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Klausuren März 2018 - Druckversion

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RE: Klausuren März 2018 - Gast [Hessen] - 21.03.2018

Wir haben es jedenfalls geschafft und alle Klausuren nunmehr hinter uns gebracht! Darüber können wir uns alle erstmal freuen und stolz sein, dem Druck standgehalten zu haben =)

Was den Durchgang angeht so gab es doch einige Überraschungen und unerwartete Klausuren. Ich selbst bin nicht so wahnsinnig zufrieden mit allen Klausuren aber sei es drum. Erstmal wünsche ich mir nur zu bestehen und für die mündliche zugelassen zu werden.

Euch allen wünsche ich, dass ihr die Zeit bis die Ergebnisse kommen angenehm überbrücken und abschalten könnt (Falls hier jemand gute Methoden hat, immer her damit!)

Liebe Grüße


RE: Klausuren März 2018 - Berliner - 21.03.2018

(21.03.2018, 08:48)Gast schrieb:  
(21.03.2018, 03:59)Bln schrieb:  
(20.03.2018, 18:10)Berliner schrieb:  Tierschutzklausur in Berlin aus behördlicher Sicht.

Schriftliche Bestätigung

Ist eine Bestätigung denn trotzdem so ähnlich aufgebaut wie ein Ausgangsbescheid? Also muss ich dort auch eine (I) Sachverhaltsdarstellung und (II) rechtliche Würdigung vornehmen??
Habe ich so gemacht, ja. Allerdings hab ich auch noch mal eine neue Anordnung der sofortigen Vollziehung verfasst.


Ja, also davon ist mal auszugehen. Die schriftliche Bestätigung ist zwar kein Neuerlass eines VA, sondern eine schlichthoheitliche Maßnahme. Aufbautechnisch bietet es sich dann aber natürlich an, es grundsätzlich so zu verfassen, dass es wie ein Ausgangsbescheid daherkommt. Aus o.g. Grund daher aber bei mir auch keine „neue“ Anordnung der sofortigen Vollziehung. Allerdings hätte sie in den Hauptsachetenor bestätigend schon Eingang finden können/müssen denke ich.

Hatte beim praktischen Teil auch erst an ein weiteres „Tierhalteverbot“ gedacht. Aber hinsichtlich des praktisches teils stand so ausdrücklich drin, dass der sich nur „auf den Sachverhaltskomplex „Fortnahme und Unterbringung“ zu beziehen an...


RE: Klausuren März 2018 - Gastbln - 21.03.2018

(21.03.2018, 10:43)Berliner schrieb:  
(21.03.2018, 08:48)Gast schrieb:  
(21.03.2018, 03:59)Bln schrieb:  
(20.03.2018, 18:10)Berliner schrieb:  Tierschutzklausur in Berlin aus behördlicher Sicht.

Schriftliche Bestätigung

Ist eine Bestätigung denn trotzdem so ähnlich aufgebaut wie ein Ausgangsbescheid? Also muss ich dort auch eine (I) Sachverhaltsdarstellung und (II) rechtliche Würdigung vornehmen??
Habe ich so gemacht, ja. Allerdings hab ich auch noch mal eine neue Anordnung der sofortigen Vollziehung verfasst.


Ja, also davon ist mal auszugehen. Die schriftliche Bestätigung ist zwar kein Neuerlass eines VA, sondern eine schlichthoheitliche Maßnahme. Aufbautechnisch bietet es sich dann aber natürlich an, es grundsätzlich so zu verfassen, dass es wie ein Ausgangsbescheid daherkommt. Aus o.g. Grund daher aber bei mir auch keine „neue“ Anordnung der sofortigen Vollziehung. Allerdings hätte sie in den Hauptsachetenor bestätigend schon Eingang finden können/müssen denke ich.

Hatte beim praktischen Teil auch erst an ein weiteres „Tierhalteverbot“ gedacht. Aber hinsichtlich des praktisches teils stand so ausdrücklich drin, dass der sich nur „auf den Sachverhaltskomplex „Fortnahme und Unterbringung“ zu beziehen an...

Wie hast du es genau begründet, dass die Notstandsmaßnahme mündlich erfolgen kann? Tierwohl war ja keines der dort aufgeführten Rechtsgüter, also so hab ich es argumentiert, trotz 20a, da kein GR.


RE: Klausuren März 2018 - Berliner - 21.03.2018

(21.03.2018, 10:46)Gastbln schrieb:  
(21.03.2018, 10:43)Berliner schrieb:  
(21.03.2018, 08:48)Gast schrieb:  
(21.03.2018, 03:59)Bln schrieb:  
(20.03.2018, 18:10)Berliner schrieb:  Tierschutzklausur in Berlin aus behördlicher Sicht.

Schriftliche Bestätigung

Ist eine Bestätigung denn trotzdem so ähnlich aufgebaut wie ein Ausgangsbescheid? Also muss ich dort auch eine (I) Sachverhaltsdarstellung und (II) rechtliche Würdigung vornehmen??
Habe ich so gemacht, ja. Allerdings hab ich auch noch mal eine neue Anordnung der sofortigen Vollziehung verfasst.


