigung Vermieter
2. wg Behauptung sexueller Belästigung 543 I (-), da deswegen nicht abgemahnt wurde 543 III

II künftige Äußerung unterlassen
1. 1004 I 2 I.V.m 823 und 823 II, 187 StGB (+)


RE: Klausuren Januar 2017 - Gast - 04.01.2017

Hat auch jemand bei dem ersten Mieter Fortsetzung des Mietverhältnisses nach 545 BGB geprüft?


RE: Klausuren Januar 2017 - Gast - 04.01.2017

Bei mir wurde der MV konkludent weitergeführt.

Umstände, die dafür sprachen:
- kein Einschreiten Vermieter
- keine RückFO der Schlüssel

Durch Minderung des Mieters konkl Schuldanerkenntnis.

Da waren denke ich viele Möglichkeiten gegeben, wie man das löst.


RE: Klausuren Januar 2017 - Gast - 04.01.2017

Z I - Hessen

Klage:
-VU im schriftl Vorverfahren, Einspruchsfrist mit 310 III, Einspruchsform 340 II, (da weder Az. des angegangen Urteils noch Einspruchsverlangen aus übermittelten Seiten ersichtlich) am letzten Tag der Frist wegen fehlerhafter Übermittlung nicht gewahrt, Wiedereinsetzung (+) mangels Organsations-/Auswahlverschuldend es RA (85 II, keine Zurechnung der Gehilfin), Glaubhaftmachung Entschuldigungsgrund (+); grenzüberschreitende Zulässigkeit nach Art. 4 I, 63 EuGVVO iVm ZPO; Kostenentscheidung mit 344 und 238 IV.


985, 952 (-), da Eigentum an PKW (-)

-929 S.1, 932 (-) wg grobfahrlässiger Unkenntnis, KfZ bereits 4 Jahre alt, typisches Risiko, dass Vorbesitzer und insofern grobe FLK bzgl. Nichteinsicht in Zulassungsbescheinigung Teil II; dafür: Unterstützung durch professionellen Veraufsagent (166 I analog); Kenntnis von "anderem Papier", bewusstes Einlassen in unbekannte Situation, keine Rückfrage trotz Anhaltspunkten etc.; Teil I vermittelt keinen guten Glauben, da allein derzeitige Halterschaft ausgedrückt.

-366 I 1 HGB (-) Veräußerung im Rahmen des Handelsgeschäfts (Erwerb iRd LeasingV unter anderer Fa. als Veräußerung), gutgläubiger Erwerb wegen guten Glaubens an Verfügungsberechtigung (für guten Glauben: KfZ-Händler, seriöser Auftritt, keine Anhaltspunkte für mangelnde Bonität o.ä. keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht zumindest zur Verfügung befugt, keine Kenntnis von Leasingabrede / Fremdheit des KfZ; dagegen: wiederum keine Einsicht in Teil II und Nichtnachfrage obschon Anhaltspunkte für fehlende Legitimationsdokumente ("Wegschauen"), keine schutzwürdigkeit wegen Einschaltung des Vermittlers, kein uferloser Gutglaubenserwerb.

Widerklage gg Franzosen auf Herausgabe:
- Art. 8 Nr. 3 EuGVVO, besonderer Fall uneigentlicher, eventueller Klagehäufung: Herausgabe - Frist - SE

- Herausgabe (+), da noch Eigentümer und Kl. ohne RzB (EBV+); keine RzB abgeleitet aus fehlgeschlagener Veräußerung ggü Widerkl., Leasingvertrag zwischenzeitlich gekündigt, daher Herausgabe auch an Widerkl. und nicht an Leasingnehmerng (vgl. 986 I 2 BGB)

- Fristsetzung und SE-Anspruch (-), da kein SE wegen Nichterfüllung, hier allein Ansprüche aus EBV wg Vindikationslage, Sperrwirkung des EBV, SE wegen "Nichterfüllung" allein bei Untergang (989,990 BGB), hier kein Untergang in Rede, daneben SE nur unter Vss'en des 990 II BGB wg Verzug; Verzugsschaden, Vorenthaltung etc. nicht vorgetragen. Fristsetzung auch unerheblich, da keine Einrede 1000 BGB, Herausgabe sofort, ZVS aus vorläufig vollstreckbaren Urteil.