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Klausuren Januar 2017 - Druckversion

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RE: Klausuren Januar 2017 - kacka - 05.01.2017

Heute war in Hessen wieder kacka, und davon ziemlich viel.


RE: Klausuren Januar 2017 - Nds - 05.01.2017

Und was ist mit Niedersachsen? Montag, Dienstag und heute?


RE: Klausuren Januar 2017 - Gast - 05.01.2017

(04.01.2017, 12:03)Gast schrieb:  Hat auch jemand bei dem ersten Mieter Fortsetzung des Mietverhältnisses nach 545 BGB geprüft?

Angeprüft ja, allerdings hatte der Mandant einer stillschweigenden Verlängerung ausdrücklich widersprochen, daher abgelehnt.
Anspruch für Monat Mai abgelehnt, für Juni und Juli jeweils aus diversen AGLs (zB: § 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB) bejaht, allerdings jeweils um den Minderungsbetrag von 20 % reduziert.

Den Gegenanspruch habe ich bejaht nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB.


RE: Klausuren Januar 2017 - kacka - 05.01.2017

Morgen kommt dann in Hessen: Prüfen Sie aus anwaltlicher Sicht die Möglichkeit und Erfolgsaussichten sowie Sinnhaftigkeit eines Verbraucherdarlehenswiderrufs


RE: Klausuren Januar 2017 - Gast - 05.01.2017

ZIII NRW

Der Kläger beantragt
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgericht Düsseldorf von 30.12.2009 für unzulässig zu erklären.
2. Die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgericht Düsseldorf an den Kläger herauszugeben.
3. Den Kredit auf Grund des erfolgten Widerrufs neu zu berechnen.
4. Den Differenzbetrag an den Kläger zu erstatten.


Kläger schließt am 27.11.2006 mit der Time Bank AG einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 36.000€, der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung von 71 Monatsraten à 720€. Von der Darlehenssumme setzte er 32.000€ zur Finanzierung seines PKWs ein und 4.000€ zur Zahlung einer Prämie für die am selben Tag abgeschlossene Restschuldversicherung mit der CiB Versicherungs AG. Der Mitarbeiter der Time Bank AG war zum Abschluss dieses Geschäfts von der CiB Versicherungs AG bevollmächtigt worden.
Der Darlehensvertrag enthielt laut Bearbeitervermerk eine korrekte Widerrufsbelehrung bezüglich des Kredivertrags. Der Restschuldversicherungsvertrag war beigefügt, enthielt keine Art von Belehrung.
Am 10.12.2006 zahlte die Time Bank AG 32.000€ auf das Konto des Klägers bei der Deutschen Bank ein.
Infolge von verspäteter Ratenzahlung und Nichtzahlung erging auf Antrag der Time Bank AG am 30.12.2009 ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, welches den Kläger zur Zahlung von 34.000€ an die Time Bank AG verurteilte.
Am 23.3.2015 erklärt der Kläger gegenüber der Time Bank AG den Widerruf des Darlehensvertrags und fordert sie auf den Kredit wegen des erfolgten Widerrufs neu zu berechnen, 357a BGB. Die Time Bank AG weist den Widerruf als verspätet zurück.
Am 20.7.2015 wird die dem Urteil vom 30.12.2009 zu Grunde liegende Forderung von der Time Bank AG an die Beklagte veräußert und abgetreten. Die Beklagte setzt den Kläger von der Abtretung am selben Tag in Kenntnis.
Der Kläger fordert nun am 18.8.2015 die Beklagte auf das Darlehen wg 357a BGB neu zu berechnen. Die Beklagte erwidert, dass der Widerruf unwirksam sei.
Auf Antrag der Beklagten wird am 22.1.2016 die Klausel von der Time Bank AG auf die Beklagte umgeschrieben.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 14.7.2016 wird das schriftliche Vorverfahren mit Fristsetzung von 2 Wochen zur Verteidigungsanzeige nach Zustellung der Klage. Die Köagr wurde am 16.7.2016 an den Beklagtenvertreter zugestellt. Es ging keine rechtzeitige Verteidugungsanzeige an.
Daraufhin erlies das Landgericht Düsseldorf am 5.8.2016 ein Teilversäumnisurteil bezüglich Ziffer 1,2,3 der Klage. Das Teilversäumnisurteil wird beiden Prozessvertretern am 10.8.2016 zugestellt. Am 25.8.2016 legt die Beklagte Einspruch ein und beantragt bezüglich der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da seine stets zuverlässige Angestellte am Tag des Fristablaufs am 24.8.2016 nach einem Arztbesuch versäumt hat, die Einspruchsfrist in den Fristenbriefkasten zu werfen.