Ja, also davon ist mal auszugehen. Die schriftliche Bestätigung ist zwar kein Neuerlass eines VA, sondern eine schlichthoheitliche Maßnahme. Aufbautechnisch bietet es sich dann aber natürlich an, es grundsätzlich so zu verfassen, dass es wie ein Ausgangsbescheid daherkommt. Aus o.g. Grund daher aber bei mir auch keine „neue“ Anordnung der sofortigen Vollziehung. Allerdings hätte sie in den Hauptsachetenor bestätigend schon Eingang finden können/müssen denke ich.

Hatte beim praktischen Teil auch erst an ein weiteres „Tierhalteverbot“ gedacht. Aber hinsichtlich des praktisches teils stand so ausdrücklich drin, dass der sich nur „auf den Sachverhaltskomplex „Fortnahme und Unterbringung“ zu beziehen an...

Wie hast du es genau begründet, dass die Notstandsmaßnahme mündlich erfolgen kann? Tierwohl war ja keines der dort aufgeführten Rechtsgüter, also so hab ich es argumentiert, trotz 20a, da kein GR.

Die Hunde sind ja „Eigentum“ (90a BGB). Polizei darf ja bei Gefahr in Verzug auch dein eigenes Eigentum (Auto offen gelsssen) sicherstellen+verwahren. Ähnliche Logik. Anschließend dann Betrachtung von 80 III 1 und 2. Während in Satz 1 noch von schriftlicher Begründung die Rede ist, heißt es in Satz 2, dass es einer „besonderen“ Begründung nicht bedarf, wenn die Maßnahme als Notstandsmaßnahme bezeichnet wird. Das spricht dann für sich, möchte ich meinen.


RE: Klausuren März 2018 - Gastbln - 21.03.2018

(21.03.2018, 10:55)Berliner schrieb:  
(21.03.2018, 10:46)Gastbln schrieb:  
(21.03.2018, 10:43)Berliner schrieb:  
(21.03.2018, 08:48)Gast schrieb:  
(21.03.2018, 03:59)Bln schrieb:  Ist eine Bestätigung denn trotzdem so ähnlich aufgebaut wie ein Ausgangsbescheid? Also muss ich dort auch eine (I) Sachverhaltsdarstellung und (II) rechtliche Würdigung vornehmen??
Habe ich so gemacht, ja. Allerdings hab ich auch noch mal eine neue Anordnung der sofortigen Vollziehung verfasst.


Ja, also davon ist mal auszugehen. Die schriftliche Bestätigung ist zwar kein Neuerlass eines VA, sondern eine schlichthoheitliche Maßnahme. Aufbautechnisch bietet es sich dann aber natürlich an, es grundsätzlich so zu verfassen, dass es wie ein Ausgangsbescheid daherkommt. Aus o.g. Grund daher aber bei mir auch keine „neue“ Anordnung der sofortigen Vollziehung. Allerdings hätte sie in den Hauptsachetenor bestätigend schon Eingang finden können/müssen denke ich.

Hatte beim praktischen Teil auch erst an ein weiteres „Tierhalteverbot“ gedacht. Aber hinsichtlich des praktisches teils stand so ausdrücklich drin, dass der sich nur „auf den Sachverhaltskomplex „Fortnahme und Unterbringung“ zu beziehen an...

Wie hast du es genau begründet, dass die Notstandsmaßnahme mündlich erfolgen kann? Tierwohl war ja keines der dort aufgeführten Rechtsgüter, also so hab ich es argumentiert, trotz 20a, da kein GR.

Die Hunde sind ja „Eigentum“ (90a BGB). Polizei darf ja bei Gefahr in Verzug auch dein eigenes Eigentum (Auto offen gelsssen) sicherstellen+verwahren. Ähnliche Logik. Anschließend dann Betrachtung von 80 III 1 und 2. Während in Satz 1 noch von schriftlicher Begründung die Rede ist, heißt es in Satz 2, dass es einer „besonderen“ Begründung nicht bedarf, wenn die Maßnahme als Notstandsmaßnahme bezeichnet wird. Das spricht dann für sich, möchte ich meinen.

Der Kommentar war an der Stelle ja leider sehr dünn. Hab eben angenommen dass es zwar eine Notstandsmaßnahme ist aber keine für eines der dort genannten Rechtsgüter, daher war eine schriftliche Begründung erforderlich. Zudem kommt so etwas sicher häufig vor, sodass ein über das normale hinausgehende Gefährdung vorliegen muss bzw. der Verweis auf den Erlassgrund nicht ausreicht. Aber wir sehen dann am 18.6. was richtig war :)


RE: Klausuren März 2018 - Hessen232 - 21.03.2018

(21.03.2018, 11:02)Gastbln schrieb:  
(21.03.2018, 10:55)Berliner schrieb:  
(21.03.2018, 10:46)Gastbln schrieb:  
(21.03.2018, 10:43)Berliner schrieb:  
(21.03.2018, 08:48)Gast schrieb:  Habe ich so gemacht, ja. Allerdings hab ich auch noch mal eine neue Anordnung der sofortigen Vollziehung verfasst.


Ja, also davon ist mal auszugehen. Die schriftliche Bestätigung ist zwar kein Neuerlass eines VA, sondern eine schlichthoheitliche Maßnahme. Aufbautechnisch bietet es sich dann aber natürlich an, es grundsätzlich so zu verfassen, dass es wie ein Ausgangsbescheid daherkommt. Aus o.g. Grund daher aber bei mir auch keine „neue“ Anordnung der sofortigen Vollziehung. Allerdings hätte sie in den Hauptsachetenor bestätigend schon Eingang finden können/müssen denke ich.

Hatte beim praktischen Teil auch erst an ein weiteres „Tierhalteverbot“ gedacht. Aber hinsichtlich des praktisches teils stand so ausdrücklich drin, dass der sich nur „auf den Sachverhaltskomplex „Fortnahme und Unterbringung“ zu beziehen an...

Wie hast du es genau begründet, dass die Notstandsmaßnahme mündlich erfolgen kann? Tierwohl war ja keines der dort aufgeführten Rechtsgüter, also so hab ich es argumentiert, trotz 20a, da kein GR.

Die Hunde sind ja „Eigentum“ (90a BGB). Polizei darf ja bei Gefahr in Verzug auch dein eigenes Eigentum (Auto offen gelsssen) sicherstellen+verwahren. Ähnliche Logik. Anschließend dann Betrachtung von 80 III 1 und 2. Während in Satz 1 noch von schriftlicher Begründung die Rede ist, heißt es in Satz 2, dass es einer „besonderen“ Begründung nicht bedarf, wenn die Maßnahme als Notstandsmaßnahme bezeichnet wird. Das spricht dann für sich, möchte ich meinen.

Der Kommentar war an der Stelle ja leider sehr dünn. Hab eben angenommen dass es zwar eine Notstandsmaßnahme ist aber keine für eines der dort genannten Rechtsgüter, daher war eine schriftliche Begründung erforderlich. Zudem kommt so etwas sicher häufig vor, sodass ein über das normale hinausgehende Gefährdung vorliegen muss bzw. der Verweis auf den Erlassgrund nicht ausreicht. Aber wir sehen dann am 18.6. was richtig war :)

Aus welchem Grund willst du Tiere von dem Eigentumsbegriff aus 80 III 2 VwGO herausnehmen? Gerade hier zwingt doch eigentlich Art. 20a fast schon zur entsprechenden Auslegung, wenn tatsächlich Gefahr in Verzug vorliegt? Wobei eine Auslegung doch nicht einmal erforderlich ist?


RE: Klausuren März 2018 - BerlinMrz - 21.03.2018

Insgesamt fand ich die Kampagne ok. Zivilrecht lief bei mir trotz der ungewohnten Klausursituationen ganz gut, Strafrecht war ok mit einigen Fehlern und Verwaltungsrecht eher schlecht. Bin mal gespannt, ob mein Gefühl mit den Noten übereinstimmmt (und hoffe nicht noch mal schreiben zu müssen weil ich nicht glaube dass ich mich verbessern würde)


RE: Klausuren März 2018 - ExmnMrz - 23.04.2018

Schon über einen Monat rum nun nach den Klausuren im März.

Heute in exakt 8 Wochen (zumindest in Berlin) kommen die Ergebnisse :s


RE: Klausuren März 2018 - Gast [Hessen] - 02.05.2018

Das heißt ihr habt sie sicher am 19.06? Alle insgesamt, auch Durchfaller? Bei uns in Hessen ist es wohl so, dass die Durchfaller früher bekannt gegeben werden als der Rest. Wann genau steht aber wohl in den Sternen...

Ich vermute, dass wir erst Mitte Juli bescheid bekommen, da die mündlichen Prüfungen alle Ende Juli angesetzt sind. Das wäre natürlich noch ziemlich lang!

Falls jemand andere Informationen hat, kann er sich auch gerne zu Wort melden. Für euch Berliner freut es mich aber, wenn ihr eher bescheid bekommt, diese Warterei nervt enorm ;)

Liebe Grüße aus Hessen


RE: Klausuren März 2018 - BerlinMärz - 10.05.2018

(02.05.2018, 10:09)Gast [Hessen] schrieb:  Das heißt ihr habt sie sicher am 19.06? Alle insgesamt, auch Durchfaller? Bei uns in Hessen ist es wohl so, dass die Durchfaller früher bekannt gegeben werden als der Rest. Wann genau steht aber wohl in den Sternen...

Genau, in Berlin bekommen dann am 18.06. grundsätzlich alle online die Ergebnisse zu Gesicht. Also auch unabhängig davon, ob du durchgefallen bist oder bestanden hast.

Und ja, es ist im Grunde entspannter so. Man kann sich auf diese festen Tage einstellen und erwartet nicht tagtäglich einen bestimmten Brief.