Kläger: ZV unzulässig,da Widerruf wirksam. Rechtskraft Urteil von 2009 steht 767 nicht entgegen. Deswegen auch Antrag 2 begründet. Antrag 3 begründet wg 357aBGB der bis zur Rückgabe Darlehen durch Darlehensnehmer nur vereinbarten Sollzibns verlangt.

Beklagte: Widerruf unwirksam , da verspätet. Wg 767 II ist Widerruf präkludiert, da auf Zeitpunkt Entstehung Gestaltungarecht ankommt. (Kläger: ZP Geltendmachung)


RE: Klausuren Januar 2017 - kacka - 05.01.2017

Genau dasselbe kam in Hessen auch! Ziemlich viel


RE: Klausuren Januar 2017 - Gast - 05.01.2017

Antrag 1 : 767 (+) Widerruf wirksam, fehlt Belehrung bei verbundenen Verträgen, 767 II(-) kommt auf Kenntnis oder Geltendmachung an hier beides danach.
Antrag 2. 371 BGB analog (+)
Antrag 3: 323 ZPO (-) , Beklagte nicht Partei des Darlehensvertrags

Ätzende Klausur... da hätte man sich das ganze ZVR Lernen sparen können


RE: Klausuren Januar 2017 - kacka - 05.01.2017

Ist letztlich auch die Lösung des LG Bielefeld: https://openjur.de/u/702709.html

Widerrufsrecht dürfte bestehen, da der Kläger nicht darauf hingewiesen wurde, dass er an den Kreditversicherungsvertrag nicht mehr gebunden ist, wenn das Darlehen widerrufen wird.

Meine "Lösung":
Widerruf steht dem titulierten Anspruch nicht entgegen, daher erstmal keine Unzulässigerklärung. Anders OLG Hamm: Anspruch auf Rückgewähr nicht tituliert und zudem erloschen.

Allerdings Anspruch erloschen, da wegen der Kündigung nicht der vereinbarte, sondern der gesetzliche Zinssatz oder allenfalls der Verzugszinssatz anwendbar ist, da mangels Pflicht der Bank zum Verbleibenlassen der Valuta beim Kläger kein "vereinbarter" Zinssatz mehr bestand. Verzugszinssatz passt auch nicht, da ja ein Widerruf vorliegt.
Erloschen wäre dann wegen Erfüllung (40.000), zumal aus der Kreditversicherung, in dessen Pflichten die Bank eintritt, der Kläger noch Ansprüche hätte.

Neuberechnung abgelehnt, da keine Pflicht hierzu besteht. Vielmehr muss jede Partei ihre eigenen Rechte errechnen, beziffern und einklagen.

Hoffentlich noch halbwegs vertretbar. Die Lösung, dass der Anspruch gar nicht tituliert war, ist natürlich eleganter


RE: Klausuren Januar 2017 - kacka - 05.01.2017

Mit dem Rückgewährschuldverhältnis sieht es das LG Essen genauso:
https://openjur.de/u/854664.html

Es kommt also darauf an, ob auch die Rückgewähransprüche erfüllt wären, die bloße Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis ist also keine Einwendung gegen den titulierten Anspruch.

Im Ergebnis kann man es so oder so sehen. Es war schon schwer genug, überhaupt bis zu dem Punkt zu kommen.


RE: Klausuren Januar 2017 - Nds - 06.01.2017

Heute als Anwaltsklausur in Niedersachsen: https://openjur.de/u/749971.html